Die Bringungsgemeinschaft hat die von der Agrarbehörde bescheidmäßig festgesetzte Satzung, die in der Regel im Gründungsbescheid festgelegt wurde, heranzuziehen. Die Mitglieder einer Bringungsgemeinschaft können diese bei der Agrarbehörde anfordern.
Die gewünschten Änderungen (wie zum Beispiel Wahl der Organe alle 6 anstatt 3 Jahre oder Abhaltung der ordentlichen Vollversammlung alle 2 Jahre anstelle jedes Jahres der Bringungsgemeinschaft) bedürfen eines mehrheitlichen Vollversammlungsbeschlusses der Bringungsgemeinschaft als auch der anschließenden (bescheidmäßigen) Genehmigung der Agrarbehörde.
Es wird hierzu empfohlen, dass der Ausschuss der Bringungsgemeinschaft die von der Agrarbehörde dem aktuellen Standard angepasste zur Verfügung gestellte Mustersatzung ihren Wünschen entsprechend formuliert und – vor dem Hintergrund, dass gewisse Mindeststandards enthalten sein müssen - nach vorhergehender Rücksprache mit der Agrarbehörde gemeinsam mit der Einladung zur Vollversammlung, in der diese Änderungen beschlossen werden sollen, an alle Mitglieder vorab zur Durchsicht und als Entscheidungsgrundlage mitversendet.
Einer gehörigen Beschlussfassung in der Vollversammlung hat zuvor eine der Satzung entsprechende Einberufung, zum Beispiel Schriftlichkeit oder angemessener Zeitraum, voranzugehen. Insbesondere hat die Tagesordnung die der Beschlussfassung unterliegenden Punkten genau zu bezeichnen. Andernfalls kann eine Beschlussfassung nur dann erfolgen, wenn – unter der Voraussetzung, dass alle Mitglieder anwesend sind - ein einstimmiger Beschluss betreffend die nachträgliche Änderung der Tagesordnung gefasst wird. Die Beschlussfähigkeit (Anwesenheitsquorum) oder ob nach Erhaltungsanteilen oder Köpfen abgestimmt wird, ist der jeweiligen Satzung zu entnehmen.
Damit die Bringungsgemeinschaftsangelegenheiten, die Erhaltung und Verwaltung der Weganlage ordnungsgemäß besorgt werden können, hat die Wahl der Organe, in zeitlicher (zum Beispiel alle 3 Jahre) und in formeller (zum Beispiel Wahl der in der Satzung vorgesehenen Organe) Hinsicht entsprechend der Satzung zu erfolgen. Es können nur Mitglieder, die im Eigentumsblatt des Grundbuches als Eigentümer angeführt sind, unabhängig von der Höhe ihrer Anteile gewählt werden. Unterlässt die Bringungsgemeinschaft die Bestellung der Organe, kann die Agrarbehörde einen Sachwalter auf Kosten der Bringungsgemeinschaft bestellen.
Die Organe der Bringungsgemeinschaft haben ihr Amt für den in der Satzung bestimmten Zeitraum zu versehen. Eine vorzeitige Niederlegung des Amtes ist daher nur unter gewissen Umständen möglich. Im Gegenzug können auch Organe nicht vor Ende der Periode abgewählt werden.
Kommt es aufgrund einer Organwahl in eine Vollversammlung zu einem Obmannwechsel, wird empfohlen, eine geordnete Übergabe vom Altobmann auf den Neuobmann durchzuführen. Dazu gehört beispielsweise:
Die Aufgaben der Organe sind in der jeweiligen Satzung geregelt. Der Obmann vertritt die Bringungsgemeinschaft nach außen. Sofern keine Gefahr in Verzug vorliegt oder Maßnahmen außerhalb der üblichen Erhaltungspflichten vorliegen, muss die Vollversammlung vorab ihre Zustimmung zum Handeln des Obmannes erteilen.
Schließt der Obmann zum Beispiel einen Dienstbarkeitsvertrag mit einem Energieversorgungsunternehmen ab, hat er diesbezüglich einen Vollversammlungsbeschluss einzuholen oder den Vertrag unter Vorbehalt der Zustimmung der Vollversammlung abzuschließen. Die Vollversammlung kann den Obmann oder aber auch den Ausschuss - wenn vorhanden - mit bestimmten Aufgaben, zum Beispiel zur Zustimmung zur Unterschreitung von Abständen nach dem Baupolizeigesetz, generell ermächtigen.
Häufig ist in der Satzung vorgesehen, dass der Obmann (im Innenverhältnis) Schriftstücke, mit denen die Bringungsgemeinschaft Rechtsverbindlichkeiten eingeht, von einem weiteren Ausschussmitglied unterzeichnen lassen muss.
Wenn sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgeblichen Verhältnisse wesentlich geändert haben, zum Beispiel zusätzliche Vermietung von Gästebetten, Schließung eines Gewerbebetriebes, Bau eines Austragshauses, hat die Bringungsgemeinschaft das Anteilsverhältnis im Rahmen der ordentlichen Verwaltung entsprechend abzuändern. Das heißt, dass die Änderungen in der Vollversammlung mit einfacher Stimmenmehrheit zu beschließen sind. Bei der Abänderung des Anteilsverhältnisses ist der Anteilsschlüssel der Bringungsgemeinschaft heranzuziehen, der vom wirtschaftlichen Vorteil der Bringungsanlage ausgeht, und insbesondere auf Ausmaß und Wert der erschlossenen Fläche, Benützung der Bringungsanlage und Gebäudebestand Bedacht nimmt.
Beschlüsse, mit denen das Anteilsverhältnis geändert wird, bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Genehmigung der Agrarbehörde. Diese kann an Stelle einer Nichtgenehmigung eines solchen Beschlusses wegen Widerspruchs zum wirtschaftlichen Vorteil das Anteilsverhältnis selber abändern. Kommt ein Beschluss zur Anteilsänderung innerhalb einer angemessenen Frist nicht zu Stande, hat die Agrarbehörde hierüber auf Antrag zu entscheiden.
Sollte kein nachvollziehbarer Anteilsschlüssel für die Bringungsgemeinschaft vorhanden sein, ist, wenn sich die für die Bestimmung des Anteilsverhältnisses maßgebenden Verhältnisse wesentlich geändert haben, ein neuer Anteilsschlüssel (für die gesamten Mitglieder und die neu aufzunehmenden) durch die Agrarbehörde zu erarbeiten.
Servituts- und Weideberechtigte können nicht als Mitglieder in eine Bringungsgemeinschaft aufgenommen werden, da gemäß § 15 Abs 1 Salzburger Güter- und Seilwegegesetz 1970 (GSG) die Mitgliedschaft an einer Bringungsgemeinschaft mit dem Eigentum an einer durch die Bringungsanlage erschlossenen Vorteilsfläche verbunden ist.
Auf Wunsch einer Bringungsgemeinschaft können die Anteile für die Servitutsholzbezüge von Mitgliedern der Bringungsgemeinschaft im Anteilsverhältnis berücksichtigt werden. Mit servitutsholzberechtigten Nichtmitgliedern muss die Bringungsgemeinschaft hingegen entsprechende zivilrechtliche Vereinbarungen mit den Möglichkeiten eines Abfuhrzinses, einer pauschalen Wegbenützungsgebühr oder auch mit Anteilen abschließen.
Hierzu wird ersucht, das Merkblatt betreffend Zahlungsaufforderung und Rückstandsausweis zu lesen und das Formular „Zahlungsaufforderung“ oder „Rückstandsausweis“ zu verwenden.
Abgesehen von den Erhaltungsanteilen kann die Bringungsgemeinschaft bei Erhöhung der Anteile eines Mitglieds oder bei nachträglicher Einbeziehung eines Mitglieds in die Bringungsgemeinschaft, einen Beitrag zu den Errichtungskosten der Bringungsanlage verlangen. Wird über die Höhe dieses Betrags keine Einigung erzielt, hat die Agrarbehörde diesen nach Antrag festzustellen. Dabei sind die für die Weganlage geleisteten Interessenbeiträge abzüglich der Abnutzung der Weganlage und zuzüglich des Baukostenpreisindex zu berücksichtigen. Dieser Beitrag kann nur innerhalb von 3 Jahren geltend gemacht werden.
Ob und welche Aufschüttungen von einem land- und forstwirtschaftlichen Bringungsrecht mitumfasst sind, hängt vom Einzelfall ab und kann nicht abschließend beantwortet werden. Werden diese Aufschüttungen außerhalb der Land- und Forstwirtschaft erbracht, sind diese nicht von den bescheidmäßigen Erhaltungsanteilen umfasst und können sohin die Weganlage zu diesem Zweck nicht benützen. Diesbezüglich sind, um Streitigkeiten innerhalb der Genossenschaft zu vermeiden, bereits vorab mit der Bringungsgemeinschaft entsprechende Vereinbarungen zu treffen.
Aufgrund eines Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes ist die jagdliche Nutzung nicht mitumfasst.
Nach § 1295 Abs. 1 ABGB ist jedermann berechtigt, vom Schädiger den Ersatz jenes Schadens zu verlangen, den ihm dieser rechtswidrig und schuldhaft zugefügt hat. Der Anspruch auf Schadenersatz setzt eine Verursachung des zum Ersatz verpflichtenden Umstandes voraus. In diesem Zusammenhang wird zu Beweiszwecken vor größeren Maßnahmen, wenn die Weganlage in übergebührlichem Maße benützt wird (zum Beispiel bei Hausbau, Hausumbau, mehrmaligem Befahren mit einem Lastkraftwage), empfohlen, den Straßenzustand zu dokumentieren, etwa in Form von Beweissicherung mit Fotos, gemeinsamer Begehung von Obmann und betreffendem Mitglied, schriftliche Dokumentation, um allfällige spätere Unstimmigkeiten hintanzuhalten und gegebenenfalls Beweismittel vorlegen zu können. Nach der durchgeführten Maßnahme wird eine gemeinsame Endabnahme empfohlen.
Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben entschädigungslos den Abfluss von Wasser und der Ablagerung des bei der Schneeräumung von dem Weg abgeräumten Schnees, einschließlich des Streusplitts, zu dulden, sofern keine Gefährdung zum Beispiel durch Rutschung zu erwarten ist.
Wenn die Agrarbehörde an der Bringungsanlage Mängel feststellt, die eine Gefährdung von Personen oder Sachen unmittelbar erwarten lässt, kann die Agrarbehörde zum Beispiel notwendige Sicherungsmaßnahmen, aber auch die Sperre der Weganlage anordnen. Anzumerken ist hierbei auch, dass die Bringungsgemeinschaft (in den meisten Fällen) Wegehalter ist und sohin die Wegehaltehaftung nach § 1319a ABGB zum Tragen kommt. Demnach haftet der Halter eines Weges, wenn durch den mangelhaften Zustand den Benützern ein Schaden zugefügt wurde und der Halter oder seine Leute den Mangel vorsätzlich oder grob fahrlässig verschuldet haben (siehe auch Wegehaltehaftung). Im Hinblick darauf wird empfohlen, für die Verkehrssicherheit der Weganlage Sorge zu tragen. Ganz nach dem Motto: Die Weganlage macht glücklich, wenn man rechtzeitig drauf schaut, dass man's hat, wenn man's braucht.
Unter öffentliche Straße fallen im Bundesland jene Straßen, die sich im Regelungsregime des Salzburger Landesstraßengesetz 1972 oder des Bundestraßengesetzes befinden. Bei Güterwegen handelt es sich gemäß § 3 Abs 1 Salzburger Güter- und Seilweggesetz 1970 um nicht dem allgemeinen Verkehr gewidmete Wege, also um Privatstraßen. Von dieser Frage unabhängig, ist jedoch der Geltungsbereich der Straßenverkehrsordnung 1970 (StVO) zu sehen, der sich auf Straßen mit öffentlichem Verkehr beschränkt. Gemäß § 1 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gelten als Straße mit öffentlichem Verkehr jene Straßen, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen benützt werden können. Der StVO unterliegen damit für den Fußgänger- und Fahrzeugverkehr bestimmte Landflächen, die unter den gleichen Bedingungen von jedermann genutzt werden können. Dies ist dann der Fall, wenn die Straße nach dem äußeren Anschein zur allgemeinen Benutzung freisteht (zum Beispiel nicht abgeschrankt ist).
Beispiele für Straße mit öffentlichem Verkehr:
Wird der Verkehr durch ein allgemein sichtbares Benützungsverbot ausgeschlossen, so handelt es sich um keine Straße mit öffentlichem Verkehr. Die StVO ist damit nicht anwendbar (keine Befugnisse der Behörden und Organe der Straßenaufsicht, kraftfahrtrechtliche Bestimmungen sind nicht anzuwenden).
Nach § 98 Abs. 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) können vor allem Gefahrenzeichen - mit Ausnahme des Gefahrenzeichens „Achtung Tiere“, das einer Verordnung der Bezirksverwaltungsbehörde bedarf - (aber auch die meisten Hinweiszeichen) vom Wegehalter aufgestellt und auch entfernt werden. Gefahrenzeichen sind als vorübergehende Sofortmaßnahme zur Absicherung einer Gefahrenstelle zu sehen und vor allem dann aufzustellen, wenn beispielweise auf eine schlechte Fahrbahnqualität, Bauarbeiten auf oder neben der Straße oder auf unvorhergesehene Ereignisse hingewiesen werden sollte. Im Einzelfall kann das Aufstellen von Gefahrenzeichen zu wenig sein. Der Wegehalter ist daher gemäß § 98 Abs 4 StVO verpflichtet, die zuständige Behörde über die Anlage und Beschaffenheit der Straße zu informieren, damit diese gegebenenfalls Verordnungen betreffend Verkehrsverbote oder Verkehrsbeschränkungen erlassen kann. Des Weiteren darf der Wegehalter bei unaufschiebbaren Verkehrsbeschränkungen, wie zum Beispiel Elementarereignisse, entsprechende Verkehrszeichen aufstellen. Grundsätzlich ist das Gefahrzeichen zirka 150 bis 250 Meter vor der Gefahrenquelle aufzustellen. Näheres ist der StVO § 48 - Anbringen von Verkehrszeichen zu entnehmen.
Unter Berücksichtigung der Bestimmungen des Baurechts darf ein Zaun unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden, sofern an Einfriedungen keine gefährlichen spitzen Gegenstände, wie Stacheldraht und Glasscherben, angebracht werden. Hierbei ist ein Abstand von 2 Meter zur Bringungsanlage einzuhalten. Weidezäune zählen nicht zu gefährlichen Gegenständen. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 91 Abs 3 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bäume und Einfriedungen neben der Straße.
Jeder Grundstückseigentümer kann in seinem Grund eindringende Wurzeln eines Baumes oder einer anderen Pflanze seines Nachbarn aus seinem Boden entfernen und die über seinen Luftraum hängenden Äste abschneiden oder sonstwie benutzen, jedoch nur, wenn er dabei fachgerecht vorgeht und die Pflanze möglichst schont. Darüber hinaus besteht die Möglichkeit, dass der Grundanrainer mittels Bescheid der Straßenaufsichtsbehörde zum Abschneiden überhängender Äste zu veranlassen, sofern durch Bäume, Sträucher, Hecken und dergleichen die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf oder die Einrichtung zur Regelung und Sicherung des Verkehrs, beeinträchtigt wird. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 91 Abs 1 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Bäume und Einfriedungen neben der Straße.
Achtung: Handelt es sich bei den Bäumen des Nachbarn um Wald im Sinne des Forstgesetzes (§ 1a) und würden diese durch das Abschneiden der Äste Wind und Sonnenbrand ausgesetzt sein, dann dürfen diese nicht abgeschnitten werden (§ 14 Forstgesetz 1975).
Auf den Weganlagen außerhalb des Ortsgebietes, sofern es sich um keine Bundes-, Landes- oder Vorrangstraße handelt, ist das Rodeln erlaubt. Die Rodler haben jedoch auf andere Straßenbenützer Rücksicht zu nehmen und ihnen auszuweichen. Es wird empfohlen, bei ausgesprochenen Rodelwegen das Gefahrenzeichen „Andere Gefahren“ mit einer entsprechenden Zusatztafel aufzustellen. Die rechtliche Grundlage hierzu findet sich in § 87 der Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) Wintersport auf Straßen.
Die Bringungsgemeinschaft ist als Wegerhalter für die Schneeräumung und Streuung zur Verhinderung von glatten Fahrbahnverhältnissen am Güterweg zuständig. Die Eigentümer, Besitzer oder Nutzungsberechtigten der an eine Bringungsanlage angrenzenden Grundstücke haben entschädigungslos den Abfluss von Wasser und die Ablagerung des bei der Schneeräumung von dem Weg abgeräumten Schnees, einschließlich des Streusplitts, zu dulden, sofern keine Gefährdung zum Beispiel durch Rutschung zu erwarten ist.
Wenn jemand, der mit seiner Vorteilsfläche nicht Mitglied ist, eine Bringungsanlage zum Zwecke der Holzabfuhr befahren möchte, so ist die Bringungsgemeinschaft berechtigt, einen Abfuhrzins einzuheben. Dies gilt zum Beispiel für Waldbesitzer oder Servitutsberechtigte, die nicht Mitglieder der Genossenschaft sind, sofern sich diese nicht mit ihrer gesamten Vorteilsfläche eingekauft haben. Die Höhe des Abfuhrzinses ist im Vereinbarungswege festzulegen. Der Abfuhrzins bewegt sich üblicherweise in einem Rahmen zwischen 3 und 4 Euro pro abgeführtem Festmeter und Kilometer.
Bei Bäumen und Einfriedungen neben Güterwegen ist generell darauf zu achten, dass diese die Verkehrssicherheit, insbesondere die freie Sicht über den Straßenverlauf, nicht beeinträchtigen.
Eine Gartenmauer (Höhe ≤ 80 cm) darf nach der Salzburger Bauordnung unmittelbar an der Grundgrenze errichtet werden. Zusätzlich sind eingeräumte Bringungsrechte zu berücksichtigen.
Einfriedungen mit Stacheldraht: Sicherheitsabstand von 2 m zum Straßenrand gemäß StVO sodass keine Gefahr für Verkehrsteilnehmer besteht.
Bäume, Sträucher, Hecken sind auszuästen oder gegebenenfalls zu entfernen. Die Behörde kann überdies die Grundeigentümer dazu auffordern.
Generell ist das Lichtraumprofil gemäß RVS 03.03.81 einzuhalten.