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Steuerrecht einfach erklärt

Fragen und Antworten
Das Thema Steuern ist ein sehr umfassendes Thema. Folgende Informationen haben wir für Sie als Überblick vom Bundesministerium für Finanzen zusammengestellt. Für Fragen ins Detail empfehlen wir, sich mit einer Steuerberatung oder dem Finanzamt direkt in Verbindung zu setzen.

Quellen

 

Vereine müssen grundsätzlich Körperschaftsteuer zahlen, ähnlich wie Unternehmen.

Wenn ein Verein wirtschaftlich tätig wird, zum Beispiel durch den Verkauf von Produkten oder Dienstleistungen, und damit mit anderen Unternehmen konkurriert, muss er auf diese Einnahmen Steuern zahlen.

Bei weiteren Fragen kannst du dich an einen Steuerberater oder das Finanzamt wenden.

Die Meldung des Beginns einer steuerlich relevanten Tätigkeit beim Finanzamt muss grundsätzlich innerhalb eines Monats erfolgen. Finanzämter handhaben dies unterschiedlich: Einige verlangen eine Meldung der Vereinstätigkeit, um steuerliche Relevanz zu prüfen, während andere dies nur bei Verdacht auf Steuerpflicht tun. Auch ohne Meldung bleibt die Tätigkeit steuerpflichtig und kann eine Finanzordnungswidrigkeit nach sich ziehen, die mit einer Strafe von bis zu 5.000 Euro belegt werden kann, wobei bei erstmaligem Vergehen meist nur eine geringe Strafe verhängt wird.

Nein, nur Vereine, die gemeinnützige, mildtätige oder kirchliche (kurz: begünstigte) Zwecke verfolgen, können begünstigt werden. Voraussetzung ist die ausschließliche und grundsätzlich unmittelbare Förderung dieses Zwecks. Des Weiteren müssen diese Grundsätze in den Rechtsgrundlagen (z.B. Vereinssatzung) vollständig verankert sein und im Rahmen der tatsächlichen Geschäftsführung eingehalten werden (§§ 34 ff Bundesabgabenordnung).

Für Körperschaften, die die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllen, gibt es verschiedene steuerliche Begünstigungen. Dazu gehören unter anderem Erleichterungen bei der Umsatzsteuer (z. B. ermäßigter Umsatzsteuersatz), der Körperschaftsteuer (z. B. beschränkte Körperschaftsteuerpflicht) sowie bei Gebühren und Kommunalsteuern.

Die Rechtsgrundlagen eines Vereins, also die Satzung, müssen so formuliert sein, dass die Voraussetzungen für steuerliche Begünstigungen klar und eindeutig erkennbar sind. Das Bundesministerium für Finanzen (BMF) stellt dafür Musterstatuten zur Verfügung. Die Musterstatuten des Bundesministeriums für Inneres (BMI) entsprechen jedoch nicht den abgabenrechtlichen Anforderungen.

Wichtig zu beachten ist, dass auch die Statuten des BMF hinsichtlich der Gemeinnützigkeit und der Reform im Jahr 2024 nicht aktuell ist. Bei Fragen kontaktiere uns gerne! 

  1. Vermischung von begünstigtem Zweck und ideellen Mitteln – Der Zweck muss klar formuliert und von den konkreten Maßnahmen zur Umsetzung getrennt werden. Der begünstigte Zweck könnte die „Betreuung von Menschen mit einer bestimmten Krankheit" sein, während die ideellen Mittel „die Durchführung von Informationsveranstaltungen" umfassen. Diese sollten klar getrennt werden.
  2. Mangelhafte Auflösungsbestimmungen – Es fehlt oft eine Regelung zur Verwendung des Vereinsvermögens im Falle der Auflösung. Ein Passus könnte fehlen, der regelt, dass das Vereinsvermögen im Falle der Auflösung für gemeinnützige Zwecke verwendet wird.
  3. Unvollständige Auflistung der finanziellen Mittel – Die Herkunft aller relevanten Mittel muss in den Statuten aufgeführt werden. Ein Verein könnte ursprünglich nur durch Mitgliedsbeiträge finanziert werden, später aber auch durch Spenden oder Fördermittel. Diese müssten in den Statuten vermerkt werden.
  4. Nicht gemeinnütziger Vereinszweck – Ein nicht gemeinnütziger Zweck führt zu einem schweren Statutenmangel. Wenn der Vereinszweck zwar „Förderung von Kunst und Kultur" lautet, aber auch „private Gewinne" erzielt werden sollen, könnte dies als schwerer Statutenmangel gelten.

Leichte Mängel sind oft rückwirkend korrigierbar, schwere Mängel können jedoch zu Steuerverlusten führen.

Die tatsächliche Geschäftsführung des Vereins muss den Vereinsstatuten und dem Gesetz entsprechen. Wenn über den Verein oder seine Entscheidungsträger oder Mitarbeiter rechtskräftige Strafen verhängt wurden, kann dies die Begünstigungen des Vereins gefährden.

Gemeinnützige Zwecke fördern das Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet, z. B. Kunstförderung, Wissenschaft, Kinder- und Familienfürsorge, Natur- und Tierschutz oder Körpersport.

Mildtätige Zwecke unterstützen hilfsbedürftige Personen, sei es aufgrund körperlicher, geistiger oder seelischer Einschränkungen oder materieller Not.

​Spenden an begünstigte Vereine, die wissenschaftliche, mildtätige oder kulturelle Zwecke verfolgen, können steuerlich abgesetzt werden. Vereine müssen private Spenden an das Finanzamt melden, sodass diese automatisch in den Einkommensteuerbescheiden berücksichtigt werden. Betriebliche Spenden müssen von den Spendern selbst in der Steuererklärung angegeben werden. Eine Liste der begünstigten Vereine ist auf der Website des Finanzministeriums einsehbar.

Es sind nur Spender:innendaten von Privatpersonen zu melden. Der Spender muss Vor- und Zuname sowie sein Geburtsdatum angeben, ansonsten darf keine Meldung erfolgen. Sowohl Geld- als auch Sachspenden von Unternehmen sind nicht zu melden.

Ein Verein darf nur begünstigte Zwecke verfolgen und keine eigennützigen oder gewinnorientierten Ziele anstreben. Auch dürfen Vereinsmitglieder nicht am Erfolg oder Vermögen des Vereins beteiligt sein. Der Verein darf zudem keine zweckfremden Verwaltungsaufgaben erfüllen bzw. unverhältnismäßig hohe Vergünstigungen an Mitglieder oder andere Personen auszahlen und das Vereinsvermögen muss für den Fall der Auflösung des Vereins wie beim Wegfall des begünstigten Vereinszwecks auch weiterhin begünstigten Zwecken vorbehalten bleiben.

​Begünstigte Vereine müssen die begünstigten Zwecke selbst verwirklichen. Eine mittelbare Förderung ist nur in bestimmten Fällen möglich, etwa bei Spendensammelvereinen.

Ja, ein gemeinnütziger Verein darf Geld verdienen, solange es für den begünstigten Zweck verwendet wird. Es ist jedoch wichtig, dass keine langfristige Ansammlung von Geldern erfolgt, da dies die Gemeinnützigkeit gefährden kann. Eine Ausnahme besteht, wenn das Geld für ein größeres Investitionsvorhaben angespart wird. Es dürfen jedoch nur Mittel in Höhe der durchschnittlichen Jahreseinnahmen oder -ausgaben thesauriert werden. Die Mittel müssen steuerlich korrekt behandelt werden.

​Bestimmte wirtschaftliche Tätigkeiten ohne Gewinnabsicht, die dem begünstigten Zweck dienen, sind steuerlich begünstigt und unterliegen speziellen Regelungen.

  • Unentbehrlicher Hilfsbetrieb: Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb, der eng mit dem begünstigten Vereinszweck verbunden ist und ohne den der Zweck nicht erfüllt werden kann.
  • Entbehrlicher Hilfsbetrieb: Geringfügige Tätigkeiten, die keine wesentliche Rolle für den Vereinszweck spielen, wie z. B. Flohmärkte oder kleine Vereinsfeste.
  • Begünstigungsschädlicher Betrieb: Reine Geldbeschaffungsquellen, die den Vereinszweck nur lose oder gar nicht unterstützen. Diese führen zur Aberkennung der steuerlichen Begünstigungen, es sei denn, der Jahresumsatz liegt unter € 40.000,00.

Ein unentbehrlicher Hilfsbetrieb liegt vor, wenn die betreffende Betätigung für die Erreichung des Vereinszwecks unentbehrlich ist. Unentbehrliche Hilfsbetriebe unterliegen weder der Umsatzsteuer (Liebhaberei bzw. unechte Steuerbefreiung), noch der Körperschaftsteuer, noch besteht Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht. 

Beispiele: Theatervorstellungen eines Theatervereins, Konzertveranstaltungen von Musikvereinen, Vortragsveranstaltungen von Wissenschaft fördernden Vereinen, Amateursportbetrieb eines Sportvereins.

Die Geschäftsbetriebe, die zwar für die Erfüllung des Vereinszwecks nicht unentbehrlich sind, aber doch mit ihm im Zusammenhang stehen, nennt man entbehrliche Hilfsbetriebe. Dazu zählen unter bestimmten Voraussetzungen auch Vergnügungsveranstaltungen sowie gesellige und gesellschaftliche Veranstaltungen wie z.B. Bälle, Feiern, Feste, Ausschank etc.

Einnahmen aus entbehrlichen Hilfsbetrieben unterliegen der Körperschaftsteuer, jedoch nur, wenn die Gewinne aus allen anderen steuerpflichtigen Tätigkeiten in Summe den Betrag von 10.000 Euro pro Jahr überschreiten

​Ein kleines Vereinsfest ist eine gesellige Veranstaltung, die zu mindestens 75 % von Vereinsmitgliedern oder deren Angehörigen getragen wird und bestimmte weitere Bedingungen erfüllt, wie

  • eine maximale Dauer von 72 Stunden pro Jahr
  • Auftritte von Musik- oder Künstlergruppen nicht mehr als € 1.000/h kosten
  • Verpflegung wird von Vereinsmitgliedern bereitgestellt (keine externen Unternehmen!)

Bei kleinen Vereinsfesten, die die Voraussetzungen der Barumsatzverordnung 2015 erfüllen, besteht weder Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- noch Belegerteilungspflicht.

Sind die Voraussetzungen für ein kleines Vereinsfest nicht erfüllt (großes Vereinsfest), liegt ein begünstigungsschädlicher Betrieb vor.
 

​Die 72-Stunden-Grenze bezieht sich auf die Stunden der gastgewerblichen Tätigkeit. Das Stundenausmaß kann durch einen Bescheid der die Veranstaltung bewilligenden Behörde oder durch eine Anzeige der Veranstaltung, in der das Ausmaß der gastgewerblichen Betätigung ausdrücklich angegeben wird, bei der zuständige Behörde nachgewiesen werden. Liegt eine solche nicht vor, wird der gesamte Zeitraum der Veranstaltung von Anfang bis Ende angenommen.

Bei Überschreitung gilt die Veranstaltung als großes Vereinsfest und verliert die steuerlichen Begünstigungen.

Wirtschaftliche Tätigkeiten, die nicht mit den begünstigten Zwecken des Vereins zusammenhängen, unterliegen der Körperschaftsteuer und Umsatzsteuer. Vereine verlieren ihre Steuerbegünstigungen, wenn ihre Einnahmen aus diesen Tätigkeiten mehr als 100.000 Euro jährlich betragen, es sei denn, sie beantragen eine Ausnahmegenehmigung beim Finanzamt.

​Ein Mischbetrieb gilt als entbehrlicher Hilfsbetrieb, wenn der Anteil des begünstigungsschädlichen Bereichs (z. B. gewinnorientierte Aktivitäten) maximal 50 % des gesamten Betriebs ausmacht. Bei einem Anteil von bis zu 25 % bleibt der Betrieb vollständig begünstigt.

​Alle Einnahmen und Ausgaben müssen einzeln erfasst und dokumentiert werden. Vereine müssen ab einem Jahresumsatz von 15.000 Euro netto und Barumsätzen über 7.500 Euro netto eine elektronische Registrierkasse verwenden, um die Bareinnahmen korrekt zu dokumentieren. Es besteht auch die Pflicht, Belege für diese Transaktionen auszustellen.

Die Belegerteilungspflicht besteht bei Barumsätzen auch unterhalb dieser Wertgrenzen. Weitere Informationen finden Sie hier.

​Für gemeinnützige Vereine, die unentbehrliche oder bestimmte entbehrliche Hilfsbetriebe führen (z. B. kleine Vereinsfeste), gibt es Erleichterungen hinsichtlich Einzelaufzeichnungs-, Belegerteilungs- und Registrierkassenpflicht, wenn sie die gesetzlichen Umsatzgrenzen nicht überschreiten.

​Die Umsatzgrenzen werden für jeden wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb einzeln ermittelt. Das bedeutet, dass für jedes einzelne Projekt oder Event (z. B. ein großes Vereinsfest) die Umsatzgrenzen unabhängig von anderen Tätigkeiten des Vereins berücksichtigt werden.

Umsatzgrenzen:

  • Jahresumsatz ab 15.000 Euro netto und
  • Barumsätze von mehr als 7.500 Euro netto (inkl. Bankomat-, Kreditkartenzahlungen).
     

Kantinen von gemeinnützigen Vereinen unterliegen der vereinfachte Losungsermittlung, wenn die jährlichen Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten und die Kantine an höchstens 52 Tagen im Jahr betrieben wird. Überschreiten die Umsätze diese Grenze, müssen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

Werden die oben genannten Voraussetzungen jedoch erfüllt, dann müssen auch keine Belege ausgestellt werden. 

Kantinen von gemeinnützigen Vereinen unterliegen der vereinfachte Losungsermittlung, wenn die jährlichen Umsätze 30.000 Euro nicht überschreiten und die Kantine an höchstens 52 Tagen im Jahr betrieben wird. Überschreiten die Umsätze diese Grenze, müssen die allgemeinen Aufzeichnungspflichten erfüllt werden.

Werden die oben genannten Voraussetzungen jedoch erfüllt, dann müssen auch keine Belege ausgestellt werden. 

​Ein Flohmarkt kann als entbehrlicher Hilfsbetrieb gelten, wenn die Einnahmen dem Vereinszweck zugutekommen. Falls die Voraussetzungen eines kleinen Vereinsfests erfüllt sind, entfällt die Pflicht zur Einzelaufzeichnung, Registrierkasse und Belegerteilung.

Wird die Verpflegung an einen externen Unternehmer ausgelagert, ist dieser selbst für die Einhaltung der Aufzeichnungspflichten verantwortlich. Der Verein bleibt davon unberührt.

​Ein Feuerwehrfest kann als entbehrlicher Hilfsbetrieb gelten, wenn der Erlös dem Vereinszweck dient, zB für Ankauf, Verbesserung, Wartung, etc. der Feuerwehrausrüstung.

Falls die Erlöse jedoch für nicht vereinsbezogene Zwecke wie Ausflüge verwendet werden, entfällt die Begünstigung und es gelten die allgemeinen Aufzeichnungspflichten.

​Für gesellige Veranstaltungen von Körperschaften öffentlichen Rechts, die bestimmten Voraussetzungen entsprechen (Förderung eines gemeinnützigen Zwecks, Erträge für diesen Zweck, Dauer max. 72 Stunden jährlich), besteht keine Registrierkassenpflicht. Das gilt auch für Feuerwehrfeste, solange diese Bedingungen erfüllt sind.

Ja, wenn keine Erleichterungen nach der Barumsatzverordnung bestehen, muss bei Barumsätzen ein Beleg ausgestellt werden, auch wenn die Umsatzgrenzen nicht überschritten werden.

  • Grobe Statutenmängel (z. B. fehlender gemeinnütziger Zweck) können nicht rückwirkend saniert werden und führen zu einem Verlust der steuerlichen Begünstigungen für die Vergangenheit.
  • Steuernachzahlungen sind möglich, wenn Gelder nicht für den festgelegten Zweck verwendet werden.
  • Körperschaftsteuer: Verlust ab 1. Januar des Jahres, in dem die Mängel eintreten.
  • Umsatzsteuer, Werbeabgabe: Verlust für Zeiträume nach Eintritt der Mängel.

​Die Ausnahmegenehmigung von der Körperschaftsteuerpflicht betrifft nur den steuerlichen Status des Betriebs, jedoch nicht die Umsatzsteuerpflicht. Die Einzelaufzeichnungs-, Registrierkassen- und Belegerteilungspflicht bleibt bestehen, wenn die Umsatzgrenzen überschritten werden.

​Gewinne aus steuerpflichtigen Tätigkeiten sind von der Körperschaftsteuer befreit, solange sie den Freibetrag von 10.000 Euro pro Jahr nicht überschreiten. Nicht genutzte Freibeträge können begrenzt vorgetragen werden.

​Bei unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben besteht grundsätzlich keine Umsatzsteuerpflicht, außer es wird auf die Liebhabereivermutung verzichtet und zur Steuerpflicht optiert. Wenn die Umsätze eines wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs unter 2.900 Euro liegen, gilt dies als nichtunternehmerische Tätigkeit.

Für die übrigen unternehmerischen Tätigkeiten kommen die allgemeinen Bestimmungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) zur Anwendung (z.B. Kleinunternehmerregelung, wobei die Einnahmen aus unentbehrlichen und entbehrlichen Hilfsbetrieben für die Berechnung der Kleinunternehmergrenze nicht mitgezählt werden müssen). Allgemeine Informationen finden Sie auch hier.

Für ehrenamtliche Tätigkeiten können Freiwilligenpauschalen steuerfrei gezahlt werden, wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind. Die Tätigkeit muss freiwillig sein, ohne vertragliche Verpflichtung. Zudem dürfen keine zusätzlichen pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen gezahlt werden.

Es gibt zwei Pauschalen:

  • Kleine Freiwilligenpauschale: bis zu 30 Euro pro Tag, maximal 1.000 Euro jährlich.
  • Große Freiwilligenpauschale: bis zu 50 Euro pro Tag, maximal 3.000 Euro jährlich.

Voraussetzungen allgemein:

  • Es muss sich um eine freiwillige Leistung handeln (keine vertragliche Verpflichtung wie zum Beispiel bei einem Dienstverhältnis).
  • Der ehrenamtlich Tätige erhält von dieser Körperschaft keine pauschalen Reiseaufwandsentschädigungen (siehe Frage 33).
  • Der ehrenamtlich Tätige bezieht keine anderen Einkünfte von dieser Körperschaft für eine weitere Tätigkeit, die eine vergleichbare Ausbildung oder Qualifikation erfordert.

 

Voraussetzungen für große Freiwilligenpauschale:

  • bei mildtätigen Tätigkeiten,
  • in der Gesundheitspflege, Kinder-, Jugend-, Familien-, Kranken-, Behinderten-, Blinden- oder Altenfürsorge,
  • bei Hilfestellung in Katastrophenfällen,
  • für Ausbildner oder Übungsleiter.

Überschreiten die Zahlungen diese Höchstgrenzen, sind sie steuerpflichtig. Der Verein muss Zahlungen dokumentieren und der Abgabenbehörde melden, wenn die Höchstgrenzen überschritten werden.

​Pauschale Reiseaufwandsentschädigungen bis zu 120 Euro täglich (max. 720 Euro monatlich) sind steuerfrei, bei nebenberuflicher Tätigkeit gilt die gleiche Regelung auch für die Sozialversicherung.

 

Beachten Sie zu diesem Thema den Leitfaden des Bundesministeriums für Finanzen und der Sozialversicherung zur pauschalierten Reiseaufwandsentschädigung von Sportlern (PDF, 316 KB).
 

 

Bei einem Dienstverhältnis gibt es keine Steuerbefreiung. Ein steuerfreies Freiwilligenpauschale kann gezahlt werden, wenn die Voraussetzungen erfüllt sind.

​Monatliche Zahlungen unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze (2025: 551,10 Euro) lösen keine Steuerpflicht aus, aber es können Sozialversicherungspflichten wie z.B. Unfallversicherung bestehen.

​Für Kooperationen, wie sie zwischen Dachverbänden oder bei Ausgliederungen von Vereinen entstehen, gibt es spezielle Regelungen in der Bundesabgabenordnung. Diese regeln, unter welchen Bedingungen solche Kooperationen nicht als begünstigungsschädlich gelten, d.h., sie können weiterhin steuerliche Vorteile genießen, wenn die festgelegten Voraussetzungen erfüllt sind.

Die Werbeabgabe wird in Österreich auf Werbeleistungen erhoben und beträgt 5 % des Entgelts. Gemeinnützige Vereine sind davon grundsätzlich nicht betroffen, solange sie ausschließlich ihre steuerbegünstigten Zwecke verfolgen. Wird jedoch Werbung für Sponsoren betrieben – etwa durch die Platzierung von Logos auf Plakaten, Trikots oder der Website – handelt es sich um eine steuerpflichtige Werbeleistung. Diese Einnahmen zählen zum wirtschaftlichen Geschäftsbetrieb des Vereins.

Ein wichtiger Unterschied: Spenden sind reine Zuwendungen ohne Gegenleistung und steuerlich begünstigt, während Sponsoring mit einer Werbeleistung verbunden ist. Gemeinnützige Vereine haben in der Regel einen Freibetrag von 10.000 € jährlich für Einnahmen aus wirtschaftlichen Tätigkeiten. Wird die Grenze von 10.000 € überschritten, ist das gesamte Entgelt abgabenpflichtig.
 

Beispiele:

  1. Ein Unternehmen spendet dem Verein 1.000 €, ohne eine Gegenleistung zu erwarten. Diese Zuwendung ist steuerlich begünstigt und fällt nicht unter die Werbeabgabe.
  2. Ein Sponsor zahlt 500 €, damit sein Logo auf den Trikots der Vereinsmannschaft abgedruckt wird. Diese Einnahme gilt als Werbeleistung und ist im Rahmen des wirtschaftlichen Geschäftsbetriebs des Vereins werbeabgabepflichtig, werden im gesamten Kalenderjahr jedoch die 10.000 € nicht überschritten, so ist der Verein nicht abgabepflichtig.
     
  3. Ein Sponsor zahlt jeweils 1.200 €, 7.500 € und 3.000 Euro für diverse Werbeleistungen (Logo am Trikot, Logo auf Werbeplakate, etc.). Die Bagatellgrenze von 10.000 € ist damit überschritten und die gesamten 11.700 € sind abgabepflichtig.
     

Für eine korrekte Abwicklung empfiehlt sich eine klare Trennung zwischen Spenden und Sponsoring sowie eine genaue Dokumentation der Einnahmen. Weitere Informationen findest du hier.