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Rechtliche Informationen für Weggenossenschaften

Ausgewählte Angelegenheiten aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Güterwege sind in der Regel als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, solange keine (zulässige) Beschränkung der Benützungsberechtigungen erfolgt.

Rechte und Pflichten

  • Formalparteistellung in den meisten Verwaltungsverfahren nach StVO.
  • Auch ohne behördlichen Auftrag ua Aufstellung/Anbringung von Straßenverkehrszeichen und Bodenmarkierungen, wenn sie nicht verordnungspflichtig sind (ausgenommen § 44b StVO).
  • Umsetzung behördlicher Aufträge (Verordnungen) zur Aufstellung von Verkehrszeichen und Anbringung von Bodenmarkierungen bzw Entfernung oder Versetzung.
  • In der Regel auf Kosten des Straßenerhalters (§ 32 StVO).
  • § 44b StVO: Bei Unaufschiebbarkeit darf/muss der Straßenerhalter erforderliche Verkehrsbeschränkungen kundmachen (ua unvorhersehbare, kurzfristig oder überraschend auftretende Ereignisse oder Gebrechen an der Straße). Jene Behörde, die ansonsten die Verkehrsbeschränkung anzuordnen hätte, ist zu verständigen. Dokumentation der veranlassten Maßnehmen insbesondere für behördliche oder gerichtliche Nachfragen.

Straßenpolizeibehörden

Zuständig für Güterwege hauptsächlich

  • § 94b StVO - Bezirksverwaltungsbehörde (BH, Magistrat)
  • § 94c StVO - Gemeinde im übertragenen Wirkungsbereich
  • § 94d StVO - Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich

Befugnisse und Maßnahmen

  • Verordnung von Verkehrsbeschränkungen
  • (Ausnahme) Bewilligungen
  • Anordnungen gegenüber Straßenerhalter und Privaten

Gefahrenzeichen

  • Weisen auf Gefahrenstellen in Fahrtrichtung hin.
  • Nicht verordnungspflichtig.
     
  • Möglichkeit/Pficht des Straßenerhalters zur Aufstellung va aus Haftungsgründen.
  • 150 bis 250 Meter vor der Gefahrenstelle aufzustellen (Abweichung möglich).
  • Bei längeren Gefahrenbereichen Wiederholung der Verkehrszeichen und/oder Längenangabe der Strecke.
  • Gefahrenzeichen Beispiele

Vorschriftszeichen

  • Verbote, Gebote oder (sonstige) Beschränkungen für Verkehrsteilnehmer.
  • Von Behörde zu verordnen.
  • Wenn die Beschränkung für eine längere Strecke gilt, ist dies mit weiteren Vorschriftszeichen zu wiederholen bzw. auch mit zusätzlicher Distanzangabe auf Zusatztafel (insb. Geschwindigkeitsbeschränkungen und Überholverbote).
  • Vorschriftszeichen Beispiele

Hinweiszeichen

  • Hinweis auf verkehrswichtige Umstände.
  • Teilweise verordnungspflichtig, wenn damit besondere Verhaltensvorschriften für Verkehrsteilnehmer verbunden (zB benützungspflichtiger Geh- und Radweg, Beginn/Ende Autobahn).
  • Hinweiszeichen Beispiele

Zusatztafeln

  • Ergänzende Erläuterungen; Beschreibung von Abweichungen, Erweiterungen oder Einschränkungen des kundgemachten Verkehrszeichens.
  • Angaben und Zeichen müssen leicht verständlich sein bzw. Inhalt muss für va Fahrzeuglenker rasch erfassbar sein.
  • Kurze Texte, wenn möglich Symbole/Piktogramme.
  • In § 54 StVO sind einige Zusatztafeln mit bestimmtem Aussehen festgelegt, ansonsten aber auch frei gestaltbar.
  • ​Zusatztafeln Beispiele

Anbringen von Verkehrszeichen allgemein

  • Neben spezifischen Aufstellungs- und Anbringungsvorschriften zu den verschiedenen Verkehrszeichenarten trifft § 48 StVO generelle Regelungen, die allgemein zu beachten sind.
  • Mindest-, Höchstabstände von oder über der Fahrbahn.
  • Maximal zwei Verkehrszeichen (mit Zusatztafeln) an einer Anbringungsvorrichtung (ausgenommen Wegweiser bzw. inhaltlich zusammenhängende Verkehrszeichen).
  • Verkehrszeichen bleibt gültig auch bei unbefugter Anbringung von Beschriftungen, bildlichen Darstellungen, Tafeln und dergleichen.

Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen

  • Dauernde oder zeitliche begrenzte eingeschränkte Belastbarkeit der Straße, sodass gesetzliche zulässige Höchstgewichte (40 bzw. 44 t) nicht erreicht werden dürfen, um Schäden zu vermeiden/reduzieren.
  • Dauerhafte Festlegung durch behördliche Verordnung (Bezirksverwaltungsbehörde).
  • Vorübergehende Maßnahme (zB Frostaufbruch) auch durch Straßenerahlter gemäß § 44b StVO, da konkrete zeitliche Bestimmbarkeit (Voraussetzung für VO) nicht gegeben.

Verkehr nicht eingesperrte Tiere

Reiten

  • Mindestalter 16 Jahre, ansonsten nur in Begleitung Erwachsener.
  • Ausgenommen für mindestens Zwölfjährige im Rahmen eines landwirtschaftlichen Betriebes.
  • Reiter dürfen nur die Fahrbahn oder Reitwege benützen und müssen Fahrregeln sinngemäß erhalten (zB rechts halten).
  • Verordnung eines Reitverbotes möglich (Bezirksverwaltungsbehörde).

Viehtrieb

  • Vieh muss auf der rechten Fahrbahnseite getrieben und von einer angemessenen Anzahl Treiber begleitet werden.
  • Bei größeren Viehtrieben sind Gruppen zu bilden und zwischen diesen größere Abstände einzuhalten.
  • Es ist verboten, Vieh auf der Fahrbahn, auf Gehwegen, Gehsteigen, Radfahranlagen und auf Straßenbanketten lagern zu lassen.

Weiden an Straßen

  • Beaufsichtigungspflicht gegenüber weidendem Vieh, das sich auf nicht abgezäunten Grundstücken and Autobahnen oder Vorrangstraßen oder an sonstigen Straßen, auf die keine ausreichende Sicht besteht, befindet.
  • Im übrigen genügt ausreichende Sicht von weiter weg auf Weidegrundstücke, um im Anlassfall einschreiten zu können.
  • Mit Verordnung kann die Straßenpolizeibehörde (Bezirksverwaltungsbehörde) Alpgebiete und Gebiete, in denen der unbeaufsichtigte Weidegang nach altem Herkommen üblich ist, va wenn keine Verkehrssicherheitsbedenken bestehen, von der Viehbeaufsichtigungspflicht ausnehmen.
  • Kundmachung der Verordnung an der Amtstafel der Behörde und durch Gefahrenzeichen "Tiere".


Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken

Wintersport auf Straßen

  • Verboten auf Straßen im Ortsgebiet, generell auf Bundes-, Landes- und Vorrangstraßen.
  • Durch Verordnung der Behörde kann Wintersport auf diesen Straßen erlaubt werden, wenn es das öffentliche Interesse erfordert und keine erheblichen Interessen am unbehinderten Straßenverkehr entgegenstehen, und der Fahrzeugverkehr ausgeschlossen wurde.
  • Zuständige Behörde ist die Gemeinde (Gemeinde-, Privatstraßen) oder die Bezirksverwaltungsbehörde (Landesstraßen).
  • Auf den übrigen Straßen ist die Wintersportausübung ohne weitere Voraussetzung zulässig. Dabei müssen die Wintersportausübenden auf andere Verkehrsteilnehmer Rücksicht nehmen und ihnen ausweichen.

Verkehrserschwernisse

Bäume und Einfriedungen neben der Straße:
Wenn Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) den Grundeigentümer aufzufordern, die genannten Pflanzen auszuästen oder zu entfernen.

  • Entschädigung nur bei Obstbäumen, die nicht in den Luftraum der Straße ragen.
  • An Einfriedungen, die von der Straße nicht mehr als 2 m entfernt sind, dürfen spitze  Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben nur in einer Höhe von über 2 m so angebracht sein, dass eine Gefährdung der Straßenbenützer nicht möglich ist.

Verunreinigung der Straße

  • Gröbliche oder die Verkehrssicherheit beeinträchtigende Verunreinigung der Straße, insb. durch Schutt, Abfälle und Unrat aller Art, sind verboten.
  • Dies gilt auch für das Ausschütten von Flüssigkeiten bei Gefahr der Glatteisbildung.
  • Bei Zuwiederhandlung (neben Strafe) auch behördlicher Auftrag an Verantwortlichen zur Entfernung oder Kostentragung für Entfernung durch Dritte.
  • Zuständige Behörde für Güterwege (Privatstraßen) ist die Gemeinde.

Der Halter eines Weges haftet, wenn durch den mangelhaften Zustand den Benützern ein Schaden zugefügt wurde und der Halter oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Wege im Sinne des § 1319a sind auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe, Gräben, Pflanzungen. Demgegenüber sind Wege auf abgegrenzten, eingezäunten Grund keine Wege im Sinne des § 1319a ABGB, da sie der öffentlichen, allgemeinen Nutzung nicht offenstehen.


Wer ist der Halter eines Weges? Wer haftet für Personen- und Sachschäden? Wer trägt die Kosten für die Errichtung und die Erhaltung des Weges und wer hat die Verfügungsmacht?
In der Regel ist das bei Bringungsanlagen nach dem Güter- und Seilwegegesetz 1970 die Bringungsgemeinschaft, bei Weganlagen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 die Weggenossenschaft, bei Gemeindestraßen die Gemeinde. Der Halter haftet nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Leute. Unter „Leute“ werden seine Mitarbeiter/Dienstnehmer verstanden. Hat der Wegehalter seine Straßenerhaltungspflichten z.B. an einen selbstständigen Unternehmer übertragen, so haftet er grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, dass eine ungeeignete Person beauftragt wurde (Auswahl- oder Überwachungsverschulden). Auf das Eigentum der Wegfläche allein wird bei der Beurteilung der Haltereigenschaft nicht abgestellt.

Was ist ein mangelhafter Zustand der Weganlage?
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege sind derart zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind. Ob der Zustand eines Weges als mangelhaft anzusehen ist, ist nicht nur eine Frage seiner Beschaffenheit (z.B. Zustand der Fahrbahn, Brücken und Böschungen), sondern auch eine seiner Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Die Nichtsicherung gegen Absturz, tiefe Schlaglöcher, Schnee oder Glatteis können den Zustand jedenfalls mangelhaft machen.

Die Anforderungen an den Zustand eines Weges hängen von seiner Art und der Verkehrsfrequenz ab. An den Zustand einer Bundes- oder Landesstraße werden daher höhere Anforderungen gestellt als an eine Bringungsanlage. Die Haftung besteht für die Verkehrssicherheit des Weges. Vor dem Hintergrund, dass auch die dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken etc. dazugehören, befindet sich ein Weg in einem mangelhaften Zustand, wenn er von außen durch Gefahrenquellen bedroht wird d.h. man ist auch für Sicherungspflichten außerhalb der eigenen Verkehrsfläche verantwortlich z.B. für eine Nachschau von Bäumen neben der Weganlage.

Die Haftung bezieht sich nicht nur auf die reale Ausgestaltung des Weges, sondern auch dessen Benützbarkeit durch Bestreuung, Beleuchtung bzw. die Notwendigkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen, welche auf Gefahrenquellen hinweisen. Dazu ist jedoch zu betonen, dass die Haftung des Halters nicht durch den Hinweis auf die Gefahrensituation ausgeschlossen werden kann, wenn die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist.
 

Haftung bei Verschulden des Halters

Der Weghalter haftet nur für eine von ihm oder einen seiner Leute vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldeten Mangel. Das Verschulden muss außerdem der Geschädigte beweisen. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, in welcher die gebotene Sorgfalt nach den gegebenen Umständen in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Schadenseintritt sogar als wahrscheinlich voraussehbar ist. Ob ein Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar und daher grobes Verschulden gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Mitgliedschaft zum „Verband der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg" (GWEV) befreit nicht von der Haftung.

Als grob fahrlässig wurde angesehen:

  • das Unterlassen der Aufstellung des Gefahrenzeichens "Achtung Schleudergefahr" in einem hinsichtlich Eis und Nässe heiklen Bereich, wenn nicht gestreut wird;
  • dass bei bestehender Schneeglätte auf die Bestreuung der Straße vergessen wurde;
  • dass eine Brücke trotz Schwerverkehr Jahrelang nicht überprüft wurde;
  • eine Viehabsperrung in Form eines über den Weg gespannten, kaum sichtbaren und nicht gesicherten Weidedrahts aufgestellt wurde

Keine grobe Fahrlässigkeit
Keine atypische Gefahrenquelle sieht der Gerichtshof, wenn eine elektrische Viehsperre von weitem sichtbar ist, da elektrische Viehsperren in Weidegebieten nicht unüblich sind.

Haftung bei unentgeltlicher und entgeltlicher Nutzung
Diese Wegehalterhaftung (Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Beweislast beim Wegenutzer) kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Nutzung der Weganlage unentgeltlich überlassen wurde. Ist die Benützung der Weganlagen nur gegen Entgelt möglich, bestehen erhöhte Verkehrssicherungspflichten, aber auch Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Wegehalter.

Gibt es eine Haftung bei unerlaubter Benutzung?
Es besteht keine Haftung, wenn der Schaden bei einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung des Weges entstanden ist. Diese Unerlaubtheit muss aber dem Benutzer nach der Art des Weges und/oder durch entsprechende Verbotszeichen bzw. Abschrankungen/Absperrungen erkennbar sein. Die Haftungsfreiheit des Weghalters tritt aber nicht ein, wenn der Benutzer bei unerlaubter Benutzung der Weganlage der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre.

Beispiel:
Kommt ein Radfahrer aufgrund des mangelhaften Zustandes eines Weges zum Sturz, der ausschließlich zur Benützung durch Fußgänger gewidmet war, ist die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn der mangelhafte Zustand für Fußgänger keine Gefahr dargestellt hätte.

Ziel
Den Wegehaltern derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde, optimalen Versicherungsschutz zu bieten, wenn bei der Benützung ihrer Wege Dritte Unfälle erleiden die der Wegehalter zu verantworten hat, das heißt, die Haftpflicht des Wegehalters wird mit gegenständlichem Vertrag abgedeckt.

Kurzcharakteristik
Versichert gelten grundsätzlich Personen- und Sachschäden an Wegebenützern auf Basis der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht für die Befriedigung begründeter Ansprüche als auch für die volle Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.
 

Wer ist versichert?
Die Wegehalter, aller Wege bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Was ist versichert?
Versichert sind die Erfüllung gerechtfertigter Ansprüche und die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.

  • Personenschäden sind die Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung von Menschen bis hin zu Todesfällen (z.B. Verletzungen, die ein Radfahrer infolge eines Sturzes erleidet).
  • Sachschäden sind die Beschädigung oder Vernichtung von körperlichen Sachen (z.B. kaputtes Fahrrad, zerrissene Bekleidung).
  • Als abgeleitete Vermögensschäden werden jene Vermögensnachteile bezeichnet, die aus einem Personen- oder Sachschaden resultieren (z.B. Verdienstentgang infolge der erlittenen Sturzverletzungen und des daraus folgenden Spitalsaufenthaltes).
  • Kosten der Ermittlung und Feststellung der Schadensursache, der Haftung und der Höhe bei allfälligen Schäden
     


Versicherter Wegebereich und örtlicher Geltungsbereich
Versichert sind Schadenereignisse auf allen Wegen samt dem erforderlichen Zubehör wie Wasserleitungen, Abschrankungen, Krainerwände und dergleichen im Bundesland Salzburg, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Versicherungssumme
Die Pauschalversicherungssumme beträgt 3,7 Millionen Euro.

Versicherungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung.

Subsidiarität
Der Versicherungsschutz des gegenständlichen Vertrages gilt prinzipiell subsidiär. Das bedeutet, dass im Schadensfall anderweitige Versicherungen vorgehen. Nicht gedeckt sind Schadenersatzforderungen aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie Eigenschäden.

Wichtige Obliegenheiten

  • Die Wegehalter haben alle Maßnahmen zur Schadensvermeidung und Schadensminimierung zu setzen und die gesetzlichen Bestimmungen einzuhalten.
  • Die Wegehalter haben die Weisungen des Landes Salzburg zu befolgen
  • Schadenersatzansprüche dürfen ohne Zustimmung des Versicherers nicht anerkannt oder beglichen werden (generell keine Zusagen an den Anspruchsteller)
  • Der Wegehalter (bei Bringungsgemeinschaft: der Obmann) ist verpflichtet, den Schadensfall umgehend dem für den Weg zuständigen Bauleiter im Referat Ländliche Verkehrsinfrastruktur zu melden.

Benötigte Unterlagen

  • Stellungnahme zum Vorfall aus Sicht des Wegehalters
  • was, wann, wo, warum und wem passiert ist
  • ob es eine behördliche Anzeige gibt (welche Behörde, Aktenzahl)
  • ob es schon eine schriftliche Forderung des Geschädigten gibt
  • schriftliche Forderung des Geschädigten (wenn vorhanden)
  • gegebenenfalls Fotos vom Unfallort
  • allfällige Aufzeichnungsprotokolle über Maßnahmen der Sicherheit am Weg, zum Beispiel Streuung, Splittung, Sperren

Ziel
Den (nach außen vertretungsbefugten) Wegerhaltern wie z.B. Obleute derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde, eine Absicherung des strafrechtlichen Risikos welches sich aus ihrer Tätigkeit die Weganlage auszubauen, zu benützen, zu verwalten und zu erhalten, ergibt, zu bieten.

Wer ist versichert?
Die (nach außen vertretungsbefugten) Wegehaltern wie zum Beispiel Obleute, aller Wege bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.

Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistandes in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts, des Verwaltungsstrafrechts sowie des Disziplinar- und Standesrechts.

Besonderheiten für reine Vorsatztaten nach dem Strafrecht:
Gemäß den zugrundeliegenden Bedingungen der Zürich für die Spezial-Strafrechtschutzversicherung (SRB), besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz (Rückzahlungsverpflichtung).

Mitversicherung Ermittlungsverfahren:
Der Versicherer trägt die Kosten des/der Versicherten ab der ersten nach außen tretenden Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde.

Welche Leistungen erbringt der Versicherer?

  • Verfahrenskosten
  • Rechtsanwaltskosten
  • Reiskosten des Rechtsanwalts
  • Beauftragung sonstiger Verteidiger
  • Kollisionskurator
  • Reiskosten des versicherten Personenkreises
  • Sachverständigenkosten
  • Übersetzungskosten
  • Dolmetscherkosten
  • Kosten der Privatbeteiligten
  • Strafkaution bis zur Hälfte der Versicherungssumme

Versicherungssumme
325.000 Euro je Versicherungsfall (Limit zweifach im Versicherungsjahr)

Versicherungsbedingungen
ARB 2015, SRB 2015

Örtlicher Geltungsbereich
Europa

Obliegenheiten
Dem Referat Ländliche Verkehrsinfrastruktur ist unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.

Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftliche Stellungnahme zum Vorfall aus Sicht des Beschuldigten, was, wann, wo, warum und wem passiert ist oder ob bereits eine behördliche Aufnahme erfolgt ist und schriftliche Forderungen des Geschädigten bekannt sind.