Die Naturschutzbehörde erster Instanz ist die Bezirkshauptmannschaft. Von ihr ist ein Großteil der naturschutzrechtlichen Verfahren durchzuführen, wie etwa Eingriffe in geschützte Lebensräume. Geschützte Gebiete und Objekte nach dem Naturschutzgesetz sind unter anderem Naturdenkmäler, geschützte Landschaftsteile, Landschaftsschutzgebiete und Naturschutzgebiete. Das Naturschutzgesetz sieht aber auch außerhalb solcher Schutzgebiete einen allgemeinen Lebensraumschutz vor, wie zum Beispiel für oberirdisch fließende Gewässer, Moore, Sümpfe, alpines Ödland und andere Lebensräume. Neben Bewilligungsverfahren für Eingriffe in geschützte Bereiche gibt es nach dem Naturschutzgesetz auch Bewilligungs- und Anzeigepflichten für bestimmte Vorhaben, wie zum Beispiel Straßenbau, Abbau von Bodenschätzen, Skipisten oder Liftanlagen.
Formular | Antrag | Download |
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Naturschutzrechtliches Verfahren | elektronischer Antrag | Druckversion PDF-Datei |
Das Wasserrecht ist ein Instrumentarium zur wasserwirtschaftlich sinnvollen Regelung verschiedener Wassernutzungen, zur Gewässerreinhaltung und zum Schutz vor schädlichen Auswirkungen von Hochwasser. Aufgabengebiete sind zum Beispiel: Abwasseranlagen, Beschneiungsanlagen, Brücken, Verrohrungen, Gerinnequerungen (Düker), Gewässerreinhaltung und -verunreinigung, Heizungsanlagen, Öllagerungen, Wasser-Wärmegewinnungsanlagen, Kleinkraftwerke, Wasserrückhaltebecken, Querungen, Schotterentnahmen, Schutz- und Regulierungsbauwerke, Schutz- und Schongebiete, Teichanlagen, Wassergenossenschaften, Wasserversorgungsanlagen.
Formulare | Antrag | Download | Datenschutz |
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Wasserrechtliche Bewilligung - Ansuchen | elektronischer Antrag | Druckversion PDF-Datei | Druckversion PDF-Datei |
Ersichtlichmachung im Wasserbuch - Ansuchen | elektronischer Antrag | Druckversion PDF-Datei | Druckversion PDF-Datei |
Wasserrecht - Ansuchen um Bewilligung von Tiefensonden | elektronischer Antrag | Druckversion PDF-Datei | Druckversion PDF-Datei |
Mustersatzungen Wassergenossenschaften | Vorlagen |
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Vorstellung der Mustersatzungen | Druckversion PDF-Datei |
Trink und Nutzwasserversorgung mit Geschäftsführer | Druckversion PDF-Datei |
Trink und Nutzwasserversorgung mit Obmann und Ausschuss | Druckversion PDF-Datei |
Schutz- und Regulierungsbauten mit Geschäftsführer | Druckversion PDF-Datei |
Schutz- und Regulierungsbauten mit Obmann und Ausschuss | Druckversion PDF-Datei |
Oberflächenentwässerung mit Geschäftsführer | Druckversion PDF-Datei |
Oberflächenentwässerung mit Obmann und Ausschuss | Druckversion PDF-Datei |
Abwasserentsorgung mit Geschäftsführer | Druckversion PDF-Datei |
Abwasserentsorgung mit Obmann und Ausschuss | Druckversion PDF-Datei |
Vorlagen für Wassergenossenschaften | Vorlagen |
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Mustereinladung | Druckversion PDF-Datei |
Anwesenheitsliste | Druckversion PDF-Datei |
Mitgliederverzeichnis | Druckversion PDF-Datei |
Mahnung | Druckversion PDF-Datei |
Rückstandsausweis | Druckversion PDF-Datei |
Vorzugsweise sollten die Einreichunterlagen in digitaler Form (als pdf-Datei) eingereicht werden. Sollte eine Einreichung in digitaler Form nicht möglich sein, so sind die Unterlagen in der Anzahl laut Angaben auf den folgenden Informationsblättern oder laut Antragsformular vorzulegen.
Blatt | Anlagenart oder Baumaßnahme |
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I | Wasserversorgungsanlage |
II | Kleinkläranlage |
III | Mineralölabscheideanlage |
IV | Kleinkraftwerk |
V | Teichanlage |
VI | Beschneiungsanlage |
VII (inklusive Formblatt) | Anzeige/Bewilligungsverfahren Tiefensonden |
VIII (inklusive Formblatt) | Wasser-Wasser-Wärmepumpe zum Thema Heizen und Kühlen |
IX | Verrohrung und Durchlass |
X | Brückenbauwerk |
XI | Querung eines Gerinnes mit Leitungen |
XII (inklusive Formblatt) | Öllagerung in Wasserschongebieten |
XIII | Gerinneverlegung und Uferschutzmaßnahme |
XIV | Schotterentnahme aus einem Fließgewässer |
XV | Aufschüttungen im Hochwasserabflussgebiet |
Wasserversorgungsanlagen (aus Quellen und Brunnen) sind im Wasserrechtsgesetz grundsätzlich und beispielhaft, das heißt vorbehaltlich der erforderlichen konkreten Beurteilung des Einzelfalles, wie folgt geregelt:
Bewilligungspflichtige Anlagen
Wasserversorgungsanlagen sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie über die Versorgung des eigenen Haus- oder Wirtschaftsbedarfes hinausgehen. Dazu muss der Betreiber der Anlage bei der Behörde unter Vorlage technischer Unterlagen und eines Projektes um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ansuchen. Bei Beanspruchung fremder Grundstücke muss als Vorfrage für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auch der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen. Mit Bescheid wird dann ein Wasserbenutzungsrecht verliehen, das den vollen Schutz des Wasserrechtsgesetzes unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde bietet. Das Wasserecht ist ein dingliches Recht, das heißt, es geht auf Rechtsnachfolger im Grundeigentum oder auf den Eigentümer der Betriebsanlage über. Wenn mehrere Objekte versorgt werden, kann die Gründung einer Wassergenossenschaft als Trägerin der wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll sein.
Nicht bewilligungspflichtige Anlagen
Anlagen zur Versorgung des eigenen Haus- oder Wirtschaftsbedarfes bedürfen unter folgenden Bedingungen keiner Bewilligung:
Bei jeder Bezirkverwaltungsbehörde ist ein Wasserbuch als öffentliches Register eingerichtet, in das jeder Einsicht nehmen darf. In diesem werden unter anderem alle verliehenen Wasserbenutzungsrechte ersichtlich gemacht.
Bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlagen
Diese werden automatisch mit Rechtskraft des Bewilligungsbescheides im Wasserbuch ersichtlich gemacht.
Nicht bewilligungspflichtige Wasserversorgungsanlagen
Diese können über Antrag im Wasserbuch ersichtlich gemacht werden. Dazu muss vom Eigentümer der Anlage ein schriftlicher Antrag an die Bezirkshauptmannschaft (Wasserbuchdienst) gestellt werden. Die Ersichtlichmachung im Wasserbuch dient vor allem dem Beweis oder Nachweis des tatsächlichen Bestandes einer Anlage.