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Salzburger Monitoring

Der Salzburger Monitoring-Ausschuss wurde zur Förderung und zum Schutz sowie zur Überwachung der Durchführung des Übereinkommens über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (oft auch kurz CRPD oder UN-BRK genannt), in Angelegenheiten der Salzburger Landesvollziehung, gebildet.

  • vier Vertreterinnen oder Vertreter von Organisationen von Menschen mit Behinderung
  • je eine Expertin oder ein Experte aus dem Bereich der wissenschaftlichen Lehre und aus einer im Bereich der Menschenrechte tätigen Nicht-Regierungsorganisation
  • die oder der Gleichbehandlungsbeauftragte oder die oder der zur Vertretung berufene Bedienstete
  • Vorsitz: Mag.a Monika Schmerold, Stellvertreter Christian Treweller

Gesetzliche Grundlage für den jeden Monitoring-Ausschuss in Österreich ist Artikel 33 UN-Behindertenrechtskonvention. Der Salzburger Monitoring-Ausschuss ist im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz geregelt. Ziel des Salzburger Monitoring-Ausschusses ist es, die Umsetzung der UN-Behindertenrechtskonvention zu überwachen und die Landesregierung zu beraten.

  • Empfehlungen und Stellungnahmen in Angelegenheiten von allgemeiner Bedeutung für Menschen mit Behinderungen gegenüber der Landesregierung
  • im Einzelfall Einholung von Stellungnahmen von Organen der Verwaltung
  • Stellungnahmen zu Entwürfen von Gesetzen oder Verordnungen, die mit dem Übereinkommen in Zusammenhang stehen
  • Berichte an die Landesregierung und den Landtag über seine Tätigkeit
  • Bewusstseinsbildung für die Umsetzung der UN-BRK
  • Kooperation mit den Monitoring-Stellen in Österreich

Das Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen (UN-Behindertenrechtskonvention oder Convention on the Rights of Persons with Disabilities - CRPD) ist ein Vertrag der Vereinten Nationen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist seit 26. Oktober 2008 in Österreich in Kraft. Zweck dieses Übereinkommens ist es, den vollen und gleichberechtigten Genuss aller Menschenrechte und Grundfreiheiten durch alle Menschen mit Behinderungen zu fördern, zu schützen und zu gewährleisten und die Achtung der ihnen innewohnenden Würde zu fördern. Das heißt, jeder Staat, der das Übereinkommen unterzeichnet hat, muss dafür sorgen, dass Menschen mit Behinderungen nicht schlechter als andere Menschen behandelt werden. Zur Sicherstellung der Rechte von Menschen mit Behinderungen sind die in der UN-Behindertenrechtskonvention festgelegten Standards in das österreichische Recht umzusetzen.

Ergänzend zur UN-Behindertenrechtskonvention hat Österreich auch das Fakultativprotokoll zum Übereinkommen über die Rechte von Menschen mit Behinderung vom 13. Dezember 2006 unterzeichnet. Das Fakultativprotokoll ist ein eigenständiger völkerrechtlicher Vertrag, in dem jeder Vertragsstaat die Zuständigkeit des Ausschusses der Vereinten Nationen für die Rechte von Menschen mit Behinderungen anerkennt. Der Ausschuss ist für die Entgegennahme und Prüfung von Mitteilungen über eine Verletzung der Rechte von Menschen mit Behinderungen zuständig. Das Bundesministerium koordiniert die Angelegenheiten der UN-Behindertenrechtskonvention und bietet weitere Informationen. Die UN-Behindertenrechtskonvention ist die Grundlage für den Salzburger Monitoring-Ausschuss.

Die Bestimmungen der UN-Behindertenrechtskonvention wurden im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz umgesetzt. In §40a werden die Aufgaben und Mitglieder des Salzburger Monitoring-Ausschusses beschrieben und in §40b die Geschäftsführung des Salzburger Monitoring-Ausschusses.