Grundsätzlich hat jeder, der eine wasserrechtliche Bewilligung anstrebt (siehe auch „Bewilligungspflichtige Vorhaben"), schon vor Befassung der Wasserrechtsbehörde sein Vorhaben dem wasserwirtschaftlichen Planungsorgan anzuzeigen (§ 55 Abs 4 WRG).
Das ordentlichen Bewilligungsverfahren gliedert sich wie folgt:
1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers
Hinweis:
Die Vorlage von dem Gesetz entsprechenden Projektunterlagen trägt wesentlich zur raschen Durchführung des Bewilligungsverfahrens bei!
2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung
3. Schritt: Mündliche Bewilligungsverhandlung oder Parteiengehör
Liegt ein vollständiges Einreichprojekt und ein entsprechendes Gutachten der zugezogenen Amtssachverständigen vor, kann das Verfahren ihm Rahmen einer mündlichen Verhandlung oder im Zuge des Parteiengehörs fortgeführt werden.
Eine mündliche Bewilligungsverhandlung mit allen betroffenen Parteien ist nicht zwingend erforderlich, es sei denn, sie ist notwendig und zweckmäßig oder wird vom Antragsteller ausdrücklich verlangt.
4. Schritt: Bescheid (Bewilligung oder Abweisung)
Nach Abschluss des Ermittlungsverfahrens erlässt die Behörde einen Bescheid (Bewilligung oder Abweisung). Damit ist das Verfahren grundsätzlich abgeschlossen und der Antrag abschließend erledigt.
Das Wassergesetz sieht für bestimmte wasserrechtlich bewilligungspflichtige Maßnahmen ein relativ formloses Anzeigeverfahren („vereinfachtes Bewilligungsverfahren") vor.
Sofern sich Art und Maß der Wasserbenutzung nicht ändern, sind folgende Vorhabenstypen nach § 114 WRG anzeigepflichtig:
Ablauf des Anzeigeverfahrens:
1. Schritt: Antrag des Bewilligungswerbers
2. Schritt: Vorprüfung und Begutachtung
Vorprüfungder Wasserrechtsbehörde und Beiziehung der projektrelevanten Fachbereiche, mit dem Ersuchen um Stellungnahme, ob das vorgelegte Projekt im Rahmen des Anzeigeverfahrens zur Kenntnis genommen werden kann.
3. Schritt: Kenntnisnahme der Anzeige oder Wechsel in das ordentliche Bewilligungsverfahren
Bewilligungsfiktion:
Teilt die Behörde innerhalb von 3 Monaten ab Einlangen der Anzeige nicht mit, dass die Durchführung eines „ordentlichen Bewilligungsverfahrens" erforderlich ist, gilt die Bewilligung im angegebenen bzw angezeigten Umfang als erteilt. Die Bewilligung wird in diesem Fall somit durch das Stillschweigen der Behörde erteilt.
Detaillierte Informationen finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".
Ausgangspunkt eines jeden Überprüfungsverfahrens ist die Ausführungsanzeige bzw die Fertigstellungsmeldung durch den Bewilligungsinhaber. Die Fertigstellung des Vorhabens hat innerhalb der Bauvollendungsfrist zu erfolgen.
Die Inbetriebnahme der Anlage ist grundsätzlich ab der Fertigstellungsanzeige zulässig (Ausnahme: Abweichende Regelung im Bewilligungsbescheid).
Wenn die Anlage nicht innerhalb der angezeigten Bauvollendungsfrist fertiggestellt wurde, hat das ex lege das Erlöschen des Wasserbenutzungsrechtes zur Folge. Aus triftigen Gründen kann der Bewilligungsinhaber vor Ablauf der Frist um deren Verlängerung bei der Wasserrechtsbehörde ansuchen.
Gegenstand des Überprüfungsverfahrens:
Ablauf des Verfahrens
1. Schritt: Ausführungsanzeige/Fertigstellungsmeldung
Nach Anzeige der Ausführung der Anlage (Fertigstellungsmeldung) leitet die Behörde von Amts wegen ein Überprüfungsverfahrenein. Es ist kein Antrag auf Durchführung der wasserrechtlichen Überprüfung erforderlich.
Weitere notwendige Unterlagen für das ordentliche Kollaudierungsverfahren:
2. Schritt: Vorprüfung und Vorbegutachtung
3. Schritt: Mündliche Verhandlung oder Parteiengehör
Eine mündliche Verhandlung ist gemäß § 121 Abs 2 WRG nur dann durchzuführen, wenn
Hinweis:
Einwendungen im Überprüfungsverfahren können sich nur auf die Nichtübereinstimmung einer Anlage mit dem Bewilligungsbescheid beziehen (mit Ausnahme der geringfügigen Abweichungen). Das Projekt selbst kann nicht mehr bekämpft werden.
4. Schritt: Bescheid
Über das Ergebnis der Überprüfung wird ein Bescheid erlassen und unter Umständen die Beseitigung von Mängeln und Abweichungen vom bewilligten Projekt innerhalb angemessener Frist vorgeschrieben.
Es besteht die Möglichkeit, geringfügige Abweichungen, die öffentlichen Interessen oder fremden Rechten nicht nachteilig sind oder denen der Betroffene zustimmt, im Überprüfungsbescheid nachträglich zu genehmigen.
Für Abänderung, die über die Geringfügigkeitsgrenze hinausgehen, besteht die Möglichkeit im Zuge des Überprüfungsverfahrens nachträglich eine wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken, sofern die Voraussetzungen hierfür gegeben sind.
Die „kleine" Kollaudierung gemäß § 121 Abs 3,4 und 5 WRG
Das wasserrechtliche Überprüfungsverfahren gemäß § 121 Abs 1 WRG entfällt in folgenden Fällen und wird durch eine Ausführungsanzeige ersetzt:
Für den Umfang der Ausführungsanzeige sind drei Fälle zu unterscheiden:
1. Bewilligungs- bzw anzeigegemäße Ausführung
Kommt es im Zuge der Ausführung zu keinen Abweichungen ist die bloße Ausführungsanzeige ausreichend. Weitere Unterlagen sind nicht erforderlich.
2. Ausführung mit geringfügigen Abweichungen
Kommt es im Zuge der Ausführung zu Abweichungen, können diese mit der Ausführungsanzeige unter gewissen Voraussetzungen nach § 121 Abs 5 Z 2 WRG nachträglich genehmigt werden.
Um als geringfügige Abweichung eingestuft zu werden, müssen folgende Voraussetzungen kumulativ vorliegen:
Folgende Unterlagen sind zusätzlich zur Ausführungsanzeige erforderlich:
3. Ausführungen mit mehr als geringfügigen Abweichungen
In diesem Fall ist mit der Behörde abzuklären, ob nachträglich ein Antrag auf wasserrechtliche Bewilligung gestellt werden kann.
Über diesen Antrag wird von der Behörde ein Bewilligungsverfahren (kein Anzeigeverfahren) durchgeführt.
Sollte keine Bewilligungsfähigkeit vorliegen, sind die Abänderungen zu beseitigen. Solche Abänderungen stellen eigenmächtige Neuerungen iSd § 138 WRG dar, die amtswegig oder aber auf Antrag von der Abweichung Betroffener wahrzunehmen sind.
Detaillierte Informationen über das Anzeigeverfahren und seine Überprüfung finden Sie in der „Handlungsanweisung für das Anzeigeverfahren".
Wasserbenutzungsrechte sind zu befristen. Dabei handelt es sich um eine unentbehrliche wasserwirtschaftliche Steuerungsmöglichkeit im Interesse einer nachhaltigen Nutzung von Wasservorkommen.
Gemäß § 21 Abs 1 WRG 1959 darf die Frist bei Wasserentnahmen für Bewässerungszwecke 25 Jahre sonst 90 Jahre nicht überschreiten.
Da Wasserbenutzungen in der Regel auf langfristigen Bestand geplant und ausgelegt sind, ergibt sich ein Spannungsverhältnis zwischen wasserwirtschaftlich gebotener kurzer Bewilligungsdauer und – aus Gründen der Rechts- und Investitionssicherheit erwünschter – langer Bestandsdauer. Dies wird durch die Wiederverleihung nach § 21 Abs 3 WRG gelöst.
Unter folgenden Voraussetzungen besteht ein Rechtsanspruch auf Wiederverleihung des Wasserbenutzungsrechtes:
Bei der Wiederverleihung handelt es sich nicht um eine Verlängerung oder eines Fortlebens eines alten Wasserbenutzungsrechtes, sondern um die Erteilung eines neuen Rechts.
Hinsichtlich des Ablaufes des Verfahrens wird auf die Ausführungen zum ordentlichen Bewilligungsverfahren verwiesen.
Die Wasserrechtsbehörde kann zum Schutz einer Wasserversorgungsanlage(zB Brunnen, Quellfassungen, Leitungen, Behälter) gegen Verunreinigungen (Qualität) oder gegen eine Beeinträchtigung ihrer Ergiebigkeit (Quantität) mit Bescheid bestimmte Schutzmaßnahmen anordnen und entsprechende Schutzgebiete bestimmen (§ 34 Abs 1 WRG 1959).
Innerhalb des Wasserschutzgebietes können daher Handlungen und Nutzungen eingeschränkt oder verboten sein sowie Eigentümer und Nutzungsberechtigte von Grundstücken zur Duldung bestimmter Maßnahmen verpflichtet werden.
Das Schutzgebietsverfahren wird
durchgeführt.
Die für die Festlegung des Schutzgebietes zuständige Behörde ist
Notwendige Unterlagen:
Im Fall von bewilligungspflichtigen Wasserversorgungsanlagen ist der Antragsteller verpflichtet, mit dem Projekt auch einen
bekanntzugeben.
Für die Festlegung von Schutzgebieten, insbesondere der dort geltenden Beschränkungen gibt es Richtlinien. In der Praxis werden eine Reihe von Amtssachverständigen beigezogen, um eine, den konkreten Verhältnissen entsprechende (und den Beteiligten zumutbare), Lösung zu finden.
Da die Schutzanordnungen oft massive Nutzungseinschränkungen für die betroffenen Grundeigentümer darstellen, sieht das Wasserrechtsgesetz eine Entschädigung, vor allem des Grundeigentümers, durch den Betreiber der Wasserversorgungsanlage (des Wasserberechtigten) vor.
Wasserbenutzungsrechte erlöschen in bestimmten, im Gesetz näher definierten Fällen (Aufzählung unter § 27 Abs 1 WRG 1959).
Beispiele für das Erlöschen:
Das Erlöschen tritt bereits von Gesetzes wegen ein (ex lege), ohne dass es einer Entscheidung der Wasserrechtsbehörde bedarf. Das Wasserbenutzungsrecht erlischt in dem Zeitpunkt, in dem der gesetzliche Erlöschenstatbestand verwirklicht ist.
Aus Gründen der Rechtssicherheit erlässt die Wasserrechtsbehörde einen Bescheid, in dem im Nachhinein das Erlöschen festgestellt wird. Dabei prüft sie ein einem Verfahren, ob das Erlöschen des Rechts gewisse Maßnahmen (letztmalige Vorkehrungen) notwendig macht.
Letztmalige Vorkehrungen können mit unter sein:
Sind letztmalige Vorkehrungen notwendig, so wird der bisherige Wasserberechtigte mit Bescheid zur Durchführung der notwendigen Maßnahmen innerhalb einer von der Behörde festzulegenden angemessenen Frist verpflichtet. Die ordnungsgemäße Durchführung wird von der Behörde überprüft.
Teillöschung
Das Erlöschen kann sich auch bloß auf einen Teil der Wasserbenutzung beziehen. In diesem Fall hat die Wasserrechtsbehörde auch auszusprechen, inwieweit das Wasserbenutzungsrecht aufrecht bleibt.
Die Übertragung von Eigentum oder die Einräumung eines anderen dinglichen Rechtes an zum öffentlichen Wassergut gehörenden Liegenschaften ist erst nach bescheidmäßiger Feststellung
zulässig.
Das zivilrechtliche Rechtsgeschäft ist bis zum Feststellungsbescheid nach § 4 Abs 8 WRG 1959 des Landeshauptmannes schwebend unwirksam.
Die Ausscheidung aus dem öffentlichen Wassergut oder die Feststellung, dass durch die Einräumung eines dinglichen Rechtes keine Beeinträchtigung der Widmungszwecke eintritt, ist beim Amt der Salzburger Landesregierung zu beantragen (Antrag).
Vor Antragstellung wird die Abstimmung der Vorgehensweise mit dem Verwalter des öffentlichen Wassergutes beim Amt der Salzburger Landesregierung empfohlen.
Wurden Pflichten des Wasserrechtsgesetzes missachtet, hat die Behörde die Möglichkeit gemäß § 138 WRG 1959 einen wasserpolizeilichen Auftrag zu erteilen.
Unter der Voraussetzung, dass das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, ist dem Täter (Adressat des Auftrages nach § 138 WRG 1959) auf seine Kosten aufzutragen
Bei Gefahr für das Leben oder die Gesundheit von Menschen oder für die Umwelt hat die Wasserrechtsbehörde zur Wahrung der öffentlichen Interessen die zur Beseitigung der Gefährdung notwendigen Maßnahmen unmittelbar anzuordnen und gegen Ersatz der Kosten durch den Verpflichteten nötigenfalls unverzüglich durchführen zu lassen (Befehls- und Zwangsgewalt).
Unabhängig davon, kann der Täter nach den Straftatbeständen des § 137 WRG 1959 bestraft werden.
Unabhängig vom wasserpolizeilichen Auftragsverfahren, ist von der jeweiligen Bezirksverwaltungsbehörde ein Verwaltungsstrafverfahren durchführen, wenn eine Straftat gemäß § 137 WRG 1959begangen wurde.
Beispiele für Straftatbestände:
Das Verwaltungsvollstreckungsverfahren dient dazu Bescheid-Auflagen, wasserpolizeiliche Aufträge, udgl durchzusetzen. Diese Verfahren werden durch die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde durchgeführt.