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Fahrzeuggenehmigungen

KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg

Wenn ein Fahrzeug in Österreich zum Straßenverkehr zugelassen werden soll, egal ob es ein importiertes oder ein neues Fahrzeug ist, benötigt man ein gültiges Fahrzeugdokument. Dies kann ein Typenschein, eine Einzelgenehmigung, eine Bestätigung für die Zulassung oder auch ein Datenauszug oder eine EU-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificate of Conformity – COC) sein. Hierbei gibt es mehrere Möglichkeiten.

Eintragung in die Genehmigungsdatenbank

Seit der Einrichtung der österreichweiten Genehmigungsdatenbank (GDB) können Fahrzeuge nur mehr erstmalig in Österreich zum Verkehr zugelassen werden, wenn ihre Daten in der GDB enthalten sind. Handelt es sich um Fahrzeuge mit EG-Betriebserlaubnis, ist für die Eingabe der Daten der Bevollmächtigte des Herstellers (Generalimporteur) zuständig.
 

 

Ausnahmefälle
 

Nur in folgenden Ausnahmefällen ist hierfür, sofern Sie ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben, die KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg zuständig:
 

  • Es gibt keinen derartigen Bevollmächtigten oder Generalimporteur.
  • Der Bevollmächtigte kommt seiner Verpflichtung nicht in angemessener Zeit nach. Dies ist glaubhaft nachzuweisen.

Erforderliche Unterlagen
 

Für die Eintragung in die GDB erforderliche Unterlagen:
 

  • Ausweis
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • ausländische Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • EG-Übereinstimmungsbescheinigung (Certificat of Conformity/COC-Papier)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle
  • Gutachten gemäß §57a KFG 1967 oder eine technische Untersuchung im Sinne der Richtlinie 2014/45 EG (innerhalb der Prüffristen gemäß §57a KFG 1967)

Import aus EU-Mitgliedsstaat

  • Fahrzeuge ohne EU-Betriebserlaubnis aus einem EU-Mitgliedsland, wo auch die erstmalige Zulassung erfolgt ist, müssen bei der zuständigen Landesprüfstelle einzelgenehmigt werden. Das Fahrzeug muss daher nach vorheriger Vereinbarung eines Termins vorgeführt werden.
  • Ist das Fahrzeug noch im EU-Mitgliedsland zugelassen und trägt daher noch die Kennzeichen, muss das Fahrzeug für das Genehmigungsverfahren NICHT abgemeldet werden.
  • Bei der Einzelgenehmigung wird das Fahrzeug einer Begutachtung unterzogen, die auch als sogenannte "Pickerl"-Überprüfung gem. §57a KFG 1967 gilt. Eine "Pickerlüberprüfung" in einer dazu ermächtigten Fachwerkstätte ist daher nicht zusätzlich nötig.
  • Liegen die erforderlichen Unterlagen vor und befindet sich das Fahrzeug in einwandfreiem technischen Zustand, wird die Einzelgenehmigung bei einen im serienmäßigen und dem EU-Standard zum Zeitpunkt seiner Erstzulassung entsprechenden Zustand vorgeführten Fahrzeug ohne Problem möglich sein.
  • Wurden Änderungen gegenüber dem serienmäßigen Zustand durchgeführt, müssen diese die nationalen Vorschriften erfüllen; Ausnahmen können nur erteilt werden, soweit sie nach den österreichischen Vorschriften möglich sind.

 

Import aus Nicht-EU-Mitgliedsstaat

  • Bei Fahrzeugen ohne EU-Betriebserlaubnis aus einem Nicht-EU-Mitgliedsland muss bei der zuständigen Landesprüfstelle ein Einzelgenehmigungsverfahren beantragt werden. Das Fahrzeug muss daher nach vorheriger Vereinbarung eines Termins vorgeführt werden.
  • Eine Genehmigung ist nur möglich, wenn die zum Zeitpunkt der Erstzulassung des Fahrzeuges in Österreich und/oder in der Europäischen Gemeinschaft geltenden Vorschriften (z.B.: Abgas, Lärm, Beleuchtung,) eingehalten werden. Für Fahrzeuge, die in einzelnen Punkten von den Vorschriften abweichen, können Ausnahmegenehmigungen erteilt werden, wenn eine technische Gleichwertigkeit gegeben ist.
  • Eine Abklärung dieser Ausnahmen vor Beantragung des Genehmigungsverfahrens wird empfohlen, da Umrüstungen auf EU-Standard möglich und erforderlich sein können.
  • Bei der Einzelgenehmigung wird das Fahrzeug einer Begutachtung unterzogen, die auch als sogenannte „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 gilt. Eine „Pickerl-Überprüfung“ in einer dazu ermächtigten Fachwerkstätte ist daher nicht zusätzlich nötig.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
     
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • ausländische Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle
  • Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem EU-Ausland importiert wurde)
  • sonstige Nachweise: Der Umfang der gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachverständigen festgelegt. Dies kann zum Beispiel bei Änderungen am Fahrzeug erforderlich sein.

Anforderungen
 

  • Das Fahrzeug muss erhaltungswürdig und im Originalzustand sein:
  • Baujahr 1955 oder davor oder
  • nach 1955 und in der entsprechenden Liste des Bundesministeriums eingetragen.
     
  • Das Fahrzeug muss verkehrs- und betriebssicher sein.
  • Das Fahrzeug muss sich in einem originalgetreuen Zustand befinden.
  • Die Erhaltungszustandsbeurteilung muss zumindest Stufe 3 betragen (= guter Allgemeinzustand, eventuell ältere Restaurierung, unbedeutende Mängel, voll fahrbereit, keine nennenswerten Rostschäden, für eine unmittelbare Zulassung bereit).

 

Auswirkungen
 

Bei historischen Fahrzeugen, muss die „Pickerl-Überprüfung“ gemäß §57a KFG 1967 nur alle 2 Jahre durchgeführt werden. Bei der Überprüfung gemäß §57a KFG 1967 ist das Genehmigungsdokument verpflichtend vorzulegen.


Die Verwendung von historischen Kraftwagen wird auf 120 Tage und auf 60 Tage bei historischen Krafträdern beschränkt. Darüber sind vor Antritt der Fahrt fahrtenbuchartige Aufzeichnungen zu führen und der Behörde auf Verlangen und bei der Überprüfung gemäß § 57a KFG vorzulegen. Diese sind drei Jahre ab der letzten Eintragung aufzubewahren.


An Fahrzeugen der Klassen M und N müssen mindestens
 

  • zwei Rückspiegel
  • zwei gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger
  • zwei rote Bremsleuchten
  • zwei weiße Begrenzungsleuchten
  • zwei rote Rückstrahler hinten
  • zwei Abblendscheinwerfer
  • und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich zwei Fernlichtscheinwerfer angebracht sein.

Bei einspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen mindestens
 

  • ein Rückspiegel
  • eine rote Bremsleuchte
  • ein roter Rückstrahler hinten
  • ein Abblendscheinwerfer
  • und bei Fahrzeugen mit einer Bauartgeschwindigkeit von mehr als 50 km/h zusätzlich ein Fernlichtscheinwerfer angebracht sein.

 

 

Bei mehrspurigen Fahrzeugen der Klasse L müssen in sinngemäßer Anwendung der Bestimmungen des §15 KFG 1967 in Abhängigkeit von der Breite des Fahrzeuges jeweils zwei der genannten Beleuchtungseinrichtungen vorhanden sein. Verfügen diese Fahrzeuge über geschlossene Aufbauten, sind zusätzlich gelbrote (orange) Fahrtrichtungsanzeiger notwendig.


Das Betriebsgeräusch der für die jeweilige Fahrzeugklasse geltenden Fahrgeräuschrichtlinie muss aus den Unterlagen hervorgehen (zum Beispiel: Klasse M und N: 70/157/EWG, Klasse L: 78/1015/EWG, land- und forstwirtschaftliche Zugmaschinen: 74/151/EWG). Ist dies nicht der Fall, ist ein Nachweis (Messung) des Betriebsgeräusches notwendig. Diese Messungen dürfen von Ziviltechnikern, akkreditierten Prüfanstalten und technischen Diensten erstellt werden. Für historische Kraftfahrzeuge können diese Gutachten auch von den Sachverständigen für historisches Kraftfahrwesen erstellt werden.
 

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Meldezettel
  • Kaufvertrag oder Rechnung
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt.
  • Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original)
  • eventuell technisches Datenblatt des Herstellers (Generalimporteur) oder Betriebsanleitung und Datenbeschreibung einer akkreditierten Prüfstelle (auch Genehmigungsdokumente von typengleichen Fahrzeugen sind hilfreich)
  • Verzollungsnachweis (wenn das Fahrzeug aus dem EU-Ausland importiert wurde)
  • Sonstige Nachweise (Abgase, Lärm, Gutachten eines historischen Sachverständigen etc.): Der Umfang der gegebenenfalls zusätzlich erforderlichen Nachweise wird bei der Prüfung des Fahrzeuges vom Sachverständigen festgelegt. Dies kann zum Beispiel bei Änderungen am Fahrzeug erforderlich sein.

Erstzulassung nach 1. Juli 2007 und Daten in der Genehmigungsdatenbank (GDB) sind vorhanden:

  • Wurde das Fahrzeug nach dem 1.7.2007 erstmalig in Österreich zugelassen und die Daten sind somit in der Genehmigungsdatenbank hinterlegt, beantragen Sie bitte, bei einer der örtlich zuständigen Zulassungsstellen, einen Datenausdruck aus der Genehmigungsdatenbank.
  • Dieser Fall findet auch Anwendung bei Fahrzeugen, die vor dem 1.7.2007 im Ausland erstmalig zum Verkehr zugelassen wurden und deren Fahrzeugdaten im Zuge eines Imports nach Österreich nach dem 1.7.2007 vollständig in die Genehmigungsdatenbank eingeliefert wurden.
  • Die Information, ob dies möglich ist, erhalten Sie bei einer solchen Zulassungsstelle.

Andernfalls unterscheidet man folgende Fälle:

Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um einen Typenschein:

Wenden Sie sich an den Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten in Österreich (Generalimporteur), der den Typenschein ausgestellt hat und beantragen Sie bei ihm ein Duplikat. Ist die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines durch den Fahrzeughersteller nicht möglich, so muss das Fahrzeug neu genehmigt werden.

Vorgehensweise und Unterlagen:
 

  • Gleiche Vorgehensweise wie bei einer Einzelgenehmigung, allerdings anstelle des Fahrzeugdokumentes werden die technischen Daten in Form von Nachweisen und Unterlagen (zum Beispiel Mustertypenschein) benötigt.
  • Vorführung des Fahrzeuges ist erforderlich: Im Zuge dieser neuerlichen Einzelgenehmigung wird sowohl die Vorschriftsmäßigkeit hinsichtlich des Zustandes zum Zeitpunkt der Erstzulassung in Österreich geprüft als auch, ob sich das Fahrzeug in verkehrs- und betriebssicherem Zustand befindet.

Sonstige Unterlagen:
 

  • Nachweis darüber, dass die Ausstellung eines Duplikat-Typenscheines nicht möglich ist (vom Fahrzeughersteller oder dessen Bevollmächtigten)
  • Zustimmungserklärung (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Behörde (BH, LPD-Salzburg), in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat (nicht älter als 3 Monate und im Original)

 

Es handelt sich beim ursprünglichen Fahrzeugdokument um eine Einzelgenehmigung:

In diesem Fall ist jene Stelle, die das ursprüngliche Genehmigungsdokument ausgestellt hat, für die Ausstellung eines Duplikates zuständig.

Beispiel: Die ursprüngliche Einzelgenehmigung wurde in Salzburg ausgestellt. In diesem Fall wird das Duplikat von der KFZ-Prüfstelle Salzburg ausgestellt. In welchem Bundesland das Fahrzeug derzeit zugelassen ist, ist dabei unerheblich.

Erforderliche Unterlagen
 

  • Ausweis
  • bei nicht zugelassenen Fahrzeugen ein Besitznachweis (Kaufvertrag, Schenkungs- oder Erbschaftsurkunde)
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Fahrzeugdokumente (Zulassungsbescheinigungen Teil I und II im Original), wenn vorhanden
  • Zustimmungserklärung (sogenannte Unbedenklichkeitsbescheinigung) der Behörde (BH, LPD-Salzburg), in deren Sprengel der Besitzer des Fahrzeuges seinen Hauptwohnsitz hat (nicht älter als 3 Monate und im Original)
  • Formular zur Antragstellung
     

Eine Vorführung ist nur in Einzelfällen notwendig und wird gegebenenfalls nach der Antragstellung bekanntgegeben.