Wasserversorgungsanlagen (aus Quellen und Brunnen) sind im Wasserrechtsgesetz (WRG) grundsätzlich und beispielhaft, d.h. vorbehaltlich der erforderlichen konkreten Beurteilung des Einzelfalles, wie folgt geregelt:
Bewilligungspflichtige Anlagen:
Wasserversorgungsanlagen sind grundsätzlich wasserrechtlich bewilligungspflichtig, wenn sie über die Versorgung des eigenen Haus- bzw. Wirtschaftsbedarfes hinausgehen (§§ 9, 10 WRG).
Dazu muss der Betreiber der Anlage gemäß § 103 WRG bei der Behörde unter Vorlage technischer Unterlagen und eines Projektes um Erteilung der wasserrechtlichen Bewilligung ansuchen. Bei Beanspruchung fremder Grundstücke muss als Vorfrage für das wasserrechtliche Bewilligungsverfahren auch der Nachweis der Zustimmung der Grundeigentümer vorliegen.
Mit Bescheid wird dann ein Wasserbenutzungsrecht verliehen, das den vollen Schutz des WRG unter Aufsicht der Wasserrechtsbehörde bietet. Das Wasserecht ist ein dingliches Recht (dh. es geht auf Rechtsnachfolger im Grundeigentum bzw. auf den Eigentümer der Betriebsanlage über)
Wenn mehrere Objekte versorgt werden, kann die Gründung einer Wassergenossenschaft als Trägerin der wasserrechtlichen Bewilligung sinnvoll sein.
Nicht bewilligungspflichtige Anlagen:
Anlagen zur Versorgung des eigenen Haus- bzw. Wirtschaftsbedarfes bedürfen unter folgenden Bedingungen keiner Bewilligung:
Der Landeshauptmann hat für jeden Verwaltungsbezirk ein Wasserbuch als öffentliches Register zu führen (§§ 124 ff WRG). In diesem werden unter anderem alle verliehenen Wasserbenutzungsrechte ersichtlich gemacht.
Der Antrag umfasst:
Die Ersichtlichmachung im Wasserbuch dient vor allem dem Nachweis des tatsächlichen Bestandes einer Anlage. Der Ersichtlichmachung kommt keine rechtsgestaltende Wirkung zu.
Für den Antrag auf Ersichtlichmachung im Wasserbuch ist eine Antragsgebühr nach §§ 14 TP 5 und 6 GebG zu entrichten.