Der direkteste Weg ist eine Petition an den Landtag. Um als Verhandlungsgegenstand zugelassen zu werden, bedarf es der Unterstützung eines/r Abgeordneten. Die Petition hat sich auf eine Angelegenheit zu beziehen, die in den selbstständigen Gesetzgebungsbereich des Landes fällt. Sofern alle formalen Voraussetzungen erfüllt sind, befasst sich der Petitionsausschuss innerhalb von drei Monaten ab Einbringung damit. Einbringer einer Petition werden zu den Ausschussberatungen eingeladen und können ihr Anliegen den Abgeordneten erläutern. Petitionen können auf der Homepage des Landtages abgerufen und auch elektronisch unterstützt werden.
Bereits 1921 kannte die Salzburger Landesverfassung auch direkt-demokratische Instrumente der Mitbestimmung durch die Landesbevölkerung. Bis 1985 konnte die Bevölkerung ihren Willen durch Volksabstimmung oder Volksbegehren äußern. Für die Durchführung eines Volksbegehrens war jedoch die Unterstützung von 20.000 Stimmberechtigten erforderlich. Zur Anwendung kamen diese Bestimmungen jedoch bis 1958 auch deshalb nicht, weil auch ein entsprechendes Verfahrensgesetz fehlte. Diese Lücke wurde 1958 durch ein eigenes Gesetz geschlossen, das 1985 modernisiert wurde. Neu eingeführt wurde das Instrument der Volksbefragung. Gesenkt wurde auch das Erfordernis der Unterstützung auf 10.000 Stimmberechtigte. 1988 wurde die erste Volksbefragung zum Thema „Tempolimit - Umweltschutz – Energie" durchgeführt. Seit 1985 wurden in Salzburg zwei Volksabstimmungen und vier Volksbefragungen durchgeführt. Die Änderung der Landesverfassung wurde 1998 in einer Volksabstimmung angenommen.
Volksbefragungen dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer oder mehreren bestimmten Fragen aus dem Bereich der Landesverwaltung mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen. Eine Volksbefragung ist von der Landesregierung auszuschreiben, wenn dies die Landesregierung beschließt, beziehungsweise
verlangt wird.
Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen. Eine Volksabstimmung ist vor der Kundmachung eines vom Salzburger Landtag gefassten Gesetzesbeschlusses von der Landesregierung auszuschreiben, wenn
Gegenstand eines Volksbegehrens ist, dass der Landtag ein bestimmtes Gesetz beschließen (Gesetzesantrag) möge. Der Gesetzesantrag kann auf die Erlassung, die Änderung oder die Aufhebung eines Landesgesetzes gerichtet sein.
Jeder von wenigstens 10.000 Stimmberechtigten gestellte und in einer Volksabstimmung angenommene Gesetzesantrag (Volksbegehren) ist von der Landesregierung dem Landtag in Form eines Gesetzesvorschlages zur Behandlung vorzulegen.
Volksabstimmungen und Volksbegehren dienen dazu, die Auffassung der Stimmberechtigten zu einer bestimmten Gesetzesmaßnahme des Landes mit den in diesem Gesetz bestimmten Wirkungen unmittelbar festzustellen.
Seit 2016 bekennt sich das Land Salzburger in Art. 5 Abs. 5 L-VG 1999 zu den Instrumenten der partizipativen Demokratie und fördert diese. Ein wesentliches Instrument hierfür ist der sogenannte
Ein Bürgerinnen- und Bürgerrat, der Angelegenheiten der Landesgesetzgebung oder der Landesverwaltung berührt, ist abzuhalten, wenn dies vom Landtag beauftragt oder von der Landesregierung beschlossen wird.
2016 wurde auch der Jugendlandtag als Möglichkeit der politischen Mitbestimmung junger Menschen in der Landesverfassung verankert. Im Rahmen des Jugendlandtages, der einmal jährlich stattfindet, werden politische Anliegen Jugendlicher von jungen Menschen erörtert.
Egal ob Bildung, ländlicher Raum, freiwilliges Engagement, Gleichberechtigung, Jugendbeteiligung, Europa sowie Medien und besserer Zugang zu verlässlicher Information. Über diese und andere Themen können junge Menschen im Rahmen des Jugendlandtages diskutieren, sich austauschen, Argumente entwickeln und vorbringen, um schließlich Anträge mit ihren Anliegen zu formulieren. Dabei werden die Jung-Abgeordneten von Expertinnen und Experten unterstützt. Die erstellten Anträge werden gemeinsam mit den Landtagsabgeordneten der Landtagsparteien beraten. Gemeinsam werden Fragen an die Landesregierung zu aktuellen Themen vorbereitet, die man beim Salzburger Jugendlandtag stellen kann. Mitglieder der Salzburger Landesregierung stehen für Fragen zu aktuellen Themen zur Verfügung. Die Anträge kommen zur Abstimmung und werden dann vom Salzburger Landtag weiterverfolgt. Voraussetzung für die Teilnahme: Zwischen 16 und 20 Jahre alt, Wohnsitz, Schulbesuch oder Arbeitsplatz im Bundesland Salzburg.