Das Salzburger Naturschutzgesetz kennt grundsätzlich zwei Rechtsinstrumente zum Schutz der Natur, nämlich
Voraussetzung für die Einleitung eines behördlichen Verfahrens ist ein Ansuchen um Bewilligung bzw. eine Anzeige bei der zuständigen Naturschutzbehörde. Ziel eines solchen Verfahrens ist es, nach einer Beurteilung der Auswirkungen des Vorhabens auf die Natur, eine Entscheidung über das Ansuchen zu treffen.
Handelt es sich um Vorhaben mit geringem Umfang oder ist für das Vorhaben auch ein anderes behördliches Verfahren notwendig, kann bei bestimmten Voraussetzungen ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren entbehrlich sein (Vereinfachtes Verfahren).
Zuständig für die Beurteilung von Vorhaben in Natur- und Europaschutzgebieten ist die Landesregierung. Diese ist auch zuständig, wenn ein Vorhaben sich über mehrere Bezirke erstreckt. Ansonsten ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde, in der Stadt Salzburg der Magistrat Salzburg, zuständige Naturschutzbehörde. Bei den Bezirksverwaltungsbehörden werden für Projektanten und BürgerInnen Sprechtage mit den Naturschutzbeauftragten zur Beratung in Naturschutzangelegenheiten abgehalten.
Landesregierung, Ansprechpartner: Referat Naturschutzrecht und Förderungswesen
Anstelle der Untersagung eines beantragten Vorhabens kann die Naturschutzbehörde eine Bewilligung unter Vorschreibung oder Anrechnung von Ausgleichsmaßnahmen erteilen. Ausgleichsmaßnahmen müssen vom Bewilligungswerber beantragt werden und folgende Voraussetzungen erfüllen:
Unter bestimmten Voraussetzungen können auch bereits verwirklichte Ausgleichsmaßnahmen von der Behörde anerkannt werden.
Gesetzliche Grundlage: § 51 NSchG
Wird ein Vorhaben auf Basis einer von der Behörde durchgeführten Interessensabwägung bewilligt, sind die dadurch zu erwartenden Beeinträchtigungen durch Ersatzleistungen auszugleichen.
Bei Eingriffen in besondere Lebensräume und Lebensgemeinschaften von Tieren oder Pflanzen sind primär Ersatzlebensräume möglichst in unmittelbarer räumlicher Nähe zum Eingriffsort zu schaffen. Ist dies nicht möglich, ist dem Antragsteller die Entrichtung eines Geldbetrages annähernd in Höhe der Kosten der Ersatzleistung vorzuschreiben. Ist die Schaffung eines Ersatzlebensraumes nur unzureichend möglich, kommt ein entsprechend verringerter, ersatzweise zu leistender Geldbetrag in Frage. Für Eingriffe in das Landschaftsbild sind Ersatzleistungen in natura zu entrichten.
Gesetzliche Grundlage: § 50a NSchG