Seit der Aufhebung des früheren Monopolsystems (pro Gemeinde nur eine Schischule) durch den Verfassungsgerichtshof im Jahr 1988 ist die Zahl der aufrechten Schischulbewilligungen stark angestiegen.
Gemäß § 8 Abs 5 Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetz idgF "darf für einen Standort in einer Gemeinde, in der bereits eine oder mehrere solche Schischulen ihren Standort haben, nicht erteilt werden, wenn zu erwarten ist, dass zufolge der Erteilung der beantragten weiteren Schischulbewilligung das öffentliche Interesse an der Aufrechterhaltung eines geordneten Schischulwesens in der betreffenden Gemeinde grob beeinträchtigt werden würde."
Eine Schi- und Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.
Der Erwerb einer Schischulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!
1. Persönliche Voraussetzungen
2. Sachliche Voraussetzungen
Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.
Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen. Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).
Die Erteilung von Snowboardunterricht darf seit der Novelle, LGBl Nr. 73/1998, nur mehr in Schischulen oder in Snowboardschulen angeboten werden.
Eine Snowboardschule kann auch als Gesellschaft (GmbH, OHG etc) geführt bzw. als Sacheinlage in eine Gesellschaft eingebracht werden. Bewilligungsinhaber und damit für den Betrieb allein verantwortlich bleibt aber immer eine Einzelperson. Im Gesellschaftsvertrag muss daher jeder Einfluss der Mitgesellschafter auf die Führung der Schischule ausgeschlossen werden.
Der Erwerb einer Snowboardschulbewilligung ist an folgende persönliche und sachliche Voraussetzungen geknüpft:
Bei Antragsstellung bitte alle Unterlagen in Kopie beilegen - keine originalen Dokumente!
1. Persönliche Voraussetzungen:
2. Sachliche Voraussetzungen:
Während der Sammelplatz und das Büro zumindest gepachtet sein müssen, reicht als Anfängerübungsgelände auch eine allgemein zugängliche Pistenfläche aus.
Vor Einleitung des Bewilligungsverfahrens mittels eines formlosen Antrages empfiehlt es sich, telefonisch mit dem SBSSV, Kontakt aufzunehmen.
Im Verfahren haben die Standortgemeinde sowie der Tourismusverband ein Recht auf Abgabe einer Stellungnahme (keine Parteistellung).
Um als Schibegleiter im Land Salzburg Gäste gegen Entgelt begleiten zu dürfen (im Gegensatz zu Schischulen jedoch nicht zu unterrichten!), ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr. 83/1989, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 95/2015 erforderlich.
Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Schibegleiterbewilligung sind folgende Unterlagen in Kopie beizuschließen:
Es gibt zwei Arten der Schibegleiterbewilligung, je nach persönlicher Qualifikation des Bewilligungswerbers mit unterschiedlichem Berechtigungsumfang.
(Mehrtägige Schitouren dürfen ausschließlich von Bergführern begleitet werden!)
Um als Snowboardbegleiter im Land Salzburg Gäste gegen Entgelt begleiten zu dürfen (im Gegensatz zu Snowboardschulen jedoch nicht zu unterrichten!), ist eine Bewilligung nach den Bestimmungen des Salzburger Schischul- und Snowboardschulgesetzes, LGBl Nr. 83/1989, zuletzt geändert mit LGBl Nr. 95/2015 erforderlich.
Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Snowboardbegleiterbewilligung sind folgende Unterlagen in Kopie beizuschließen:
Es gibt zwei Arten der Snowboardbegleiterbewilligung, je nach persönlicher Qualifikation des Bewilligungswerbers mit unterschiedlichem Berechtigungsumfang.
"Große Bewilligung": für Schiführer berechtigt darüber hinaus zur Begleitung auf höchstens eintägigen Schitouren.
(Mehrtägige Schitouren dürfen ausschließlich von Bergführern begleitet werden!)
Mit dem LGBl Nr 24/2011 trat das neue Bergsportführergesetz am 01. April 2011 in Kraft.
Dabei wurde ein eigenes Berufsbild des Canyoningführers in das Gesetz aufgenommen.
Im Land Salzburg gibt es gegenwärtig ca. 125 Bergführer. Um als Bergführer Bergtouren gegen Entgelt durchführen zu können, bedarf es einer Bewilligung der Salzburger Landesregierung.
Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Bergführerbewilligung sind folgende Unterlagen beizuschließen:
Dem (formlosen) Antrag auf Erteilung einer Canyoningführerbewilligung sind folgende Unterlagen beizuschließen:
1. Ausnahmen
2. Schi-/Snowboardkurse
Alle anderen Anbieter von Schi- und/oder Snowboardunterricht müssen dies jährlich vor ihrer Vornahme dem Salzburger Berufs-Schi- und Snowboardlehrerverband schriftlich anzeigen. Der erstmaligen Anzeige, die spätestens vier Wochen vor Beginn des Schiunterrichts zu erfolgen hat, sind folgende Unterlagen anzuschließen: