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Höhlenführer/in

Allgemeine Informationen

Die Durchführung von Höhlenführungen ist nur Personen gestattet, die hiefür eine entsprechende behördliche Berechtigung haben. Die von der Behörde bestellten Höhlenführer sind berechtigt, Höhlenführungen entsprechend den Bestimmungen des Salzburger Höhlengesetzes durchzuführen.

Voraussetzungen

  • Verlässlichkeit
  • gesundheitliche Eignung
  • fachliche Befähigung
  • Mitführung eines Höhlenführerausweises

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis der österreichischen Staatsbürgerschaft bzw. begünstigten Staatsangehörigkeit iSd BQ-AnerG
  • Strafregisterauskunft oder vergleichbarer Nachweis
  • amtsärztliches Zeugnis oder vergleichbarer Nachweis des ausländischen Wohnsitzstaates
  • erfolgreiche Ablegung der Höhlenführerprüfung oder Nachweis einer vergleichbaren fremden Berufsausbildung und –qualifikation
  • Bestellung zum(r) Höhlenführer(in) im Sinn des § 12 Salzburger Höhlengesetz oder Anerkennung der Höhlenführerprüfung von anderen Bundesländern bzw. von ausländischen Staaten nach Ablegung einer rechtlichen Zusatzprüfung

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Keine Daten vorhanden

Fristen

Für die antragstellende Person bestehen keine besonderen Fristen.

Berechtigungen zur Durchführung von Höhlenführungen gelten als erteilt, wenn der Bescheid nicht binnen einer Entscheidungsfrist von drei Monaten erlassen wird.

Rechtsgrundlagen

§ 13 Salzburger Höhlengesetz, LGBl. Nr. 63/1985 idF LGBl. Nr. 82/2018 iVm Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz (BQ-AnerG), LGBl. Nr. 35/2017 idF LGBl. Nr. 98/2020

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.

Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.

Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.

Zusätzliche Informationen

Keine Daten vorhanden

Zuständige Stelle

Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 5 Natur- und Umweltschutz, Gewerbe
Referat 5/05 Naturschutzrecht und Förderungswesen

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

EAP Salzburg

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Allgemeiner Antrag

Für den Inhalt verantwortlich

Zuständige Stelle

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Letzte Aktualisierung

10.06.2021