as aktuelle Aktionsprogramm (NAPV) ist mit 01.01.2023 in Kraft getreten.
Zur Verringerung der durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen verursachten oder ausgelösten Gewässerverunreinigung und zur Vorbeugung weiterer Gewässerverunreinigung dieser Art verlangt die Richtlinie 91/676/EWG des Rates der Europäischen Union in Artikel 5 die Festlegung eines Aktionsprogramms für die als gefährdet ausgewiesenen Gebiete oder für das gesamte Gebiet eines Mitgliedstaates.
Österreich hat sich für eine bundesweite Durchführung des Aktionsprogramms entschieden.
Aufgrund von § 55b des Wasserrechtsgesetzes hat der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft in Erfüllung der zitierten Richtlinie das bishergeltende Aktionsprogramm Nitrat novelliert und in abgeänderter Form als Verordnung erlassen.
Während der Vegetationsruhe können Nährstoffe von den Pflanzen nicht genutzt werden. Damit wird die Nährstoffauswaschung (insbesondere Stickstoff) vom Boden in das Grundwasser während dieser Zeit begünstigt. Besonders hohe Auswaschungsgefahr besteht bei abgeernteten und umgebrochenen Feldern (Schwarzbrache) ohne Pflanzenbewuchs. Aus diesem Grund sollen im Winter während der Zeit der Vegetationsruhe (Winter) keine stickstoffhältigen Düngemittel ausgebracht werden. Eine besondere Gefahr von Gewässerverunreinigungen besteht, wenn Gülle auf schneebedeckte oder gefrorene Böden aufgebracht wird. Im schlimmsten Fall kann durch abfließende Gülle ein Fischsterben ausgelöst werden.
Auf Basis der EU-Nitratrichtlinie (91/676/EWG) sind daher zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen durch Nitrat im Nitrat-Aktionsprogramm Düngeverbote und Verbotszeiträume festgelegt.
Der Zeitraum, in dem die Ausbringung stickstoffhältiger Düngemittel auf landwirtschaftliche Nutzflächen verboten ist, endet am 15. Februar. Weiterhin sind folgende generelle Düngeverbote zu beachten:
Stehende Gewässer | Fließende Gewässer | ||
Nutzungsart | Hangneigung (20m Bereich) | Mindestabstände | |
GRÜNLAND | <10% | 10 m | 3 m |
>10% | 20 m | 5 m | |
ACKER | <10% | 20 m | 10 m |
| 10 m, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist | 3 m, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist | |
>10% | 20 m | 5 m, wenn dieser Abstandstreifen ganzjährig mit lebenden Pflanzen bewachsen ist |
Details zu diese Regelungen finden Sie unter:
Nitrat-Aktionsprogramm-Verordnung
Maßnahmen zur Vorbeugung bzw. Reduktion des Nitrateintrags in der Landwirtschaft Link