Das neue Gesetz trat mit 1. Jänner 2021 in Kraft. Aus der Bedarfsorientierter Mindestsicherung (BMS) wurde somit die Sozialunterstützung.
Leistungen der Sozialunterstützung werden gewährt, wenn der Bedarf aus eigenen Mitteln (Einkommen und Vermögen) oder den Ansprüchen gegenüber Dritten nicht gedeckt werden kann.
Zudem gibt es eine Verpflichtung die eigene Arbeitskraft einzusetzen und sich um eine entsprechende Erwerbstätigkeit zu bemühen. Auch die Teilnahme an geeigneten Hilfsmaßnahmen zur Wiederherstellung und Steigerung der Arbeitsfähigkeit ist verpflichtend.
Die Höhe der Sozialunterstützung wird individuell auf Grund der jeweiligen Lebensverhältnisse der hilfesuchenden Person berechnet.
Das heißt: Wer Sozialunterstützung bezieht, ist automatisch krankenversichert.
Der monatliche Richtsatz orientiert sich am Netto-Ausgleichszulagenrichtsatz. Dieser Wert wird jährlich österreichweit einheitlich festgelegt. (2025: 1.209,01 Euro).
Der monatliche Richtsatz für die Hilfe für den Lebensunterhalt und die Hilfe für den Wohnbedarf beträgt im Jahr 2025:
| 1.209,01 Euro |
davon Lebensunterhalt | 725,41 Euro |
davon Wohnbedarf | 483,60 Euro |
| 846,31 Euro |
davon Lebensunterhalt | 507,79 Euro |
davon Wohnbedarf | 338,52 Euro |
| 544,05 Euro |
davon Lebensunterhalt | 326,43 Euro |
davon Wohnbedarf | 217,62 Euro |
| 302,25 Euro |
davon Lebensunterhalt | 181,35 Euro |
davon Wohnbedarf | 120,90 Euro |
Der Zuschlag zur weiteren Unterstützung des Lebensunterhaltes beträgt im Jahr 2025:
für Alleinerziehende
für die erste minderjährige Person | 145,08 Euro |
für die zweite minderjährige Person | 108,81 Euro |
für die dritte minderjährige Person | 72,54 Euro |
für jede weitere minderjährige Person | 36,27 Euro |
für volljährige und minderjährige Personen mit Behinderungen | 217,62 Euro |
Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer von mind. 4 Monaten | 156,27 |
Schulungszuschlag ab einer Maßnahmendauer von mind. 12 Monaten | 312,54 |
|
Der Freibetrag für Hilfesuchende, die ein Einkommen aus einer Erwerbstätigkeit am allgemeinen Arbeitsmarkt erzielen, beträgt im Jahr 2025:
bei einer Beschäftigung bis zu 20 Wochenstunden | 108,81 Euro |
bei einer Beschäftigung über 20 Wochenstunden | 217,62 Euro |
Die Hilfe für den Lebensunterhalt für die Dauer eines Aufenthalts in einer Kranken- oder Kuranstalt oder einer vergleichbaren stationären Einrichtung beträgt im Jahr 2025:
bei volljährigen Personen | 241,80 Euro |
bei minderjährigen Personen | 132,99 Euro |
Der Freibetrag für Ersparnisse und sonstiges Vermögen (Vermögensfreibetrag) je bezugsberechtigter Person beträgt im Jahr 2025: 7.254,06 Euro.
Die Hilfe aus Anlass der Geburt eines Kindes beträgt im Jahr 2025: 755,63 Euro.
Falls der Wohnbedarf mit 40 Prozent des Richtsatzes nicht zu decken ist, kann dieser Wert auf bis zu 70 Prozent erhöht werden (erweiterter Wohngrundbetrag). Er darf allerdings den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (Werte werden bezirksweise von der Landesregierung festgelegt) bzw. die tatsächlichen Wohnkosten nicht überschreiten. Die Hilfe für den Lebensunterhalt bleibt hiervon unberührt und beträgt in jedem Fall 60 Prozent des Richtsatzes.
Beträge für den höchstzulässigen Wohnungsaufwand (in Euro, gültig seit 1.7.2022, Tamsweg gültig seit 19.01.2023)
Personen im Haushalt | Stadt Salzburg | Salzburg Umgebung | Hallein | St. Johann/ Pongau | Zell am See | Tamsweg |
1 | 660,00 | 649,00 | 638,00 | 621,50 | 621,50 | 605,00 |
2 | 780,00 | 767,00 | 754,00 | 734,50 | 734,50 | 715,00 |
3 | 960,00 | 944,00 | 928,00 | 904,00 | 904,00 | 880,00 |
4 | 1.080,00 | 1.062,00 | 1.044,00 | 1.017,00 | 1.017,00 | 990,00 |
5 | 1.200,00 | 1.180,00 | 1.160,00 | 1.130,00 | 1.130,00 | 1.100,00 |
6 | 1.320,00 | 1.298,00 | 1.276,00 | 1.243,00 | 1.243,00 | 1.210,00 |
7 | 1.380,00 | 1.357,00 | 1.334,00 | 1.299,50 | 1.299,50 | 1.265,00 |
8 | 1.440,00 | 1.416,00 | 1.392,00 | 1.356,00 | 1.356,00 | 1.320,00 |
9 | 1.500,00 | 1.475,00 | 1.450,00 | 1.412,50 | 1.412,50 | 1.375,00 |
10 | 1.560,00 | 1.534,00 | 1.508,00 | 1.469,00 | 1.469,00 | 1.430,00 |
11 | 1.620,00 | 1.593,00 | 1.566,00 | 1.525,50 | 1.525,50 | 1.485,00 |
ab 12 | 1.680,00 | 1.652,00 | 1.624,00 | 1.582,00 | 1.582,00 | 1.540,00 |
Pflichtverletzungen können Sanktionen nach sich ziehen.
Gekürzt wird der jeweilige Lebensunterhalts-Anteil der Sozialunterstützung und zwar auf:
Bei grundsätzlich fehlender Bereitschaft zur Erfüllung der im Gesetz verankerten Pflichten entfallen alle Leistungen zur Gänze.
Schuldhafte Verletzungen der Pflichten nach dem Integrationsgesetz haben eine Kürzung von 25 % der Hilfe für den Lebensunterhalt für mindestens drei Monate zur Folge.
Grundsätzlich ruht der Sozialunterstützungs-Anspruch im Falle eines Auslandaufenthaltes.
Ausnahmen:
Anträge auf Sozialunterstützung können bei der Gruppe Soziales der Bezirkshauptmannschaften oder beim Sozialamt der Stadt Salzburg eingebracht werden.
Leistungen der Sozialunterstützung sind in der Regel auf maximal 12 Monate befristet (Ausnahmen: dauerhafte Erwerbsunfähigkeit und Personen in Alterspension).
Antragsstellende Personen unterliegen der Mitwirkungspflicht, das heißt, sie müssen alle für die Beurteilung des Antrags maßgeblichen Informationen bzw. Unterlagen der Behörde vollständig und wahrheitsgemäß übermitteln.
Für Entscheidungen über Leistungen der Sozialunterstützung hat die Behörde längstens drei Monate Zeit. Eine Liste der erforderlichen Unterlagen finden Sie hier.
Wer gegen die behördliche Entscheidung zur Sozialunterstützung Einwände hat, kann ein Rechtsmittel gegen den zugestellten Bescheid erheben. Dieses Rechtsmittel nennt sich "Beschwerde" und muss binnen vier Wochen bei jener Behörde, die den Bescheid erlassen hat, eingebracht werden. Die Entscheidung über dieses Rechtsmittel trifft das Landesverwaltungsgericht Salzburg. Für Streitigkeiten um Leistungen, auf die kein Rechtsanspruch besteht (= Zusatzleistungen), sind ordentliche Gerichte zuständig.
Eine Person, die wegen Angabe falscher Tatsachen zu Unrecht Leistungen bezogen hat, macht sich nicht nur strafbar, sondern muss diese auch zurückbezahlen. Unter gewissen Umständen können auch unterhaltspflichtige Angehörige und Dritte zum Kostenersatz herangezogen werden. Das Land Salzburg darf sich jedoch gegenüber Dritten nur insofern schadlos halten, als deren wirtschaftliche Existenz gesichert bleibt.
Maßgebliche Änderungen aller für den Leistungsbezug bedeutsamen Umstände müssen der Behörde unverzüglich mitgeteilt werden.
Stadt Salzburg
Magistrat Salzburg - Sozialamt
St. Julien-Straße 20 (Kiesel-Gebäude), 5020 Salzburg
Tel. +43 662 8072 3230
E-mail: sozialamt@stadt-salzburg.at
Bezirkshauptmannschaft Salzburg-Umgebung - Soziales
Dr. Hans Katschthaler Platz 1, 5201 Seekirchen am Wallersee
Tel. +43 5 7599 57
Email: bh-sl@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Hallein - Soziales
Schwarzstraße 14
5400 Hallein
Tel. + 43 6245 796 6012
Email: bh-hallein@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft St. Johann - Soziales
Hauptstraße 1
5600 St. Johann
Tel. +43 6412 6101 6204
Email: bh-stjohann@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Zell am See - Soziales
Saalfeldenerstraße 10
5700 Zell am See
Tel. 06542 760 6712
Email: bh-zell@salzburg.gv.at
Bezirkshauptmannschaft Tamsweg - Soziales
Kapuzinerplatz 1
5580 Tamsweg
Tel. +43 5 7599-6540
Email: bh-tamsweg@salzburg.gv.at