Seit der Einrichtung der österreichweiten Genehmigungsdatenbank (GDB) können Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.
Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hierfür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, die KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg zuständig:
Für die Eintragung in die GDB erforderliche Unterlagen:
Bei historischen Fahrzeugen, muss die „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung gemäß §57a KFG 1967 ist das Genehmigungsdokument verpflichtend vorzulegen.
Die Verwendung von historischen Kraftwagen wird auf 120 Tage und auf 60 Tage bei historischen Krafträdern beschränkt. Darüber sind vor Antritt der Fahrt fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen und bei der Überprüfung gemäß § 57a KFG vorzulegen. Diese sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.
An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens
Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen mindestens
Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossene Aufbauten, sind zusätzlich gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.
Das Betriebsgeräusch der für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden Fahrgeräuschrichtlinie muss aus den Unterlagen hervorgehen (zum Beispiel: Klasse M und N: 70/157/EWG, Klasse L: 78/1015/EWG, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: 74/151/EWG). Ist dies nicht der Fall, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten erstellt werden. Für historische Kraftfahrzeuge können diese Gutachten auch von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.
Andernfalls unterscheidet man folgende Fälle:
Wenden Sie sich an den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten in Österreich (Generalimporteur), der den Typenschein ausgestellt hat und beantragen Sie bei ihm ein Duplikat. Ist die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines durch den Fahrzeughersteller nicht möglich, so muss das Fahrzeug neu genehmigt werden.
Vorgehensweise und Unterlagen:
Sonstige Unterlagen:
In diesem Fall ist jene Stelle, die das ursprüngliche Genehmigungsdokument ausgestellt hat, für die Ausstellung eines Duplikates zuständig.
Beispiel: Die ursprüngliche Einzelgenehmigung wurde in Salzburg ausgestellt. In diesem Fall wird das Duplikat von der KFZ-Prüfstelle Salzburg ausgestellt. In welchem Bundesland das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, ist dabei unerheblich.
Erforderliche Unterlagen
Eine Vorführung ist nur in Einzelfällen notwendig und wird gegebenenfalls nach der Antragstellung bekanntgegeben.