Im Jahr 1998 hat der Gesetzgeber mit einer Novelle der Gewerbeordnung einen neuen Ausnahmetatbestand eingeführt und damit die Grundlage dafür geschaffen, dass für 3-tägige Zeltfeste gemeinnütziger Vereine, Freiwilliger Feuerwehren und ähnlicher Einrichtungen keine Gewerbeberechtigung notwendig ist.
Die Regelung sieht vor, dass Körperschaften des öffentlichen Rechtes sowie sonstige juristische Personen, die im Sinne der Bundesabgabenordnung (BAO) gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind, für die Verabreichung von Speisen und den Ausschank von Getränken im Rahmen und Umfang von Veranstaltungen im Sinne des § 5 Z 12 des Körperschaftsteuergesetzes keine Gewerbeberechtigung brauchen.
Die Veranstalter haben jedoch verschiedene gewerberechtliche Ausübungsvorschriften (Maßnahmen gegen Alkoholmissbrauch, Jugendschutz) sowie einschlägige gesundheits-, lebensmittel-, wasser- und abfallrechtliche Vorschriften einzuhalten.
Gemeinnützig sind solche Zwecke, durch deren Erfüllung die Allgemeinheit gefördert wird. Nach gesetzlicher Definition liegt eine Förderung der Allgemeinheit nur vor, wenn die Tätigkeit dem Gemeinwohl auf geistigem, kulturellem, sittlichem oder materiellem Gebiet nützt.
Diese Definition lässt in Einzelfällen einen gewissen Interpretationsspielraum zu. Folgende Zwecke werden regelmäßig als gemeinnützig anerkannt:
- Berufsausbildung
- Bekämpfung von Elementarschäden
- Denkmalschutz
- Entwicklungshilfe
- Erziehung
- Friedensbewegungen
- Fürsorge für alte kranke oder gebrechliche Personen
- Gesundheitspflege
- Heimatkunde und Heimatpflege
- Kinder-, Jugend- und Familienfürsorge
- Konsumentenschutz
- Kunst und Kultur
- Musik
- Natur-, Tier- und Höhlenschutz
- Schulausbildung
- Selbsthilfe
- Sport
- Suchtbekämpfung
- Umweltschutz
- Völkersverständigung
- Volksbildung (Erwachsenenbildung)
- Volkswohnungswesen
- Wissenschaft und Forschung
- Zivilschutz
Mildtätig (humanitär, wohltätig) sind solche Zwecke, die auf eine Unterstützung hilfsbedürftiger Personen ausgerichtet sind. Beispiele: Krankenpflege, Mahlzeitendienste, Telefonseelsorge.
Kirchliche Zwecke sind auf die Förderung gesetzlich anerkannter Kirchen und Religionsgesellschaften ausgerichtet.
Aufgrund dieser umfangreichen Aufzählung kann davon ausgegangen werden, dass die traditionellen örtlichen Vereine, wie die Kultur-, Heimat-, Brauchtums- und Sportvereine, unter die Ausnahmeregelung fallen.
Der gemeinnützige Zweck muss bereits in den Statuten klar und eindeutig erkennbar sein. Außerdem darf der Verein keine anderen als die erwähnten gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecke verfolgen. Ein Verein, der einerseits die Förderung der eigenen Mitglieder und andererseits teilweise gemeinnützige Zwecke verfolgt, profitiert nicht von der Ausnahmeregelung.
Die Gemeindefeuerwehren sind in der Regel als Organisationseinheiten der Gemeinde organisiert, sodass deren Zeltfeste der Gemeinde als Körperschaft öffentlichen Rechts zuzuordnen sind.
Hinweis
Ideelle Vereine im Sinne des Vereinsrechtes werden im allgemeinen Sprachgebrauch häufig als „gemeinnützige Vereine“ bezeichnet, weil sie nicht auf Gewinn ausgerichtet sind. Diese Bedeutung der Gemeinnützigkeit ist nicht deckungsgleich mit dem in der Gewerbeordnung und der BAO verwendeten Begriff. Die Zeltfestregelung in der Gewerbeordnung gilt nur für Vereine, welche die Allgemeinheit fördern oder mildtätige bzw. kirchliche Zwecke verfolgen. Nicht jeder Verein im Sinne des Vereinsgesetzes kann daher die gewerbe- und steuerrechtlichen Begünstigungen in Anspruch nehmen.
Damit der Ausschank von Getränken und die Verabreichung von Speisen gegen Entgelt durch gemeinnützige Vereine bei einem Zeltfest ohne Berechtigung für das Gastgewerbe zulässig ist, müssen außerdem folgende Kriterien i.S.d. § 5 Z. 12 des KStG vorliegen:
Einige Vereine führen ein Vereinslokal mit einer Gastgewerbeberechtigung und gelten damit als Gewerbetreibende.
Die Gewerbeordnung sieht vor, dass Gastgewerbetreibende vorübergehend aus Anlass einzelner besonderer Gelegenheiten (z.B. Volksfeste, Wohltätigkeitsveranstaltungen, Sportveranstaltungen) außerhalb ihres Standortes Speisen verabreichen und Getränke ausschenken dürfen. Eine gesonderte gewerbebehördliche Bewilligung ist dafür nicht mehr notwendig. Auch die Anzeige einer weiteren Betriebsstätte kann unterbleiben.
Wenn daher ein Verein, der bereits eine Gastgewerbeberechtigung erworben hat, ein Zeltfest veranstaltet, stellt sich die Frage nach der Gemeinnützigkeit nicht. Auch der aus dem Zeltfest erwirtschaftete Gewinn kann in diesem Fall für jeden möglichen Zweck verwendet werden.
Für Vereine, die nicht gemeinnützig, mildtätig oder kirchlich tätig sind und die keine Berechtigung zur Ausübung des Gastgewerbes besitzen, bestehen folgende Möglich-keiten, ein Zeltfest im Einklang mit der Gewerbeordnung abzuhalten: