Im ganzen Land sind verboten:
In der freien Landschaft sind verboten:
Verboten ist daher z.B. privates Moto-Cross und Mountainbiking abseits von Siedlungen auf Wiesen, Feldern, Waldflächen, Almböden oder Wanderwegen. Mountainbiking auf Forststraßen oder auf hiefür gesondert ausgewiesenen Routen ist nach den Naturschutz-Bestimmungen erlaubt, da diese Flächen ja für den Fahrzeugverkehr bestimmt sind. Davon unabhängig liegt es beim Grundeigentümer, ob er private Wege (z.B. Forststraßen, Almwege) für diese Zwecke öffnet. In der Regel sind solche Routen in der Natur gekennzeichnet und über die Gemeinde oder den örtlichen Fremdenverkehrsverband zu erfragen.
Rechtsgrundlage: § 27 NSchG
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden