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Schischulen, Bergsport, Canyoning

Erteilung von Bewilligungen

Seit der Aufhebung des früheren Monopolsystems (pro Gemeinde nur eine Schischule) durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 ist die Zahl der aufrechten Schischulbewilligungen stark angestiegen.

Gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz idgF "darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde."

Eine Schi- und Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.

Der Erwerb einer Schischulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!


1. Persönliche Voraussetzungen

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des § 1 Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Hauptwohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel; nicht älter als drei Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Prüfung zum staatlichen Schilehrer und Schiführer
  • Fortbildungsbestätigung
  • 25 Wochen Berufspraxis als Lehrkraft an einer österreichischen Schi- oder Snowboardschule, verteilt auf mindestens drei Wintersaisonen
  • Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband)

     

2. Sachliche Voraussetzungen

  • Geeigneter Sammelplatz (​ausreichende Größe und in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe)
  • Geeignetes Büro
  • Anfängerübungsgelände (vom Sammelplatz aus mit Schiern leicht erreichbar)
  • Haftpflichtversicherung (über zumindest 700.000 Euro)

Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.

Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen. Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).

Die Erteilung von Snowboardunterricht darf seit der Novelle, LGBl Nr. 73/1998, nur mehr in Schischulen oder in Snowboardschulen angeboten werden.

Eine Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw. als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.

Der Erwerb einer Snowboardschulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!


1. Persönliche Voraussetzungen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis (Österreich oder ein anderer begünstigter Staat im Sinne des § 1 Salzburger Berufsanerkennungsgesetzes)
  • Hauptwohnsitz in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat (Meldezettel)
  • Strafregisterbescheinigung (nicht älter als drei Monate)
  • Ärztliches Zeugnis (nicht älter als drei Monate)
  • Prüfung zum Diplom-Snowboardlehrer und Schiführer bzw. staatlich geprüfter Snowboardlehrer
  • Fortbildungsbestätigung
  • 25 Wochen Berufspraxis als Lehrkraft an einer österreichischen Snowboardschule oder Schischule, verteilt auf mindestens drei Wintersaisonen
  • Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang beim Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband)


2. Sachliche Voraussetzungen:

  • Geeigneter Sammelplatz (500 m² und in unmittelbarer Nähe zu einer Aufstiegshilfe)
  • Geeignetes Büro
  • Anfängerübungsgelände (vom Sammelplatz aus leicht erreichbar)
  • Haftpflichtversicherung (über zumindest 700.000 Euro)


Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.

Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen.
Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).

Um als Schibegleiter im Land Salzburg Gäste gegen Entgelt begleiten zu dürfen (im Gegensatz zu Schischulen jedoch nicht zu unterrichten!), ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr. 83/1989, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 95/2015 erforderlich.

Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Schibegleiterbewilligung sind folgende Unterlagen in Kopie beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel (nicht älter als 3 Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (erhalten Sie bei der Gemeinde, nicht älter als 3 Monate)
  • Amtsärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung
  • Jeweiliges Ausbildungszeugnis – siehe unten
  • Praxisnachweis (10 Wochen als Lehrkraft einer Schischule)
  • Fortbildungsnachweis des Salzburger Berufsschilehrer und Snowboardlehrer Verband (SBSSV)
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes)


Es gibt zwei Arten der Schibegleiterbewilligung, je nach persönlicher Qualifikation des Bewilligungswerbers mit unterschiedlichem Berechtigungsumfang.
 

  1. "Kleine Bewilligung": für staatlich geprüfte Schilehrer (oder Landeslehrer mit Alpinkurs des Salzburger Bergführerverbandes) berechtigt zur Begleitung auf Pisten und bei Abfahrten im freien Gelände im Nahbereich markierter Pisten ("Variantenfahren").
  2. "Große Bewilligung": für Schiführer berechtigt darüber hinaus zur Begleitung auf höchstens eintägigen Schitouren.
     

(Mehrtägige Schitouren dürfen ausschließlich von Bergführern begleitet werden!)

Um als Snowboardbegleiter im Land Salzburg Gäste gegen Entgelt begleiten zu dürfen (im Gegensatz zu Snowboardschulen jedoch nicht zu unterrichten!), ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr. 83/1989, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 95/2015 erforderlich.
 

Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Snowboardbegleiterbewilligung sind folgende Unterlagen in Kopie beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldezettel (nicht älter als 3 Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (erhalten Sie bei der Gemeinde, nicht älter als 3 Monate)
  • Amtsärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung
  • Jeweiliges Ausbildungszeugnis – siehe unten
  • Praxisnachweis (10 Wochen als Lehrkraft einer Schischule)
  • Fortbildungsnachweis des Salzburger Berufsschilehrer und Snowboardlehrer Verband (SBSSV)
  • Zeugnis über die erfolgreich abgelegte Unternehmerprüfung (mit einwöchigem Vorbereitungslehrgang des Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverbandes)
     

Es gibt zwei Arten der Snowboardbegleiterbewilligung, je nach persönlicher Qualifikation des Bewilligungswerbers mit unterschiedlichem Berechtigungsumfang.
 

  1. "Kleine Bewilligung": für Diplom-Snowboardlehrer oder Snowboardlehrer mit Alpinkurs berechtigt zur Begleitung auf Pisten und bei Abfahrten im freien Gelände im Nahbereich markierter Pisten ("Variantenfahren").
  2. "Große Bewilligung": für Schiführer berechtigt darüber hinaus zur Begleitung auf höchstens eintägigen Schitouren.
     

    (Mehrtägige Schitouren dürfen ausschließlich von Bergführern begleitet werden!)

Mit dem LGBl Nr 24/2011 trat das neue Bergsportführergesetz am 01. April 2011 in Kraft.
Dabei wurde ein eigenes Berufsbild des Canyoningführers in das Gesetz aufgenommen.

Im Land Salzburg gibt es gegenwärtig ca. 125 Bergführer. Um als Bergführer Bergtouren gegen Entgelt durchführen zu können, bedarf es einer Bewilligung der Salzburger Landesregierung.
 

Bergführer
 

Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Bergführerbewilligung sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (erhalten Sie auf der Gemeinde, nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum staatlichen Berg- und Schiführer
  • Bestätigung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung
     

Canyoningführer
 

Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Canyoningführerbewilligung sind folgende Unterlagen beizuschließen:

  • Staatsbürgerschaftsnachweis
  • Meldebestätigung (nicht älter als 3 Monate)
  • Strafregisterbescheinigung (erhalten Sie auf der Gemeinde, nicht älter als 3 Monate)
  • Ärztliche Bestätigung der gesundheitlichen Eignung (nicht älter als 3 Monate)
  • Zeugnis über die erfolgreich abgeschlossene Ausbildung zum Canyoningführer
  • Bestätigung einer ausreichenden Haftpflichtversicherung

1. Ausnahmen

  • In- und ausländische Schulschikurse
  • Schikurse von in- und ausländischen Universitäten (EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz)
  • Durch Jugendorganisationen aus Österreich, EU- oder EWR-Staaten oder der Schweiz für Mitglieder bis zum vollendeten 19.Lebensjahr
  • In- und ausländische Sport- oder alpine Vereine unter der Voraussetzung, dass die Tätigkeit ausschließlich für und durch Mitglieder ausgeübt wird und die Lehrkräfte entsprechend qualifiziert sind. Weder der Verein noch die Lehrkräfte dürfen ein die Auslagen übersteigendes Entgelt erhalten!
  • Im Rahmen von Trainingskursen in- oder ausländischer Schinationalmannschaften bzw. Schikader
  • Im Auftrag von Bundes- oder Landesbehörden



2. Schi-/Snowboardkurse

Alle anderen Anbieter von Schi- und/oder Snowboardunterricht müssen dies jährlich vor ihrer Vornahme dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband schriftlich anzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit und erforderlichenfalls Nachweis der Familienangehörigkeit und des gemeinschaftsrechtlichen Aufenthaltsrechts gemäß § 1 Abs. 2 lit a oder b oder des Aufenthaltstitels gemäß § 1 Abs. 2 lit c Salzburger Berufsanerkennungsgesetz bzw. Nachweis über den Sitz der Schi-/Snowboardschule
  • Nachweise darüber, dass die Schi- oder Snowboardschule in einem EU- oder EWR-Mitgliedstaat oder in einem anderen Bundesland rechtmäßig zur Erteilung von Schiunterricht niedergelassen und nicht untersagt ist
  • Nachweise der fachlichen Befähigung des Dienstleistungserbringers und der eingesetzten Lehrkräfte
  • Nachweis über das Bestehen einer ausreichenden Haftpflichtversicherung (mindestens  700.000 Euro)