Der Zuschuss kann nur gewährt werden, wenn der/die pflegebedürftige Angehörige Pflegegeld der Stufe 3 bis 7 bezieht und die Pflege seit mindestens einem Jahr durchgehend erfolgt.
Bei nachweislich demenziell erkrankten oder minderjährigen nahen Angehörigen ist die finanzielle Zuwendung bereits ab Pflegestufe 1 möglich.
Ab 1. September 2024 sind Ersatzpflegemaßnahmen schon ab einem Verhinderungszeitraum von einem Tag förderbar, höchstens aber vier Wochen pro Kalenderjahr.
Das Nettoeinkommen der Hauptpflegeperson darf folgende Grenzen nicht überschreiten:
Diese Einkommensgrenzen erhöhen sich je nach unterhaltsberechtigtem Angehörigen um 400 Euro, bei einem behinderten unterhaltsberechtigten Angehörigen um 600 Euro.
Der Höchstzuschuss richtet sich nach der Pflegegeldstufe und liegt pro Jahr zwischen 1.200 Euro und 2.500 Euro.
Kontakt und Antragstellung:
Sozialministeriumservice - Landesstelle Salzburg
Tel. +43 5 99 88
http://www.sozialministeriumservice.at
Pflegende Angehörige haben es oft mit Einkommenseinbußen zu tun. Um durch die Einkommensverluste spätere Pensionseinbußen zu verhindern, besteht die Möglichkeit der freiwilligen Pensionsversicherung. Dazu bieten sich zwei Formen der begünstigten Versicherung an:
In beiden Fällen ist die begünstigte Versicherung nur möglich, wenn sie einen nahen Angehörigen ab der Pflegegeldstufe 3 pflegen und betreuen.
Mehr dazu: Pensionsversicherung
In der Krankenversicherung besteht die Möglichkeit einer beitragsfreien Mitversicherung für den Fall, dass:
Bei geringem Einkommen besteht (auf Antrag) die Möglichkeit der Herabsetzung der monatlichen Beitragsleistungen.
Mehr dazu: Österreichische Gesundheitskasse
Für pflegende Angehörige gibt es zudem die Möglichkeit einen mobilen Dienst zur Entlastung in Anspruch zu nehmen: