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Vereinsrecht einfach erklärt

Fragen und Antworten

Als Verein wird ein freiwilliger Zusammenschluss von mindestens zwei Personen bezeichnet, welche sich dauerhaft zur Verfolgung eines gemeinsamen ideellen Zwecks engagieren möchten. Ein Verein besitzt Rechtspersönlichkeit.

Aufgrund der Verfolgung eines ideellen Zwecks darf das erwirtschaftete Vermögen nur im Sinne dieses Vereinszwecks verwendet werden. Gewinne dürfen nur zurückgelegt werden, wenn auf eine größere Investition zum gemeinnützigen Zweck gespart wird.

Die Gründung umfasst die Errichtung und die Entstehung. Errichtet wird der Verein durch die Gründungsvereinbarung, also die Vereinbarung von schriftlichen Statuten.

Die Gründerinnen und Gründer oder die bereits bestellten organschaftlichen VertreterInnen müssen die Errichtung des Vereins zunächst der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich anzeigen. Der unterschriebenen Errichtungsanzeige ist ein Exemplar der Statuten beizulegen.
 

Der Name muss klar und unmissverständlich sein, sowie einen Schluss auf den Vereinszweck zulassen.

Auf potentielle Namensgleichheit und Verwechslungsgefahr mit bereits bestehenden Vereinen, Einrichtungen und Rechtsformen muss geachtet werden.

Der Vereinssitz muss im Inland liegen.

Als Sitz ist die Adresse der Hauptverwaltung anzugeben. Dies kann auch die Wohnadresse des Leitungsorganes sein.
 

​Die Statuten bilden die Grundlage eines jeden Vereins. Diese können quasi als „Gesetz des Vereins" angesehen werden, nach welchem sich der Vorstand und jedes Mitglied zu halten hat.
 

Hier der notwendige Mindestinhalt auf einen Blick:

  1. Vereinsname
  2. Vereinssitz
  3. Eine klare und umfassende Umschreibung des Vereinszwecks
  4. Die für die Verwirklichung des Zwecks vorgesehenen Tätigkeiten und die Art der Aufbringung finanzieller Mittel
  5. Bestimmungen über den Erwerb und die Beendigung der Mitgliedschaft
  6. Die Rechte und Pflichten der VereinsmitgliederInnen
     
  7. Die Organe des Vereins und deren Aufgaben, insbesondere wer die Geschäfte des Vereins führt und wer den Verein nach außen vertritt
  8. Die Art der Bestellung der Vereinsorgane und die Dauer der Funktionsperioden
  9. Die Erfordernisse für gültige Beschlussfassungen durch die Vereinsorgane
     
  10. Die Art der Schlichtung von Streitigkeiten aus dem Vereinsverhältnis
  11. Bestimmungen über die freiwillige Auflösung des Vereins und die Verwertung des Vereinsvermögens im Falle einer Auflösung
     

Die Änderung von bereits bestehenden Statuten bedarf einer statutengemäßen Beschlussfassung und muss der zuständigen Vereinsbehörde schriftlich angezeigt werden.

Die Frist für die behördliche Prüfung beträgt vier Wochen ab Einlangen der Änderungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde.
 

In den Statuten des Vereins wurden die Organe und deren Aufgaben, wie Geschäftsführung und Vertretung, bereits festgelegt.

Das Leitungsorgan des Vereins muss aus mindestens zwei natürlichen Personen bestehen.

Zur gemeinsamen Willensbildung der Vereinsmitglieder muss mindestens alle fünf Jahre eine Mitgliederversammlung abgehalten werden.

Sehen die Statuten zusätzlich ein Aufsichtsorgan vor, muss dieses aus mindestens drei natürlichen Personen bestehen, welche durch die Mitgliederversammlung bestellt werden. Mitglieder des Aufsichtsorganes dürfen nicht dem Leitungsorgan angehören.

Jeder Verein muss außerdem zwei unabhängige und unbefangene RechnungsprüferInnen bestellen.

Große Vereine, die zu einem erweiterten Jahresabschluss verpflichtet sind, müssen einen Abschlussprüfer oder eine Abschlussprüferin bestellen. Die Auswahl des/der Abschlussprüfers/Abschlussprüferin obliegt der Mitgliederversammlung.
 

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist Gesamtgeschäftsführung anzunehmen. Hierfür genügt im Zweifel einfache Stimmenmehrheit.

Sehen die Statuten nicht anderes vor, so ist auch Gesamtvertretung anzunehmen. Zur passiven Vertretung des Vereins sind die Organwalter allein befugt.

Die organschaftliche Vertretungsbefugnis ist, von der Frage der Gesamt- oder Einzelvertretung abgesehen, Dritten gegenüber unbeschränkbar. In den Statuten vorgesehene Beschränkungen wirken nur im Innenverhältnis.

Im eigenen Namen oder für einen anderen geschlossene Geschäfte eines organschaftlichen Vertreters mit dem Verein (Insichgeschäfte) bedürfen der Zustimmung eines anderen, zur Vertretung oder Geschäftsführung befugten Organwalters.
 

Erforderliche Unterlagen auf einen Blick:
 

  • Schriftliche Anzeige der Vereinserrichtung
  • Von den Gründern / organschaftlichen Vertretern:
     
  • Vor- und Zuname
     
  • Geburtsdatum
  • Geburtsort
  • Zustellanschrift
  • Statuten in schriftlicher Ausführung
  • Sofern organschaftliche VertreterInnen bereits bestellt, Bekanntgabe der Funktion und Zeitpunkt ihrer Bestellung
     

  • 14,30 Euro Bundesgebühren für die Anzeige
  • Beilagengebühr für beigelegte Statuten 3,90 Euro pro Bogen (maximal 21,80 Euro)
  • Eine Kopie der geltenden Statuten und erster Auszug aus dem Vereinsregister sind gebührenfrei
  • Positiver Bescheid (Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit) 6,50 Euro Bundesverwaltungsabgabe
  • Negativer Bescheid (Untersagung der Vereinstätigkeit) gebührenfrei
  • Gebühren sind nach Erledigung des Verfahrens per Zahlschein fällig
     

Mit Einlangen der Errichtungsanzeige bei der zuständigen Vereinsbehörde hat diese vier Wochen Zeit zur Erledigung. Diese Frist kann auf längstens sechs Wochen erstreckt werden.

Wenn die Behörde nicht innerhalb von vier bis sechs Wochen die Vereinsgründung für gesetzwidrig erklärt, entsteht der Verein mit Ablauf dieser Frist automatisch als Rechtsperson oder mit Zustellung des Bescheides.

Für die Stadt Salzburg ist dies die Landespolizeidirektion als Sicherheitsbehörde erster Instanz.

Für die Bezirke ist dies die jeweilige Bezirkshauptmannschaft.

Die Behörde prüft zunächst die Statuten und Dokumente, die Namensgebung sowie den Vereinszweck auf Gesetzwidrigkeit.

Ist die Gründung des Vereins nicht gestattet, wird die Aufnahme der Vereinstätigkeit mittels negativem Bescheid untersagt.

Ist die Gründung des Vereins gestattet und sind die Statuten, Dokumente sowie Namensgebung überprüft, wird der Verein mittels positivem Bescheid zur Aufnahme der Vereinstätigkeit eingeladen. Die Behörde übermittelt gemeinsam mit dem positiven Bescheid die nun gültigen Statuten sowie einen Auszug aus dem Vereinsregister.

Die Vereinsbehörde trägt die entsprechenden Daten im lokalen Vereinsregister ein.

Der Verein darf seine Tätigkeit erst aufnehmen, wenn er den positiven Bescheid als Einladung zur Aufnahme der Vereinstätigkeit der Vereinsbehörde erhalten hat.

Der Verein kann seine Tätigkeit ebenfalls aufnehmen, wenn die vier- bzw. sechswöchige Frist nach Einlangen der Gründungsanzeige bei der Behörde verstrichen ist und die Behörde noch nicht entschieden hat.
 

Dem Finanzamt muss der Beginn einer steuerlich relevanten Tätigkeit innerhalb eines Monats gemeldet werden. Wir empfehlen im Zweifel eine Meldung an das Finanzamt, da das Finanzamt am besten beurteilen kann, ob eine steuerlich relevante Tätigkeit vorliegt.

Die Unterlassung einer allfälligen Meldung stellt eine Finanzordnungswidrigkeit dar und kann mit bis zu 5.000 Euro geahndet werden.

Im lokalen Vereinsregister sammeln die Vereinsbehörden die im örtlichen Wirkungsbereich ansässigen Vereine und übermitteln dem Bundesministerium für Inneres für das Zentrale Vereinsregister (ZVR) die entsprechenden Daten.
 

Das Zentrale Vereinsregister (ZVR) ist ein beim Bundesministerium für Inneres eingerichtetes öffentliches Register, in das alle österreichischen Vereine eingetragen sind.

Gespeichert werden darin Daten, wie insbesondere:

  • Entstehungsdatum
  • Name der organschaftlichen VertreterInnen und Funktionsperioden
  • Sitz des Vereines
     

Jedem Verein wird eine ZVR-Zahl zugewiesen, die nur einmalig zur Identifikation vergeben wird.
 

​Die Mitgliederversammlung ist das demokratische Organ des Vereins. Sie wird durch den Vorstand einberufen und ist mindestens alle fünf Jahre abzuhalten. Mindestens ein Zehntel der Mitglieder kann vom Leitungsorgan ebenfalls die Einberufung verlangen.

Die Mitgliederversammlung entscheidet insbesondere über:

  • Ausgestaltung der Vereinsarbeit
  • Wahlen
  • Änderung der Vereinssatzung
  • Genehmigung des Jahresabschlusses
  • Höhe der Mitgliedsbeiträge
     
  • Auflösung des Vereins
     

Das Leitungsorgan ist verpflichtet, in der Mitgliederversammlung die Mitglieder über die Tätigkeit und die finanzielle Gebarung des Vereins zu informieren. Wenn mindestens ein Zehntel der Mitglieder dies unter Angabe von Gründen verlangt, hat das Leitungsorgan eine solche Information den betreffenden Mitgliedern auch sonst binnen vier Wochen zu geben.
 

Der Vorstand muss dafür sorgen, dass die Finanzlage des Vereins rechtzeitig und hinreichend erkennbar ist. Er muss ein den Anforderungen des Vereins entsprechendes Rechnungswesen einrichten, insbesondere für die laufende Aufzeichnung der Einnahmen und Ausgaben sorgen und zum Ende des Rechnungsjahres innerhalb von fünf Monaten eine Einnahmen- und Ausgabenrechnung samt Vermögensübersicht erstellen. Das Rechnungsjahr muss zwölf Monate umfassen, aber nicht mit dem Kalenderjahr übereinstimmen. Die Vermögensübersicht muss jedenfalls das Anlagevermögen, Bankguthaben, offene Forderungen sowie Verbindlichkeiten umfassen.

Die Rechnungsprüfer haben die Finanzgebarung des Vereines im Hinblick auf Ordnungsmäßigkeit und statutengemäße Mittelverwendung innerhalb von vier Monaten ab Erstellung der Einnahmen- und Ausgabenrechnung zu prüfen.

Das Leitungsorgan hat durch Auskunftserteilung und Vorlage erforderliche Unterlagen mitzuwirken.

Die Rechnungsprüfer haben dem Leitungsorgan bzw. einem allenfalls bestehenden Aufsichtsorgan zu berichten.

  • Einfache Einnahmen- und Ausgabenrechnung: So lange die gewöhnlichen Einnahmen bzw. Ausgaben in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren unter 1 Million Euro liegen, ist eine Einnahmen–Ausgaben-Rechnung ausreichend.
     
  • Qualifizierter Rechnungsabschluss: Zwischen 1 und 3 Millionen Euro Einnahmen bzw. Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren ist eine qualifizierte Rechnungslegung (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung) vorzunehmen. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
  • Erweiterter Jahresabschluss: Über 3 Millionen Euro Einnahmen bzw. Ausgaben in zwei aufeinanderfolgenden Jahren oder das jährliche Aufkommen an im Publikum gesammelten Spenden den Betrag von 1 Million Euro übersteigt, muss im Folgejahr ein erweiterter Jahresabschluss (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung, Anhang) samt vereinsspezifischen Erläuterungen und Anlagenspiegel erstellt werden. Im Anhang sind jedenfalls Mitgliedsbeiträge, öffentliche Subventionen, Spenden und sonstige Zuwendungen sowie Einkünfte aus wirtschaftlichen Tätigkeiten und die ihnen jeweils zugeordneten Aufwendungen auszuweisen. Diese Verpflichtungen entfallen, sobald die im ersten Satz genannten Schwellenwerte in zwei aufeinander folgenden Rechnungsjahren nicht mehr überschritten werden.
     

Grundsätzlich haftet der Verein mit seinem Vermögen für seine Verbindlichkeiten. Eine persönliche Haftung der Organwalter bzw. Mitglieder tritt nur dann ein, wenn sich dies aus anderen gesetzlichen Vorschriften oder aufgrund persönlicher rechtsgeschäftlicher Verpflichtung ergibt.

Verletzt ein Mitglied eines Vereinsorgans unter Missachtung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Organwalters seine gesetzlichen oder statutarischen Pflichten oder rechtmäßige Beschlüsse eines zuständigen Vereinsorgans, so haftet es dem Verein für den daraus entstandenen Schaden nach den §§ 1293 ff ABGB. Dies gilt sinngemäß auch für Rechnungsprüfer. Ist der Organwalter oder der Rechnungsprüfer unentgeltlich tätig, so haftet er nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit, wenn nicht anderes vereinbart oder in den Statuten festgelegt ist. Vereinsmitglieder sind in ihrer Eigenschaft als Teilnehmer der Mitgliederversammlung keine Organwalter.

Geschäfte und Verbindlichkeiten, die der Verein zwischen Gründungsanzeige und Erlassung des positiven Bescheides eingeht, bleiben schwebend unwirksam.
 

Kommt der Verein nicht zustande, erlöschen alle für ihn bereits eingegangenen Verbindlichkeiten. Es haften jedoch alle Personen, die für den Verein bis dahin gehandelt haben solidarisch.
 

Beschlüsse von Vereinsorganen sind nichtig, wenn dies Inhalt und Zweck eines verletzten Gesetzes oder die guten Sitten gebieten. Andere gesetz- oder statutenwidrige Beschlüsse bleiben gültig, sofern sie nicht binnen eines Jahres ab Beschlussfassung gerichtlich angefochten werden. Jedes von einem Vereinsbeschluss betroffene Vereinsmitglied ist zur Anfechtung berechtigt.
 

​Die Rechtspersönlichkeit des Vereins endet mit der Eintragung seiner Auflösung im Vereinsregister.
 

In den Statuten des Vereins ist festgelegt unter welchen Voraussetzungen sich ein Verein selber auflösen kann und was in diesem Fall mit dem Vereinsvermögen geschieht. Verfügt der Verein über Vermögen, ist eine Abwicklung erforderlich.

Der Verein hat der zuständigen Vereinsbehörde das Datum der freiwilligen Auflösung binnen vier Wochen nach Auflösung schriftlich anzuzeigen (mittels Formular zur freiwilligen Vereinsauflösung).

Es fallen keine Gebühren und Abgaben für die freiwillige Vereinsauflösung an.

Ein Verein kann auch durch die Vereinsbehörde mit Bescheid aufgelöst werden. Dies erfolgt insbesondere dann, wenn der Verein gegen Strafgesetze oder Art. 11 Abs. 2 Europäische Menschenrechtskonvention verstößt, seinen statutenmäßigen Wirkungskreis überschreitet oder überhaupt den Bedingungen seines rechtlichen Bestands nicht mehr entspricht.
 

Nur wenn Vereinsvermögen vorhanden ist, entsteht das Erfordernis der Abwicklung. Hierbei wird der Verein durch einen Abwickler vertreten. Der Abwickler hat das Vereinsvermögen zu verwalten und zu verwerten. Außerdem muss er die laufenden Geschäfte beenden, Forderungen des Vereines einziehen und Gläubiger befriedigen.

Der Abwickler hat die Beendigung der Abwicklung der Vereinsbehörde unverzüglich bekannt zu geben.

Die Beendigung der Abwicklung wird von der Vereinsbehörde in das Vereinsregister eingetragen.

​Allgemein:

  • Die Errichtung eines Vereins wird nicht gesetzmäßig angezeigt
  • Trotz Untersagung wird die Vereinstätigkeit ausgeübt oder auf Grundlage geänderter Statuten weitergeführt
  • Nach rechtskräftiger Auflösung führt der Verein seine Tätigkeit fort

Für die zur Vertretung des Vereins berufenen Organwalter gilt:

  • Die Anzeige einer Statutenänderung wird unterlassen
  • Die organschaftlichen Vertreter eines Vereins oder die Vereinsanschrift werden nicht gesetzmäßig bekannt gegeben
  • Die freiwillige Auflösung eines Vereins wird nicht gesetzeskonform angezeigt bzw. die Veröffentlichung wird unterlassen
  • Nach freiwilliger Auflösung wird die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung unterlassen
  • Die ZVR-Zahl wird nicht gesetzeskonform geführt

Für den Abwickler gilt:

  • Die Mitteilung der Beendigung der Abwicklung nach freiwillige Auflösung des Vereins wird unterlassen