De minimis-Beihilfen können auf der Grundlage von vier verschiedenen De-minimis-Verordnungen gewährt werden:
Die De-minimis-Agrar-Verordnung gilt für Beihilfen (Einzelbeihilfen, Beihilferegelungen) an Unternehmen, die in der Primärer-zeugung landwirtschaftlicher Erzeugnisse tätig sind (Agrarsektor). Hierzu zählen die in Anhang I des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) aufgeführten landwirtschaftlichen Erzeugnisse mit Ausnahme der Fischerei- und Aquakulturerzeugnisse im Anwendungsbereich der gemeinsamen Marktorganisation für Erzeugnisse der Fischerei und der Aquakultur. Die Verarbeitung und Vermarktung landwirtschaftlicher Erzeugnisse unterliegt dagegen der De-minimis-Verordnung für Gewerbe.
Vom Anwendungsbereich der Verordnung für De-minimis-Beihilfen im Agrarsektor sind ausgenommen: Beihilfen, deren Höhe sich nach dem Preis oder der Menge vermarkteter Erzeugnisse richtet, Beihilfen für exportbezogene Tätigkeiten sowie Beihilfen, die davon abhängig sind, dass heimische Erzeugnisse Vorrang vor eingeführten Erzeugnissen erhalten.
2.1 Unternehmensbegriff
Im Rahmen der De-minimis-Verordnungen ist hinsichtlich der Höchstbeträge nicht nur das einzelne Unternehmen, sondern ggf. der Unternehmensverbund in die Betrachtung einzubeziehen. Die EU-Kommission definiert für die Zwecke der De-minimis-Verordnungen einen Unternehmensverbund als ein einziges Unternehmen.
Die an ein Unternehmen ausgereichten De-minimis-Beihilfen dürfen im laufenden sowie in den beiden vorangegangenen Jahren einen bestimmten Wert nicht übersteigen.
Diese Höchstbeträge sind bei:
Erhält ein einziges Unternehmen De-minimis-Beihilfen nach verschiedenen De-minimis-Verordnungen, so müssen diese zusammen betrachtet und addiert werden.
Im Bereich der Gewerbe-De-minimis-Beihilfen ist der Drei-Jahres-Zeitraum rollierend, d.h. bei jeder Neugewährung einer De-minimis-Förderung ist der Gesamtbetrag der in den vergangenen drei Jahren gewährten De-minimis-Förderung heranzuziehen. Als Zeitpunkt der Gewährung gilt das Datum, an dem das Unternehmen einen Rechtsanspruch erwirbt (Förderungszusage), und zwar unabhängig davon, wann die De-minimis-Förderung tatsächlich ausgezahlt wird.
Für alle anderen De-minimis-Beihilfen-Bereiche ist der Zeitraum NICHT rollierend. Der Dreijahreszeitraum, der zur Beurteilung herangezogen wird, betrifft somit alle De-minimis-Beihilfen des laufenden Kalenderjahres (bspw. 2024) und der beiden vorangegangenen Kalenderjahre (bspw. 2022 & 2023). Nach Ablauf des Kalenderjahres 2024 fallen die im Jahr 2022 gewährten Förderungen aus dem Betrachtungszeitraum heraus, dafür sind jene des Jahres 2025 relevant.
Dabei gelten folgende Regeln:
Agrar- + Fisch-De-minimis = 30.000 €,
Gewerbe + Agrar- + Fisch-De-minimis = 300.000 €
DAWI- + Gewerbe- + Agrar- + Fisch-De-minimis = 750.000 €.