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Grundverkehrsbehörden

Das Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 sieht die Zuständigkeit einer weisungsfreien landesweiten Grundverkehrskommission im Bereich des land- oder forstwirtschaftlichen Grundverkehrs („Grüner Grundverkehr“), einer weisungsfreien Kommission für die Erteilung von Ausnahmen im rechtsgeschäftlichen Verkehr mit Baugrundstücken („Grauer Grundverkehr“) sowie im Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind, („Ausnahmenkommission“) und die Einrichtung eines weisungsfreien Grundverkehrsbeauftragten als zentrale Behörde für alle sonstigen Bereiche vor (gesamter grauer Grundverkehr und Ausländergrundverkehr, soweit keine land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücke betroffen sind). Darüber hinaus sind einzelne im Salzburger Grundverkehrsgesetz 2023 vorgesehene Bescheinigungen durch den Bürgermeister im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde auszustellen und vereinzelte Amtshandlungen im Zuständigkeitsbereich der Landesregierung angesiedelt.

Nähere Informationen zu den einzelnen Zuständigkeiten können mit Klick auf die Bezeichnung der jeweiligen Behörde angezeigt werden:

Zuständigkeit im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 2 Abs 3 S.GVG 2023 darüber, dass es sich bei keinem der den Gegenstand eines Rechtsgeschäfts bildenden Grundstücken oder Teilen davon um land- oder forstwirtschaftliche Grundstücke im Sinn des Abs 1 leg cit handelt.

Zuständigkeiten im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten:

  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 14 Abs 2 Z 3 S.GVG 2023 für Rechtsgeschäfte, die den Erwerb von Eigentum an Grundstücken oder Teilen davon mit einer Fläche von bis zu 100 m2 betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die bereits im Eigentum des Erwerbers stehen, wenn diese nicht schon unter Anwendung dieser Bestimmung oder des § 13c Abs 2 Z 4 GVG 2001 erweitert worden sind.
  • Verlängerung der Frist zur Aufnahme der Nutzung bis längstens 10 Jahre gemäß § 16 Abs 3 S.GVG 2023 bzw. § 17 Abs 2 S.GVG 2023.
  • Ausstellung einer Erklärung gemäß § 19 S.GVG 2023 hinsichtlich eines unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäftes, welches die Einräumung, Begründung oder Übertragung eines in § 14 Abs 1 S.GVG 2023 angeführten Rechtes an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder –gebieten zum Gegenstand hat, darüber, dass
  1. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts keinen Bedenken begegnet, weil
    a) kein anzeigepflichtiges Rechtsgeschäft gemäß § 14 vorliegt;
    b) keine Erklärungspflicht gemäß § 16 Abs 2 besteht;
    c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, abgegeben wurde; oder
    c) eine sachlich richtige und vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, abgegeben wurde und die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich zulässig ist;

    oder

  2. die weitere Durchführung des Rechtsgeschäfts untersagt wird, weil
    a) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 16, nicht vorliegt; oder
    b) eine sachlich richtige oder vollständige Anzeige gemäß § 15, einschließlich einer allenfalls erforderlichen Erklärung gemäß § 17, nicht vorliegt oder die beabsichtigte Nutzung des Baugrundstücks raumordnungsrechtlich unzulässig ist,

   bzw. im Fall der Untersagung gemäß Z 2 auf Antrag Erlassung eines Bescheids.

Zuständigkeiten im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit nicht gleichgestellten oder staatsvertraglich gleichgestellten Ausländern bei Erwerb von nicht-land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 21 Abs 3 S.GVG 2023, dass es sich bei einem Antragsteller um keinen Ausländer iSd Abs 1 leg cit handelt.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft aufgrund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten nicht den Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländers unterliegt, sofern die Ausstellung der Bescheinigung nicht in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fällt.
  • Zustimmung gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 zu unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäften durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer, sofern die Zustimmung nicht in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fällt und die Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben:
  1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück;
  4. die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
  5. die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrags, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
  6. die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.

   sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.

  • Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 S.GVG 2023 über die erfolgte vollständige Anzeige eines nicht schon unter § 24 Abs 2 Z 5 oder Z 6 S.GVG 2023 fallenden Rechtsgeschäftes, bei welchem der nicht gleichgestellte ausländische Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäfts seinem zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitz dienen wird, sofern die Ausstellung der Bestätigung nicht in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fällt.

Zuständigkeiten im Bereich der im 2. Hauptstück des S.GVG 2023 zusammengefassten anderen Erwerbsarten:

  • Ausstellung der im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren gemäß §§ 33 bis 36 S.GVG 2023 (Verfahren bei Zuschlagserteilung unter Vorbehalt an den Meistbietenden gemäß § 33 S.GVG 2023, Verfahren bei einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 S.GVG 2023 und Verfahren bei Überboten gemäß § 35 S.GVG 2023) und in Zusammenhang mit einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37 S.GVG 2023 jeweils vorgesehenen Verwaltungsakte (Zustimmung, Bescheinigung, Bestätigung, Erklärung), wenn diese nach dem 1. Hauptstück in die Zuständigkeit des Grundverkehrsbeauftragten fallen.
  • Zustimmung zum Rechtserwerb von Todes wegen gemäß § 38 Abs 4 S.GVG 2023 durch andere als die in § 38 Abs 3 S.GVG 2023 angeführten Personen (insbesondere gesetzliche Erben), wenn der Rechtserwerb von Todes wegen folgende Rechte an einem nicht-land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand hat:
  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs 3 S.GVG 2023 darüber, dass ein originärer Eigentumserwerb durch Ersitzung oder Bauen auf fremden Grund nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks des S.GVG 2023 vorgetäuscht wurde, der originäre Eigentumserwerb ein nicht-land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft.

Von Amts wegen wahrzunehmende Befugnisse des Grundverkehrsbeauftragten laut 4. und 5. Hauptstück des S.GVG 2023:

  • Bescheidmäßige Setzung einer Frist zur Nachholung des Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum rechtsgeschäftlichen Erwerb von zustimmungsbedürftigen Rechten bzw. der Anzeige gemäß § 28 S.GVG 2023 des Erwerbs von anzeigepflichtigen Rechten an einem nicht-land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücks sowie zur Nachholung der Selbsterklärung gemäß § 14 Abs 4 S.GVG 2023 oder der Nutzungserklärung gemäß § 16 oder § 17 S.GVG 2023 bei Erwerb erklärungspflichtiger Rechte an Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden oder –gebieten gemäß § 51 Abs 2 Z 2 S.GVG 2023.
  • Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen des Salzburger Grundverkehrsgesetzes 2023 sowie der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen gemäß den §§ 53 ff S.GVG 2023.
  • Erteilung eines Auftrags zur Herstellung des einer Bewirtschaftungs- oder Nutzungsverpflichtung oder Nutzungserklärung entsprechenden Zustands und (sofern diesem Auftrag nicht entsprochen wird) das Betreiben der gerichtlichen Versteigerung des Grundstücks oder Rechts gemäß § 58 S.GVG 2023.
  • Erteilung eines Auftrags zur Auflassung der Nutzung gemäß § 59 S.GVG 2023.
  • Feststellung von Amts wegen, ob ein in die Zuständigkeit des Grundverkehrsbeauftragten fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist, und Antrag an die Grundverkehrskommission auf Feststellung, ob ein in deren Zuständigkeit fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist, gemäß § 60 Abs 2 S.GVG 2023.
  • Einleitung und Durchführung eines nachträglichen Prüfungsverfahrens gemäß § 62 S.GVG 2023.
  • Durchführung von Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 63 S.GVG 2023 iVm den Bestimmungen des VStG.

Zuständigkeiten im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Zustimmung gemäß § 7 Abs 1 S.GVG 2023 zu unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, die ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betreffen, wenn sie zum Gegenstand haben:
  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung des Baurechtes gemäß § 1 des Baurechtsgesetzes;
  4. die Bestandgabe und, mit Ausnahme von Geh-, Fahr-, Bringungs-, Seil- und Leitungsrechten, die Einräumung sonstiger Nutzungs- und Benutzungsrechte
    a) an einer Fläche von mehr als 0,5 ha oder
    b) an Gebäuden (§ 2 Abs 1 Z 2) oder Teilen davon, wenn dadurch das Gebäude einer überwiegenden land- oder forstwirtschaftlichen Nutzung entzogen wird;
  5. Rechtserwerbe an juristischen Personen und eingetragenen Personengesellschaften, wenn
    a) in deren Eigentum land- oder forstwirtschaftliche Liegenschaften stehen oder ein Anspruch auf Übertragung von Eigentum an solchen Liegenschaften besteht und
    b) die juristische Person überwiegend auf dem Gebiet der Land- oder Forstwirtschaft tätig ist oder tätig werden soll und
    c) mit dem Erwerb ein überwiegender Einfluss auf die juristische Person oder eingetragene Personengesellschaft verbunden ist,
    sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs 2 Z 9 S.GVG 2023 für Rechtsgeschäfte, die unbebaute Grundstücke oder Teile davon mit einer Fläche bis zu 1.000 m² betreffen, die an Grundstücke angrenzen, die schon im Eigentum oder im zum Rechtsgeschäft gleichen Rechtsbesitz des Erwerbers stehen und nicht bereits unter Anwendung dieser Bestimmung erweitert worden sind.
  • Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 7 Abs 2 Z 10 S.GVG 2023 für Rechtsgeschäfte
    a) mit einer Gemeinde oder der Baulandsicherungsgesellschaft mbH (§ 77 ROG 2009, „Land-Invest“) oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die gemäß dem Entwicklungsplan der Gemeinde für eine Baulandausweisung in Betracht kommen (§ 25 Abs 3 Z 1 ROG 2009), wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient, oder
    b) mit der Baulandsicherungsgesellschaft mbH oder ihres Rechtsnachfolgers, die Grundstücke betreffen, die für die Verwirklichung oder leichteren Durchführung von Vorhaben einer Gemeinde im besonderen öffentlichen Interesse in Frage kommen.
  • Zulassung von Ausnahmen oder Abweichungen von der Bewirtschaftungsverpflichtung gemäß § 10 Abs 3 S.GVG 2023 auf Antrag des Verpflichteten.

Zuständigkeiten im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit nicht gleichgestellten oder staatsvertraglich gleichgestellten Ausländern bei Erwerb von land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 22 Abs 2 S.GVG 2023 darüber, dass ein vorgelegtes Rechtsgeschäft, welches ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück zum Gegenstand hat, aufgrund begünstigender staatsvertraglicher Verpflichtungen einschließlich Verpflichtungen aus Verträgen der Europäischen Union mit anderen Staaten nicht den Beschränkungen des Grundverkehrs für Ausländers unterliegt.
  • Zustimmung gemäß § 24 Abs 1 S.GVG 2023 zu unter Lebenden abgeschlossenen Rechtsgeschäfte, im Fall des Erwerbs von Rechten an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken durch einen nicht-gleichgestellten Ausländer, wenn die Rechtsgeschäfte zum Gegenstand haben:
  1. die Übertragung des Eigentums an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Rechtes des Gebrauches gemäß § 504 ABGB an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon;
  3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes an einem Grundstück;
  4. die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder von Teilen davon;
  5. die Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder an Teilen davon, die, wenn auch außerhalb des Vertrags, mit der Begründung eines Pfandrechtes am Grundstück oder eines Rechtes des Erwerbers zum späteren Eigentumserwerb oder mit dem Erwerb oder der Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften verbunden sind oder sonst in ihrer Auswirkung einem der vorgenannten Rechte gleichkommen;
  6. die Begründung des Pfandrechtes und der Erwerb oder die Erhöhung von Beteiligungsrechten an Gesellschaften, wenn damit die Bestandgabe eines Grundstückes, Gebäudes oder Teiles davon oder die allenfalls nur tatsächliche Einräumung sonstiger Nutzungs- oder Benutzungsrechte an einem Grundstück, Gebäude oder Teil davon verbunden ist.

   sofern keine Ausnahme von der Zustimmungsbedürftigkeit gemäß Abs 2 leg cit vorliegt.

  • Zulassung von Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung an land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und der diesbezüglichen Frist für die Aufnahme der Nutzung gemäß § 27 Abs 4 S.GVG 2023 auf Antrag des Verpflichteten.
  • Ausstellung einer Bestätigung gemäß § 28 Abs 3 S.GVG 2023 über die erfolgte vollständige Anzeige eines nicht schon unter § 24 Abs 2 Z 5 oder Z 6 S.GVG 2023 fallenden Rechtsgeschäftes bei welchem der nicht gleichgestellte ausländische Rechtserwerber erklärt, dass der Gegenstand des Rechtsgeschäfts seinem zum Zweck der inländischen Berufsausübung notwendigen oder für den daran anschließenden Ruhestand beabsichtigten Hauptwohnsitz dienen wird, wenn das Rechtsgeschäft ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück zum Gegenstand hat.

Zuständigkeiten im Bereich der im 2. Hauptstück des S.GVG 2023 zusammengefassten anderen Erwerbsarten:

  • Ausstellung der im Zusammenhang mit Zwangsversteigerungsverfahren gemäß §§ 33 bis 36 S.GVG 2023 (Verfahren bei Zuschlagserteilung unter Vorbehalt an den Meistbietenden gemäß § 33 S.GVG 2023, Verfahren bei einer erneuten Versteigerung gemäß § 34 S.GVG 2023 und Verfahren bei Überboten gemäß § 35 S.GVG 2023) und in Zusammenhang mit einer freiwilligen Feilbietung gemäß § 37 S.GVG 2023 jeweils vorgesehenen Verwaltungsakte (Zustimmung, Bescheinigung, Bestätigung), wenn diese nach dem 1. Hauptstück in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fallen.
  • Zustimmung zum Rechtserwerb von Todes wegen gemäß § 38 Abs 4 S.GVG 2023 durch andere als die in § 38 Abs 3 S.GVG 2023 angeführten Personen (insbesondere gesetzliche Erben), wenn der Rechtserwerb von Todes wegen folgende Rechte an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück zum Gegenstand hat:
  1. die Übertragung des Eigentums;
  2. die Einräumung des Fruchtnießungsrechtes gemäß § 509 ABGB oder des Gebrauchsrechtes gemäß § 504 ABGB;
  3. die Einräumung oder Übertragung des Baurechtes.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 43 Abs 3 S.GVG 2023 darüber, dass ein originärer Eigentumserwerb durch Ersitzung oder Bauen auf fremden Grund nicht in der erweislichen Absicht der Umgehung der Bestimmungen des 1. Hauptstücks des S.GVG 2023 vorgetäuscht wurde, wenn der originäre Eigentumserwerb ein land- oder forstwirtschaftliches Grundstück betrifft.

Von Amts wegen wahrzunehmende Befugnisse der Grundverkehrskommission laut 4. und 5. Hauptstück des S.GVG 2023:

  • Bescheidmäßige Setzung einer Frist zur Nachholung des Antrages auf Erteilung der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung zum rechtsgeschäftlichen Erwerb von zustimmungsbedürftigen Rechten bzw. der Anzeige gemäß § 28 S.GVG 2023 des Erwerbs von anzeigepflichtigen Rechten an einem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück gemäß § 51 Abs 2 Z 2 S.GVG 2023.
  • Auf Antrag des Grundverkehrsbeauftragten oder von Amts wegen Feststellung gemäß § 60 Abs 2 S.GVG 2023, ob ein in die Zuständigkeit der Grundverkehrskommission fallendes Rechtsgeschäft der grundverkehrsbehördlichen Zustimmung bedarf oder anzeigepflichtig ist.

Zuständigkeit im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit Baugrundstücken in Zweitwohnung-Beschränkungsgemeinden und Zweitwohnung-Beschränkungsgebieten:

  • Zulassung von Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung gemäß § 18 Abs 1 S.GVG 2023 und/ oder den dort festgelegten Fristen (§ 18 Abs 3 leg cit).

Zuständigkeit im Bereich des rechtsgeschäftlichen Verkehrs mit nicht gleichgestellten oder staatsvertraglich gleichgestellten Ausländern bei Erwerb von nicht-land- oder forstwirtschaftlichen Grundstücken:

  • Zulassung von Ausnahmen oder Abweichungen von der Nutzungsverpflichtung an nicht-land-oder forstwirtschaftlichen Grundstücken und der diesbezüglichen Frist für die Aufnahme der Nutzung gemäß § 27 Abs 4 S.GVG 2023 auf Antrag des Verpflichteten.

  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 7 Abs 2 Z 6 S.GVG 2023 für Rechtsgeschäfte, die Grundstücke betreffen, die von einer Vereinbarung gemäß § 18 ROG 2009 oder einer Vorgängerbestimmung erfasst werden und darin für eine Ausweisung als Bauland vorgesehen sind, wenn der Zweck des Rechtsgeschäfts der Verwirklichung der räumlichen Entwicklungsziele und -maßnahmen der Gemeinde (§ 25 Abs 2 ROG 2009) dient.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 12 Abs 2 S.GVG 2023 darüber, dass ein Grundstück oder Grundstücksteil kein Baugrundstück im Sinn des Abs 1 leg cit ist.
  • Ausstellung einer Bescheinigung gemäß § 16 Abs 2 S.GVG 2023 darüber, dass die Voraussetzungen für eine Ausnahme von der Erklärungspflicht gemäß Z 1 und 2 leg cit vorliegen.

  • Erlassung einer Verordnung betreffend den Bodenrichtpreis landwirtschaftlicher Grundstücke gemäß § 6 Abs 2 S.GVG 2023.
  • Erlassung einer Verordnung über Form, Inhalte und Einbringung von Erklärungen, Bescheinigungen und planlichen Darstellungen gemäß § 31 Abs 1 S.GVG 2023.
  • Bestellung und Amtsenthebung des Grundverkehrsbeauftragten, dessen Stellvertreter sowie nach Maßgabe des Geschäftsanfalls allfällige weitere qualifizierte Personen (§ 45 Abs 1 Z 2 und Abs 5 S.GVG 2023) und von besonderen Überwachungsorganen (§ 54 S.GVG 2023).
  • Abgabe einer Stellungnahme gemäß § 48 Abs 4 S.GVG 2023.
  • Bestellung bzw. Anerkennung besonderer Überwachungsorgane und Veröffentlichung eines aktuellen Verzeichnisses der bestellten bzw. anerkannten Überwachungsorgane auf der Homepage des Grundverkehrsbeauftragten gemäß § 54 S.GVG 2023.
  • Erhebung einer Klage auf Feststellung der Nichtigkeit eines Rechtsgeschäftes vor einem ordentlichen Gericht gemäß § 61 Abs 1 S.GVG 2023.
  • Erlassung von Verordnungen gemäß §§ 67 S.GVG 2023 zur Erreichung der Ziele dieses Gesetzes oder zur Überwachung der Einhaltung der Bestimmungen dieses Gesetzes, der auf seiner Grundlage erlassenen Verordnungen, Bescheide, Bescheinigungen und Anordnungen erforderlich oder im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit der nach diesem Gesetz durchzuführenden Verfahren, vor allem im Hinblick auf die Möglichkeiten des elektronischen Verkehrs und der elektronischen Datenverarbeitung gelegen ist, oder im Interesse der Nachvollziehbarkeit von einzelnen Verfahrensschritten.
  • Erlassung von Verordnungen gemäß § 68 S.GVG 2023 aus Anlass von Epidemien, außergewöhnlichen Ereignissen oder krisenhaften Entwicklungen.
  • Erstattung eines Berichtes an den Landtag gemäß § 69 S.GVG 2023.