Diskriminierung ist jede Form der ungerechtfertigten Benachteiligung oder Ungleichbehandlung von einzelnen Personen oder Gruppen aufgrund verschiedener wahrnehmbarer Merkmale (zum Beispiel Alter, ethnische Zugehörigkeit oder Behinderung) oder nicht unmittelbar wahrnehmbarer Merkmale (zum Beispiel Weltanschauung, Religion oder sexuelle Orientierung). Auch die Anstiftung zu Diskriminierung ist verboten.
Das Gesetz unterscheidet zwei Arten von Diskriminierung:
Belästigung ist die Einschüchterung, Anfeindung oder Beleidigung wegen eines der in der Definition genannten Merkmale. Belästigung liegt vor, wenn im Zusammenhang mit einem zuvor genannten Merkmal einer Person gegenüber ein Verhalten gesetzt oder ein Umfeld geschaffen wurde, das
Es wird ein E-Mail mit rassistischem Inhalt im Amts-Outlook verbreitet.
Niemand darf im Zusammenhang mit einem Dienst- oder Ausbildungsverhältnis im Landesdienst, Gemeindedienst und den SALK aus folgenden Gründen diskriminiert werden: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung.
Dies gilt insbesondere für:
Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle ist zuständig für:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt seit 1. Mai 2006 für alle Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Landes, der Stadt Salzburg, der Gemeinden, der Salzburger Landeskliniken, Landesbetriebe und der Gemeindeverbände. Das Gleichbehandlungsgesetz gilt auch für alle, die sich im öffentlichen Dienst um eine Stelle bewerben oder dort ausgebildet werden.
Es gibt vier Gleichbehandlungskommissionen, die nach Einbringung einer Beschwerde ein Gutachten erstellen. Sie bestehen aus vier bis sechs Mitgliedern.Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes und die Mitglieder der Kommissionen sind in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit verpflichtet.
Gleichbehandlungskommission des Landes
Vorsitzende Mag.a Barbara Hochwimmer
Telefon: +43 5 7599-6206
Gleichbehandlungskommission der Landeslehrerinnen und Landeslehrer
Vorsitzende Mag.a Barbara Bleibler
Telefon: +43 662 80831059
Gleichbehandlungskommission der Gemeinden
Vorsitzender Mag. Martin Floss
Telefon: +43 662 8072-2050
Gleichbehandlungskommission der Salzburger Landeskliniken
Vorsitzende Mag.a Ingrid Gatterbauer
Telefon: +43 5 7255-32100
Organe des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände dürfen niemanden aus folgenden Gründen bei der Besorgung ihrer Aufgaben im Bereich der Hoheits- oder Privatwirtschaftsverwaltung diskriminieren: Geschlecht, ethnische Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexuelle Orientierung, Behinderung.
Dies gilt für folgende Angelegenheiten, soweit diese landesgesetzlich geregelt sind: Gesundheit, Soziales, Bildung, Zugang zu und Versorgung mit Gütern und Dienstleistungen (zum Beispiel Wohnraum) sowie Gründung, Einrichtung oder Erweiterung eines Unternehmens.
Die Gleichbehandlungs- und Antidiskriminierungsstelle ist zuständig für:
Alle Personen, die sich aus oben genannten Gründen von Organen der öffentlichen Verwaltung (Land, Gemeinden) in Salzburg diskriminiert fühlen.
Die Bediensteten des Landes, der Gemeinden, der Gemeindeverbände und der durch Landesgesetz geregelten Selbstverwaltungskörper dürfen Bürgerinnen und Bürger, die Dienstleistungen in Anspruch nehmen, nicht diskriminieren.
Wenn Sie sich diskriminiert fühlen, nehmen Sie mit der Gleichbehandlungsbeauftragten des Landes Salzburg Kontakt auf.
Die Gleichbehandlungsbeauftragte des Landes ist in Ausübung ihrer Tätigkeit zur strengsten Verschwiegenheit nach dem Salzburger Gleichbehandlungsgesetz verpflichtet.
Nach Abklärung unserer Zuständigkeiten wird das von Ihnen mitgeteilte Problem anhand des Salzburger Gleichbehandlungsgesetzes beurteilt. Bei Vorliegen eines Verdachts auf Diskriminierung berät Sie die Gleichbehandlungsbeauftragte über die jeweils möglichen nächsten Schritte.