Liegt ein Straftatbestand vor, dann melden die Sicherheitsbehörden dem Bundesasylamt den Verdacht auf eine strafbare Handlung. Dabei werden die wesentlichen Umstände dargelegt.
Tatbestände vor Abschluss des Asylverfahrens
Die Asylbehörde leitet ein Ausweisungsverfahren ein, sofern
Dies kann bei folgenden Delikten sein:
Dabei gilt: Je schwerer ein Delikt ist, desto eher besteht die Möglichkeit der Ausweisung.
Während des Asylverfahrens stellt die Verurteilung des/der Asylwerbenden wegen Begehung eines besonders schweren Verbrechens einen Asylausschließungsgrund (§ 6 AsylG) dar, sofern der Täter wegen dieses Delikts eine Gefahr für die Gesellschaft darstellt.
Dazu zählen besonders schwere Verbrechen: Tötungsdelikte, Vergewaltigung, Kindesmisshandlung, Brandstiftung, Drogenhandel, bewaffneter Raub, schwerwiegende Formen der Schlepperei.
Tatbestände nach Abschluss des Asylverfahrens
Nach Anerkennung als Flüchtling führt eine rechtskräftige Verurteilung wegen eines besonders schweren Verbrechens gegebenenfalls zur Aberkennung der Flüchtlingseigenschaft.