Ausgewählte Angelegenheiten aus der Straßenverkehrsordnung (StVO) für Güterwege sind in der Regel als Straßen mit öffentlichem Verkehr anzusehen, solange keine (zulässige) Beschränkung der Benützungsberechtigungen erfolgt.
Rechte und Pflichten
Zuständig für Güterwege hauptsächlich
Befugnisse und Maßnahmen
Gefahrenzeichen
Vorschriftszeichen
Hinweiszeichen
Zusatztafeln
Anbringen von Verkehrszeichen allgemein
Fahrverbote, Gewichtsbeschränkungen
Reiten
Viehtrieb
Weiden an Straßen
Benützung der Straße zu verkehrsfremden Zwecken
Wintersport auf Straßen
Bäume und Einfriedungen neben der Straße:
Wenn Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen die Verkehrssicherheit beeinträchtigen, hat die Behörde (Bezirksverwaltungsbehörde) den Grundeigentümer aufzufordern, die genannten Pflanzen auszuästen oder zu entfernen.
Verunreinigung der Straße
Der Halter eines Weges haftet, wenn durch den mangelhaften Zustand den Benützern ein Schaden zugefügt wurde und der Halter oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben. Wege im Sinne des § 1319a sind auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen wie zum Beispiel Brücken, Durchlässe, Gräben, Pflanzungen. Demgegenüber sind Wege auf abgegrenzten, eingezäunten Grund keine Wege im Sinne des § 1319a ABGB, da sie der öffentlichen, allgemeinen Nutzung nicht offenstehen.
Wer ist der Halter eines Weges? Wer haftet für Personen- und Sachschäden? Wer trägt die Kosten für die Errichtung und die Erhaltung des Weges und wer hat die Verfügungsmacht?
In der Regel ist das bei Bringungsanlagen nach dem Güter- und Seilwegegesetz 1970 die Bringungsgemeinschaft, bei Weganlagen nach dem Salzburger Landesstraßengesetz 1972 die Weggenossenschaft, bei Gemeindestraßen die Gemeinde. Der Halter haftet nicht nur für sein eigenes Verschulden, sondern auch für das seiner Leute. Unter „Leute“ werden seine Mitarbeiter/Dienstnehmer verstanden. Hat der Wegehalter seine Straßenerhaltungspflichten z.B. an einen selbstständigen Unternehmer übertragen, so haftet er grundsätzlich nicht mehr, es sei denn, dass eine ungeeignete Person beauftragt wurde (Auswahl- oder Überwachungsverschulden). Auf das Eigentum der Wegfläche allein wird bei der Beurteilung der Haltereigenschaft nicht abgestellt.
Was ist ein mangelhafter Zustand der Weganlage?
Die dem öffentlichen Verkehr dienenden Wege sind derart zu erhalten, dass sie von allen Verkehrsteilnehmern bei Beachtung der Straßenverkehrsvorschriften gefahrlos benützbar sind. Ob der Zustand eines Weges als mangelhaft anzusehen ist, ist nicht nur eine Frage seiner Beschaffenheit (z.B. Zustand der Fahrbahn, Brücken und Böschungen), sondern auch eine seiner Verkehrssicherheit im weitesten Sinn. Die Nichtsicherung gegen Absturz, tiefe Schlaglöcher, Schnee oder Glatteis können den Zustand jedenfalls mangelhaft machen.
Die Anforderungen an den Zustand eines Weges hängen von seiner Art und der Verkehrsfrequenz ab. An den Zustand einer Bundes- oder Landesstraße werden daher höhere Anforderungen gestellt als an eine Bringungsanlage. Die Haftung besteht für die Verkehrssicherheit des Weges. Vor dem Hintergrund, dass auch die dem Verkehr dienenden Anlagen wie Brücken etc. dazugehören, befindet sich ein Weg in einem mangelhaften Zustand, wenn er von außen durch Gefahrenquellen bedroht wird d.h. man ist auch für Sicherungspflichten außerhalb der eigenen Verkehrsfläche verantwortlich z.B. für eine Nachschau von Bäumen neben der Weganlage.
Die Haftung bezieht sich nicht nur auf die reale Ausgestaltung des Weges, sondern auch dessen Benützbarkeit durch Bestreuung, Beleuchtung bzw. die Notwendigkeit der Aufstellung von Verkehrszeichen, welche auf Gefahrenquellen hinweisen. Dazu ist jedoch zu betonen, dass die Haftung des Halters nicht durch den Hinweis auf die Gefahrensituation ausgeschlossen werden kann, wenn die Beseitigung der Gefahr zumutbar ist.
Der Weghalter haftet nur für eine von ihm oder einen seiner Leute vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldeten Mangel. Das Verschulden muss außerdem der Geschädigte beweisen. Unter grober Fahrlässigkeit ist eine auffallende Sorglosigkeit zu verstehen, in welcher die gebotene Sorgfalt nach den gegebenen Umständen in ungewöhnlicher Weise verletzt wird und der Schadenseintritt sogar als wahrscheinlich voraussehbar ist. Ob ein Schadenseintritt als wahrscheinlich voraussehbar und daher grobes Verschulden gegeben ist, ist nach den Umständen des Einzelfalls zu beurteilen. Die Mitgliedschaft zum „Verband der Güterweggenossenschaften im Bundesland Salzburg" (GWEV) befreit nicht von der Haftung.
Als grob fahrlässig wurde angesehen:
Keine grobe Fahrlässigkeit
Keine atypische Gefahrenquelle sieht der Gerichtshof, wenn eine elektrische Viehsperre von weitem sichtbar ist, da elektrische Viehsperren in Weidegebieten nicht unüblich sind.
Haftung bei unentgeltlicher und entgeltlicher Nutzung
Diese Wegehalterhaftung (Haftung nur bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit, Beweislast beim Wegenutzer) kommt aber nur dann zur Anwendung, wenn die Nutzung der Weganlage unentgeltlich überlassen wurde. Ist die Benützung der Weganlagen nur gegen Entgelt möglich, bestehen erhöhte Verkehrssicherungspflichten, aber auch Haftung bei leichter Fahrlässigkeit. Die Beweislast obliegt dem Wegehalter.
Gibt es eine Haftung bei unerlaubter Benutzung?
Es besteht keine Haftung, wenn der Schaden bei einer unerlaubten oder widmungswidrigen Benutzung des Weges entstanden ist. Diese Unerlaubtheit muss aber dem Benutzer nach der Art des Weges und/oder durch entsprechende Verbotszeichen bzw. Abschrankungen/Absperrungen erkennbar sein. Die Haftungsfreiheit des Weghalters tritt aber nicht ein, wenn der Benutzer bei unerlaubter Benutzung der Weganlage der gleichen Gefahr ausgesetzt gewesen wäre.
Beispiel:
Kommt ein Radfahrer aufgrund des mangelhaften Zustandes eines Weges zum Sturz, der ausschließlich zur Benützung durch Fußgänger gewidmet war, ist die Haftung des Wegehalters nach § 1319a ABGB nur dann ausgeschlossen, wenn der mangelhafte Zustand für Fußgänger keine Gefahr dargestellt hätte.
Ziel
Den Wegehaltern derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde, optimalen Versicherungsschutz zu bieten, wenn bei der Benützung ihrer Wege Dritte Unfälle erleiden die der Wegehalter zu verantworten hat, das heißt, die Haftpflicht des Wegehalters wird mit gegenständlichem Vertrag abgedeckt.
Kurzcharakteristik
Versichert gelten grundsätzlich Personen- und Sachschäden an Wegebenützern auf Basis der gesetzlichen Haftpflichtbestimmungen. Der Versicherungsschutz besteht für die Befriedigung begründeter Ansprüche als auch für die volle Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.
Wer ist versichert?
Die Wegehalter, aller Wege bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.
Was ist versichert?
Versichert sind die Erfüllung gerechtfertigter Ansprüche und die Abwehr von unbegründeten Ansprüchen.
Versicherter Wegebereich und örtlicher Geltungsbereich
Versichert sind Schadenereignisse auf allen Wegen samt dem erforderlichen Zubehör wie Wasserleitungen, Abschrankungen, Krainerwände und dergleichen im Bundesland Salzburg, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.
Versicherungssumme
Die Pauschalversicherungssumme beträgt 3,7 Millionen Euro.
Versicherungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, gelten die Allgemeinen und Ergänzenden Allgemeinen Bedingungen für die Haftpflichtversicherung.
Subsidiarität
Der Versicherungsschutz des gegenständlichen Vertrages gilt prinzipiell subsidiär. Das bedeutet, dass im Schadensfall anderweitige Versicherungen vorgehen. Nicht gedeckt sind Schadenersatzforderungen aufgrund einer rechtswidrigen und vorsätzlichen Handlung sowie Eigenschäden.
Wichtige Obliegenheiten
Benötigte Unterlagen
Ziel
Den (nach außen vertretungsbefugten) Wegerhaltern wie z.B. Obleute derjenigen Wege, bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde, eine Absicherung des strafrechtlichen Risikos welches sich aus ihrer Tätigkeit die Weganlage auszubauen, zu benützen, zu verwalten und zu erhalten, ergibt, zu bieten.
Wer ist versichert?
Die (nach außen vertretungsbefugten) Wegehaltern wie zum Beispiel Obleute, aller Wege bei welchen die Zugehörigkeit zum ländlichen Straßennetz nach dem Gesetz über die Errichtung eines Fonds zur Erhaltung des ländlichen Straßennetzes im Land Salzburg (FELS-Gesetz) mittels Bescheid vom Ländlichen Straßenerhaltungsfonds ausgesprochen wurde.
Was ist versichert?
Der Versicherungsschutz umfasst die Kosten der Verteidigung und des Zeugenbeistandes in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung einer Vorschrift des Strafrechts, des Verwaltungsstrafrechts sowie des Disziplinar- und Standesrechts.
Besonderheiten für reine Vorsatztaten nach dem Strafrecht:
Gemäß den zugrundeliegenden Bedingungen der Zürich für die Spezial-Strafrechtschutzversicherung (SRB), besteht Versicherungsschutz für die Verteidigung in Verfahren wegen des Vorwurfs der Verletzung nur vorsätzlich begehbarer Straftatbestände. Im Falle einer rechtskräftigen Verurteilung wegen einer vorsätzlich begangenen Straftat entfällt rückwirkend der Versicherungsschutz (Rückzahlungsverpflichtung).
Mitversicherung Ermittlungsverfahren:
Der Versicherer trägt die Kosten des/der Versicherten ab der ersten nach außen tretenden Verfolgungshandlung der zur Strafverfolgung berechtigten Behörde.
Welche Leistungen erbringt der Versicherer?
Versicherungssumme
325.000 Euro je Versicherungsfall (Limit zweifach im Versicherungsjahr)
Versicherungsbedingungen
ARB 2015, SRB 2015
Örtlicher Geltungsbereich
Europa
Obliegenheiten
Dem Referat Ländliche Verkehrsinfrastruktur ist unverzüglich, vollständig und wahrheitsgemäß über die Sachlage aufzuklären und alle erforderlichen Unterlagen zu übermitteln.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Schriftliche Stellungnahme zum Vorfall aus Sicht des Beschuldigten, was, wann, wo, warum und wem passiert ist oder ob bereits eine behördliche Aufnahme erfolgt ist und schriftliche Forderungen des Geschädigten bekannt sind.