Grundsätzlich sind alle Gewerbe Anmeldungsgewerbe, d.h. bei Erfüllung der Voraussetzungen darf das Gewerbe bereits aufgrund der Gewerbeanmeldung ausgeübt werden.
Bei den folgenden Gewerben darf mit der Gewerbeausübung jedoch erst nach Rechtskraft eines Feststellungsbescheides über das Vorliegen der Voraussetzungen begonnen werden:
Von den Gewerbeausschlussgründen der Vorstrafe und der Insolvenz kann die Bezirksverwaltungsbehörde unter bestimmten Voraussetzungen eine Nachsicht erteilen.
Für die Ausübung von reglementierten Gewerben muss zusätzlich ein Befähigungsnachweis erbracht werden.
Meistens ist die Befähigung durch Prüfungen (zB Meisterprüfungen bei Handwerken) oder durch bestimmte Berufsausbildungen in Kombination mit Praxiszeiten nachzuweisen.
Kann der reguläre Befähigungsnachweis nicht erbracht werden, so hat die Bezirksverwaltungsbehörde im Rahmen der Gewerbeanmeldung das Vorliegen der individuellen Befähigungfestzustellen, wenn durch andere Unterlagen die erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen nachgewiesen werden.
Außerdem besteht die Möglichkeit der Gewerbeausübung mit einem gewerberechtlichen Geschäftsführer. Dieser muss die Vorraussetzungen für die Gewerbeberechtigung erfüllen und beim Gewerbetreibenden mit mindestens der Hälfte der wöchentlichen Normalarbeitszeit angestellt sein.
Juristische Personen (Kapitalgesellschaften, Vereine) und eingetragene Personengesellschaften (OG, KG) müssen für die Gewerbeausübung einen gewerberechtlichen Geschäftsführer bestellt haben. Bei der Ausübung eines relementierten Gewerbes muss der gewerberechtliche Geschäftsführer außerdem entweder Arbeitnehmer sein oder dem vertretungsbefugten Organg angehören.
Hinweis
Gewerbeinhaber ist die Gesellschaft und nicht der gewerberechtliche Geschäftsführer. Besitzt der gewerberechtliche Geschäftsführer bereits persönlich eine Gewerbeberechtigung als Einzelunternehmer, so muss dennoch die Gesellschaft das Gewerbe anmelden. Der gewerberechtliche Geschäftsführer bringt in das Unternehmen nicht seine Gewerbeberechtigung ("Konzession") ein, sondern seine Befähigung.
Bei Einzelpersonen benötigt die Gewerbebehörde jedenfalls die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen.
Bei der Anmeldung eines reglementierten Gewerbes sind außerdem Belege zum Nachweis der vorgeschriebenen Befähigung vorzulegen.
Bei der Gewerbeanmeldung durch eine Gesellschaft ist ein Firmenbuchauszug notwendig, der nicht älter als 6 Monate sein darf.
Für den gewerberechtlichen Geschäftsführer ist eine entsprechende Erklärung anzuschließen und bei reglementierten Gewerben der Befähigungsnachweis. Falls der gewerberechtliche Geschäftsführer als Arbeitnehmer der Gesellschaft tätig ist, wird außerdem ein Nachweis über die Anmeldung bei der Gebietskrankenkasse benötigt. Für Personen mit maßgeblichen Einfluss auf den Geschäftsbetrieb der Gesellschaft ist außerdem die Erklärung über das Nichtvorliegen von Gewerbeausschlussgründen vorzulegen.
Da die Gewerbebehörden Zugang zum zentralen Melderegister haben, müssen Gewerbeanmelder mit einem Wohnsitz im Inland keine persönlichen Unterlagen vorlegen. Bei Gewerbeanmeldungen mit Wohnsitz im Ausland benötigt die Gewerbebehörde einen Reisepass oder vergleichbare Dokumente zum Nachweis von Name, Wohnsitz, Alter und Staatsbürgerschaft.
Gewerbeanmelder, welche noch nicht 5 Jahre in Österreich wohnen, müssen eine Strafregisterbescheinigung ihres Herkunftslandes anschließen.
Zuständig für die Gewerbeanmeldung ist die Bezirksverwaltungsbehörde des Betriebsstandortes. Dies sind die Bezirkshauptmannschaft und der Magistrat der Landeshauptstadt Salzburg. Der Gewerbestandort kann auch mit der Wohnadresse identisch sein. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Gewerbeausübung ohne Betriebsstätte möglich ist oder das Gewerbe regelmäßig auf Bestellung vor Ort ausgeübt wird.
Mit Inkrafttreten der GewO-Novelle BGBl I Nr 94/2017 am 18.07.2017 sind sämtliche Eingaben, Schriften und Zeugnisse im Zusammenhang mit einer Gewerbeanmeldung von Stempelgebühren und Verwaltungsabgaben des Bundes befreit. Die Gewerbeanmeldung ist also kostenlos.
Rechtsquelle: § 333a GewO
Voraussetzung für die Ausübung von reglementierten Gewerben ist der Nachweis der Befähigung. Der Befähigungsnachweis umfasst die notwendigen fachlichen und kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen, um das Gewerbe selbständig ausführen zu können. Aufgrund der gesetzlichen Regelungen kann zwischen regulären und individuellen Befähigungsnachweisen unterschieden werden.Die regulären Befähigungsnachweise wurden in Verordnungen des Bundesministers für Wirtschaft und Arbeit festgelegt.
Die meisten Befähigungsnachweise sehen als eine Zugangsvariante die Absolvierung einer Prüfung vor. Die Prüfungsinhalte sind in Prüfungsordnungen der Wirtschaftskammer festgelegt und können auf der Internetseite der Wirtschaftskammer abgerufen werden.
HINWEIS: Bei einigen Gewerben reicht die Befähigungsprüfung alleine nicht aus. Damit die Zugangsvoraussetzungen zur Gänze erfüllt werden, ist zusätzlich eine bestimmte Ausbildung und/oder Berufspraxis zu absolvieren (zB Baumeister, Immobilientreuhänder, Massage, Sicherheitsgewerbe, Ingenieurbüros, Holzbau-Meister).
Rechtsquelle: § 18 GewO 1994
Wer den regulären Befähigungsnachweis nicht erbringen kann und sich die für die jeweilige Gewerbeausübung erforderlichen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen auf andere Weise angeeignet hat, kann bei der Bezirksverwaltungsbehörde um die Feststellung der individuellen Befähigung ansuchen. Diesem Ansuchen sind die notwendigen Nachweise anzuschließen (zB Arbeitszeugnisse, Kursbesuchsbestätigungen udgl.). Eine befristete Feststellung der individuellen Befähigung ist nicht zulässig.
Es ist aber möglich, das Vorliegen der individuellen Befähigung nur für einen Teilbereich eines Gewerbes auszusprechen, wenn die Befähigung nur in diesem Umfang nachgewiesen werden kann (zB „Massage, eingeschränkt auf klassische Massage“).
Hinweis
Bei den Gewerben „Baumeister“ und „Holzbau-Meister“ ist eine individuelle Befähigung nur für die ausführenden Tätigkeiten möglich. Die Planungsbefugnis – und damit der volle Gewerbeumfang – kann nur im Wege des regulären Befähigungsnachweises erworben werden.
Rechtsquelle: § 19 GewO 1994
Die Nachsicht vomGewerbeausschluss der Insolvenzwird erteilt, wenn aufgrund der gegenwärtigen wirtschaftlichen Lage des Antragstellers/der Antragstellerin die Erfüllung der Zahlungspflichten, welche mit einer Gewerbeausübung verbunden sind, erwartet werden kann.
Diese Zahlungspflichten sind vor allem Steuern und Sozialversicherungsbeiträge. Das Verfahren kann daher wesentlich beschleunigt werden, wenn bereits mit dem Ansuchen eine Unbedenklichkeitsbescheinigung des Finanzamtes und ein Schreiben der Sozialversicherungsanstalten über die aktuellen Beitragsrückständevorgelegt wird. Falls noch Beitragsrückstände vorhanden sind, sollte eine Ratenvereinbarung über die Abzahlung bestehen und eingehalten werden.
Weitere Entscheidungskriterien sind Art und Umfang der beabsichtigten Gewerbeausübung.
Nachsichtsansuchen werden oft mit der Begründung eingebracht, dass die Gewerbeberechtigung benötigt werde, um bestehende Schulden bezahlen zu können. Da die Nachsichtserteilung eine weitgehende Schuldenfreiheit bzw. zumindest eine geregelte Abtragung der Schulden voraussetzt, kann man mit dieser Begründung keine positive Erledigung eines Nachsichtsansuchens erwartet werden.
Wenn die Nachsicht benötigt wird, weil der Antragsteller/die Antragstellerin maßgebenden Einfluss auf eine insolvente Gesellschaft hatte, werden bei der Entscheidung die Umstände die zur Insolvenz geführt haben und die Persönlichkeit des Antragstellers/der Antragstellerin berücksichtigt.
Rechtsquelle:§ 26 Abs. 2 und Abs. 3 GewO 1994
Beigerichtlichen Vorstrafen oder der Verurteilungen wegen bestimmter Finanzvergehenist die Nachsicht vom Gewerbeausschluss zu erteilen, wenn nach der Eigenart der strafbaren Handlung und der Persönlichkeit des Antragstellers/ der Antragstellerin die Begehung der gleichen oder einer ähnlichen Straftat bei der Gewerbeausübung nicht zu erwarten ist.
Da die Tatumstände ein wichtiges Beurteilungsmerkmal darstellen, kann das Verfahren wesentlich beschleunigt werden, wenn dem Ansuchen eine Urteilsausfertigung beigelegt wird. Bei der Entscheidung wird darauf Bedacht genommen, ob die angestrebte Tätigkeit die Gelegenheit zu einer neuerlichen vergleichbaren Straftat bietet.
Die Aussicht auf eine positive Erledigung ist umso größer, je länger der Antragsteller/die Antragstellerin seit der letzten Verurteilung unbescholten geblieben ist.
Rechtsquelle: § 26 Abs. 1 GewO 1994