Lebt ein Kind nur bei einem Elternteil, so muss der andere Unterhalt in Geld (Alimente) zahlen. Lebt das Kind in einem Internat oder Heim, dann müssen beide Eltern den Unterhalt an das Kind zahlen. Gleiches gilt, wenn ein Kind eine eigene Wohnung (grundsätzlich ab dem 18. Lebensjahr möglich) nimmt.
Anspruch auf Unterhalt hat immer das Kind, nicht die Mutter/der Vater. Kinder haben Anspruch auf Unterhalt bis zu ihrer Selbsterhaltungsfähigkeit. Diese kann bei Berufstätigkeit bereits vor der Vollendung des 18. Lebensjahres bzw. im Falle des Besuchs weiterführender Schulen (oder Studium) auch später enden.
Die konkrete Höhe des Geldunterhaltes richtet sich vor allem nach dem Alter des Kindes, Zahl der Geschwister und dem Einkommen der Eltern.
Bei der Festlegung des Kindesunterhalts verwenden die Gerichte in der Regel die Prozentsatzmethode, da dem Kind der Anspruch zuerkannt wird, seine Bedürfnisse an die Lebensverhältnisse der Eltern anzupassen.
Die Regelbedarfssätze dienen nur zur Orientierung und sind unabhängig vom Lebensstandard der Eltern. Diese geben an, wie viel ein Kind in Österreich etwa zum Leben braucht. Diese Sätze werden vom Gericht jährlich neu festgesetzt.
Bei der Prozentregel gibt es Abzüge für Geschwister je nach Alter (1 bis 2 %) und für eine/n einkommenslose/n EhepartnerIn (bis zu 3 %).
Von den Basisprozentsätzen werden abgezogen:
Für die Festsetzung des Geldunterhalts für Minderjährige gibt es folgende Möglichkeiten:
Für die Festsetzung des Geldunterhalts für Volljährige haben betroffene Personen, wenn unterhaltspflichtige Eltern nicht zahlen, die Möglichkeit, im Wege des Gerichts seinen Unterhaltsanspruch durchsetzen.
Hat der erziehungsberechtigte Elternteil bei der Durchsetzung des Unterhalts Schwierigkeiten, dann kann dieser die Kinder- und Jugendhilfe zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Die Kinder- und Jugendhilfe stellt die erforderlichen Anträge und überwacht auch den Eingang der Zahlungen.
ab 0 Jahre: Regelbedarf*: 350 Euro, Obergrenze***: 700 Euro; Prozentregel**: 16
ab 3 Jahre: Regelbedarf*: 350 Euro, Obergrenze***: 700 Euro; Prozentregel**: 16
ab 6 Jahre: Regelbedarf*: 440 Euro; Obergrenze***: 880 Euro; Prozentregel**: 18
ab 10 Jahre: Regelbedarf*: 540 Euro; Obergrenze***: 1.350 Euro; Prozentregel**: 20
ab 15 Jahre: Regelbedarf*: 670 Euro, Obergrenze***: 1.675 Euro; Prozentregel**: 22
ab 20 Jahre: Regelbedarf*: 770 Euro, Obergrenze***: 1.925 Euro; Prozentregel**: 22
* die Sätze werden ab 2025 jährlich, jeweils zu Beginn des Jahres, neu festgelegt
** in % vom Nettoeinkommen für ein Kind ohne Geschwister
*** 2-fache (bis 10 Jahre) bzw. 2,5-fache des Regelbedarfs
Für den Fall, dass der Vater/die Mutter den Unterhaltszahlungen nicht nachkommt, kann der Staat vorläufig den Unterhalt für das Kind zahlen.
Wer für ein Kind, das im Inland lebt, Unterhalt (Alimente) zahlt, hat Anspruch auf den Unterhaltsabsetzbetrag. Der Unterhaltsabsetzbetrag beträgt pro Monat (Werte 2025):
Die Antragstellung erfolgt beim Finanzamt.
Diese Beträge werden bei der Arbeitnehmerveranlagung berücksichtigt.
Der sogenannte Unterhaltsvorschuss dient dazu, den Unterhalt von Kindern abzusichern, wenn ein Elternteil seinen Unterhaltsverpflichtungen nicht nachkommt. Das setzt voraus, dass der unterhaltspflichtige Elternteil bekannt ist.
Die Zahlung eines Kindesunterhalts wird in der Regel meist dann zum Thema, wenn die Eltern getrennt leben. Wenn ein Elternteil keinen Unterhalt an ein Kind zahlt, dann hilft unter bestimmten Voraussetzungen der Staat aus.
Der Unterhaltsvorschuss wird nur für Kinder bis zum 18. Lebensjahr und nur dann gewährt, wenn das Kind sich in Österreich aufhält und die österreichische Staatsbürgerschaft besitzt bzw. einem österreichischen Staatsbürger gleichgestellt ist (z.B. EU-Staatsbürger, Asylberechtigte,…).
Gründe für die Gewährung sind z.B.
Es liegt ein vollstreckbarer Unterhaltstitel (= Gerichtsbeschluss oder Vergleich) vor, der laufende Unterhaltsbeitrag wird nicht zur Gänze geleistet und es werden Vollstreckungsmaßnahmen (etwa eine Gehaltsexekution) eingeleitet.
Der von der Mutter genannte Vater bestreitet die Vaterschaft. Das Vaterschaftsverfahren geht über die
1. Instanz hinaus.
Der Unterhalt kann nicht festgesetzt werden, weil der Aufenthalt des Verpflichteten unbekannt ist. Der Unterhaltspflichtige verbüßt im Inland eine gerichtliche Freiheitsstrafe von mehr als einem Monat.
Keinen Unterhaltsvorschuss bekommen Kinder, wenn das Kind mit dem Unterhaltspflichtigen im gleichen Haushalt wohnt, die Mutter von ihrem Recht Gebrauch macht, den Vater nicht bekannt zu geben, das Kind aufgrund einer Erziehungshilfe der Vollen Erziehung der Kinder- und Jugendhilfe bei Pflegepersonen oder in einer sozialpädagogischen Einrichtung aufwächst.
Der Unterhaltsvorschuss wird grundsätzlich in der Höhe der festgelegten Unterhaltsverpflichtung (Beschluss, Vergleich) ausbezahlt. Als Obergrenze gilt der Richtsatz für Halbwaisen (2025: 832,68 Euro). Solange der Unterhalt nicht festgesetzt werden kann, werden folgende Fixbeträge ausbezahlt:
0 - 5 Jahre 292,00 Euro
6 - 13 Jahre 417,00 Euro
ab 14 Jahren 542,00 Euro
Der Unterhaltsvorschuss ist nur auf Antrag des gesetzlichen Vertreters zu gewähren. Der Antrag ist an das Bezirksgericht zu richten. Antragsmuster liegen in den Bezirksgerichten und bei der Kinder- und Jugendhilfe auf. Folgende Unterlagen sind erforderlich:
Die Prüfung des Anspruchs und die Entscheidung darüber obliegt dem Bezirksgericht.
Wird ein Unterhaltsvorschuss bewilligt, ist die Kinder- und Jugendhilfe (vormals Jugendamt) automatisch alleiniger gesetzlicher Vertreter in allen Unterhaltsangelegenheiten.
Unterhaltsvorschuss wird ab dem Antragsmonat für jeweils fünf Jahre und maximal bis zum 18. Geburtstag gewährt.
Der Unterhaltsvorschuss ist vom Unterhaltspflichtigen zur Gänze zurückzuzahlen. Er trägt auch die gerichtlichen Verfahrenskosten.
Wenn Kinder ein eigenes Einkommen haben (z.B. Lehrlingsentschädigung, Waisenpension,…) reduziert dies die Höhe des Unterhaltsvorschusses. Eine Meldung an die Kinder- und Jugendhilfe bzw. Gericht hat unverzüglich zu erfolgen (Rückzahlungspflicht!).