Kann jemand den Heimaufenthalt nicht oder nicht zur Gänze selbst bezahlen, übernimmt die Sozialhilfe unter bestimmten Voraussetzungen die Restkosten.
Voraussetzungen für einen Zuschuss durch die Sozialhilfe sind:
Der Antrag auf Sozialhilfe ist mittels Formular beim zuständigen Wohnsitzsozialamt einzubringen. Vor einer Heimaufnahme ist im eigenen Interesse eine Beratung durch die Sozialhilfestellen über die Rechtsansprüche und über die Finanzierung des Aufenthaltes von Vorteil.
Kontaktdaten der zuständigen Behörden
Personen, die in einem Seniorenheim eine Zuzahlung von der Sozialhilfe erhalten, haben Anspruch auf Gewährung eines Geldbetrages zur Abdeckung persönlicher Bedürfnisse (Mindestfreibetrag) bzw. hat ihnen ein Freibetrag zu verbleiben, (ehemals Taschengeld genannt).
Dieser beträgt 20 Prozent einer allfälligen Pension, mindestens jedoch 20 Prozent des monatlichen Richtsatzes für Alleinstehende bzw. Alleinerziehende (SUG). Wer Pflegegeld bezieht, dem verbleiben zusätzlich 10 Prozent der Pflegegeldstufe 3 (57,70 Euro). (Wert 2025)
Die Sonderzahlungen (13. und 14. Pensionsbezug) sowie bestimmte andere eigene Mittel (Verordnung über den Einsatz der eigenen Mittel im Sinn des § 8 Abs 1 Salzburger Sozialhilfegesetz) bleiben zur freien Verfügung.
Mindestfreibetrag / Monat (Werte 2025):
Höchstfreibetrag / Monat (Werte 2025):
Pflegegeldstufe Grund- und Pflegetarif Pflegetarif allein
Der Grundtarif (49,04 Euro) besteht aus:
Für private Träger gelten jeweils eigene Tarifobergrenzen für Sozialhilfe-EmpfängerInnen.
Diese sind in der Sozialhilfe-Leistungs- und Tarifobergrenzen-Verordnung für Senioren- und Seniorenpflegeheime zu finden.