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Fahrzeugänderungen

KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg

Als Zulassungsbesitzer sind Sie verpflichtet, jede Änderung am Fahrzeug, die von der genehmigten Type abweicht oder die Verkehrs- und Betriebssicherheit beeinflussen kann, eintragen zu lassen. Änderungen an einzelnen zum Verkehr zugelassenen Fahrzeugen, welche nicht bereits für den gesamten EU-Raum genehmigt sind, müssen dem Landeshauptmann angezeigt werden und müssen national geprüft und genehmigt werden. Teile, die für den EU-Raum geprüft und genehmigt sind, besitzen ein e-Prüfzeichen und ein Gutachten, für welche Fahrzeuge diese erlaubt sind. Dieses Gutachten ist bei solchen Teilen immer mitzuführen und den Behörden vorzulegen.

Beispiele für eintragungspflichtige Änderungen

  • andere Felgen und Reifen als im Fahrzeugdokument angegeben
  • Motoränderungen (zum Beispiel höhere Leistung)
  • Fahrgestelländerungen (Tieferlegung, Spurverbreiterung etc.)
  • Karosserieanbauteile (Spoiler, Rundumverkleidung etc.)

 

Zuständigkeit

Eintragungspflichtige Änderungen sind prinzipiell der Landeshauptfrau/dem Landeshauptmann des Wohnsitzbundeslandes anzuzeigen.

Beim Austausch von originalen gegen andere Schalldämpfer (PKW und Motorrad) muss Folgendes beachtet werden:
 

  • Mitführen einer EU-Betriebserlaubnis dazugehörig zu dem jeweiligen Schalldämpfer.
  • Typen-Kennzeichnung und E-Prüfzeichen müssen am Schalldämpfer ablesbar sein.
  • Fahrzeug- und Motortype müssen mit der Betriebserlaubnis übereinstimmen.


Unter den oben angeführten Voraussetzungen ist ein Schalldämpfer nicht anzeigepflichtig und muss somit nicht in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) eingetragen werden.
 

 

Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen
 

Ist für den Schalldämpfer nur ein Teilegutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers vorhanden und der Schalldämpfer verfügt über kein E-Prüfzeichen, ist eine Eintragung in das Genehmigungsdokument (Typenschein, Datenauszug, Einzelgenehmigung etc.) erforderlich. Das Fahrzeug muss vorgeführt werden.

 

Erforderliche Unterlagen
 

  • Ausweis
     
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile des Zulassungsscheins (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen)
  • Teilegutachten, allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) oder Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.

Grundsätzliches

  • Es muss sich um genehmigte Leuchten handeln.
  • Es sind die Anbauvorschriften einzuhalten.


Grundsätzlich dürfen nur Leuchten mit EU-Bauartgenehmigung, erkennbar am Genehmigungszeichen, an einem Fahrzeug angebracht werden. Bei der Montage ist zu beachten, dass nicht nur der gesamte Leuchtenkörper (Gehäuse, Reflektor und Lampe) genehmigt sein muss, sondern dass auch die maximale Anzahl der Leuchten und Anbringungsvorschriften, welche in den einzelnen Richtlinien geregelt sind, einzuhalten sind. In den Richtlinien für die Anbauvorschriften ist zum Beispiel der maximale Abstand vom seitlichen Fahrzeugrand, die Anbringungshöhe oder die Winkel, aus welchen ungehindert auf die Leuchte gesehen werden können muss, geregelt. Jede nicht vom Hersteller geprüfte und genehmigte Veränderung (zum Beispiel Lackieren, Beschichten, Bekleben, Verdecken) eines EG-genehmigten Bauteils ist unzulässig und führt zum Verlust der Genehmigung des Bauteils. Beispiel: Der Anbau von Nebelscheinwerfern an einem PKW sind in der Richtlinie 76/756/EWG bzw. ECE R 48 geregelt. EWG-Richtlinien werden in Form von Amtsblättern in der EU veröffentlicht.
 

 

Tagfahrleuchten
 

Das Nachrüsten von Tagfahrleuchten erfordert keine Eintragung im Genehmigungsdokument. Tagfahrleuchten müssen eine Genehmigung gemäß ECE R 87 aufweisen. Erkennbar sind solche Tagfahrleuchten durch das Genehmigungszeichen RL.
 

 

Entfernen der Seitenblinker

Das Entfernen der Seitenblinker ist unzulässig, da dies eine Verschlechterung der Verkehrs- und Betriebssicherheit mit sich bringt. Es ist jedoch möglich, die in den Kotflügel integrierten Seitenblinker durch in die Außenspiegel integrierte, seitliche Blinker zu ersetzen. Dabei sind die Anbauvorschriften einzuhalten. Die Außenspiegel benötigen ein Genehmigungszeichen.
 

 

Montage einer Scheinwerfermaske („böser Blick“)

Beim Anbau von derartigen Karosserieteilen ist immer eine Eintragung ins Genehmigungsdokument notwendig.

Unterlagen:
 

  • Freigabe des Fahrzeugherstellers bzw. seines Bevollmächtigten oder Ziviltechnikergutachten oder Gutachten anderer geeigneter neutraler Prüfstellen (Technischer Dienste).
  • Nachweis über den lichttechnischen Einfluss auf die Scheinwerfer, da die, durch EG- und ECE-Richtlinien vorgegebenen Mindestwerte eingehalten werden müssen.
  • Weitere erforderliche zusätzliche Nachweise werden bei der Prüfung festgelegt.

 

Austauschleuchtmittel

Grundsätzlich sind nur solche Leuchtmittel erlaubt, die für den Scheinwerfer vorgesehen sind. Zum Beispiel der Austausch von Halogenleuchtmitteln auf LED-Leuchtmittel in einem Halogenscheinwerfer ist nicht zulässig. Ausgenommen sind nur solche Leuchtmittel, die über eine Genehmigung des zuständigen Österreichischen Bundesministeriums gemäß §35 Abs. 4 KFG 1967 verfügen (gilt nur für Österreich und kann im Ausland nicht anerkannt werden). Im Fahrzeug ist ein Bescheid des Bundesministeriums mit entsprechendem Genehmigungszeichen mitzuführen. Die im Bescheid angeführten Auflagen müssen eingehalten werden. Es ist speziell darauf zu achten, dass das Fahrzeug und die entsprechende Scheinwerfergenehmigungsnummer im Gutachten für das Fahrzeug angeführt sind.

Tiefer- und Höherlegung von Fahrzeugen

Unter Tieferlegung versteht man gemeinhin das Absenken der gesamten Fahrzeugkarosserie durch Tausch von Fahrwerkskomponenten. Hier sind grundsätzlich mehrere Varianten möglich.
 

 

Tieferlegungsfedern

Diese Variante sieht einen Austausch der Fahrwerksfedern durch Tieferlegungsfedern bei Verwendung der Serienstoßdämpfer vor.
 

 

Sportfahrwerke

Bei einem Sportfahrwerk wird das Gesamtfahrwerk, also Federn und Stoßdämpfer, ausgetauscht. Dieser Tausch gegen aufeinander abgestimmte Komponenten ist empfehlenswert, aber auch deutlich teurer als die Verwendung von Tieferlegungsfedern.
 

 

Sinn und Zweck einer Tieferlegung

Bei der Durchführung einer Fahrzeugtieferlegung wird hauptsächlich eine Verbesserung des optischen Eindrucks sowie des Fahrverhaltens (sportliches Fahrverhalten) angestrebt. Da eine Fahrzeugtieferlegung unmittelbare Auswirkungen auf die Verkehrs- und Betriebssicherheit hat, ist die Einhaltung technischer Rahmenbedingungen erforderlich. Diese technischen Rahmenbedingungen (dem Stand der Technik angepasst) sind in gesetzlichen Bestimmungen festgelegt.
 

 

Bei Fahrwerkstieferlegungen ist zu beachten:

  • Die minimale Bodenfreiheit von 110 mm darf nicht unterschritten werden. Das Fahrzeug muss eine Schwelle 800 mm breit, 110 mm hoch, besetzt mit 75 kg (dem Fahrer), berührungslos mittig überfahren können. Die minimale Bodenfreiheit unter den Seitenschwellern im Türbereich darf die 110 mm ebenfalls nicht unterschreiten.
  • Der Nachweis der technischen Unbedenklichkeit (Unbedenklichkeitsbescheinigung) ist vorzulegen. Dies kann durch den Fahrzeughersteller, ein Gutachten einer zertifizierten Prüfanstalt z.B. TÜV, bzw. eines berechtigten Ziviltechnikers erfolgen.
  • Der Einbau von Sonder-Fahrwerken darf nur durch eine Fachwerkstätte vorgenommen werden.
  • Auf die Einhaltung der Auflagen und Bedingungen in den Gutachten ist zu achten.
  • Bei Schraubfahrwerken muss eine eindeutig sichtbare Sicherung gegen eine nachträgliche Veränderung der Fahrzeughöhe eingebaut sein, damit die tiefste Stellung nicht unterschritten werden kann. Diese soll unlösbar oder nur mit erheblichem Aufwand entfernbar sein.

 

Ausnahmen von der Mindestbodenfreiheitsregelung

  • Fahrzeuge, die im Rahmen ihrer EU-Betriebserlaubnis mit einer geringeren Bodenfreiheit genehmigt wurden
  • Wenn man nachträglich Fahrwerkskomponenten verbaut, die man bereits ab Werk hätte ordern können und dafür eine EU-Betriebserlaubnis vorliegt
  • Fahrzeuge, bei denen eine Änderung nach §33 KFG 1967 vor dem 15. Oktober 1999 beantragt und genehmigt wurde
  • Nachweis gemäß VdTÜV-Merkblatt 751

 

Erforderliche Unterlagen
 

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (z.B. Kaufvertrag)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Wenn keine Gutachten vorliegen, oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.
  • Spurvermessungsblatt
  • Einbaubestätigung einer Fachwerkstätte

Allgemeine Informationen

Im Kraftfahrgesetz ist die Reduktion der höchst zulässigen Gesamtmasse (höchst zulässiges Gesamtgewicht) eines Fahrzeuges ohne technische Änderungen vorgesehen. Dies kann beispielsweise notwendig werden, um einen schweren Anhänger mit einem Pkw auch bei fehlender Lenkberechtigung der Klasse „E“ ziehen zu dürfen.

Grundsätzlich wird immer von der technisch zulässigen Gesamtmasse (technischen Höchstmasse) ausgegangen. In den meisten Fällen ist dies dieselbe wie die höchste zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges. Um jedoch sicher zu sein, lesen Sie im Fahrzeugdokument (Typenschein etc.) nach.
 

 

Fahrzeugkategorie und Reduktion
 

  • Fahrschulfahrzeug: Reduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse
  • Fahrzeug für Schaustellergewerbe: Reduktion auf maximal 30 Prozent der technischen Höchstmasse
  • Anhänger bis maximal 3500 kg: Reduktion auf maximal 60 Prozent der technischen Höchstmasse
     
  • Sonstige: Reduktion auf maximal 80 Prozent der technischen Höchstmasse

 

Beispiel für eine Gewichtsreduktion

Ein LKW ist weder als Fahrschulfahrzeug noch für Schaustellergewerbe zugelassen und hat eine technischen Höchstmasse von 18.000 kg. Eine Festlegung der höchstzulässigen Gesamtmasse ist von 14.400 kg (80 Prozent von 18.000 kg) bis 18.000 kg möglich.
 

 

Erhöhung der höchstzulässigen Gesamtmasse

Soll die technisch zulässige Gesamtmasse des Fahrzeuges erhöht werden, so ist eine Fahrzeugvorführung und ein Nachweis erforderlich. Dieser Nachweis kann in Form einer Herstellerfreigabe oder eines Gutachtens gemäß VdTÜV-Merkblatt 751 erfolgen.
 

 

Anhänger mit einem höchstzulässigen Gesamtgewicht bis 3500 kg
 

Bei der Genehmigung des Fahrzeuges kann die höchstzulässige Gesamtmasse im Rahmen einer Bandbreite festgelegt werden. Dies können Sie dem Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung) entnehmen. Falls eine Bandbreite festgelegt ist, können Sie im Rahmen der Zulassung bei der Zulassungsstelle das von Ihnen gewünschte höchstzulässige Gesamtgewicht wählen und in den Zulassungsschein eintragen lassen.
 

 

Zu beachten

Da ein LKW/Anhänger eine Mindestnutzlast benötigt, und bei einem PKW das Mitführen der maximalen Personenanzahl möglich bleiben muss, sind diesbezüglich zusätzlich Grenzen zu berücksichtigen.
 

 

Erforderliche Unterlagen
 

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Bei Anhänger: Angaben (Foto) über die Type und technischen Daten der Auflaufeinrichtung

Bitte senden Sie uns die oben angeführten Unterlagen für die gewünschte Änderung der Massen sowie etwaige Nachweise per E-Mail. Nach erfolgter Prüfung setzten wir uns mit Ihnen bezüglich der weiteren Vorgehensweise in Verbindung.

Wollen Sie ihr Kennzeichenformat von einem einzeiligen auf ein- und/oder zweizeilig ändern, ist es erforderlich die Kennzeichenhalterung samt Beleuchtung vor der Begutachtung dementsprechend umzubauen.
 

 

Voraussetzungen
 

Zuerst im Typenschein nachsehen, da bei bestimmten Fahrzeugen bereits beide Varianten eingetragen sind.
 

 

Trifft dies nicht zu:

  • Anbringung einer entsprechenden fix montierten Halterung
  • Änderung der Beleuchtung: Bei Dunkelheit und klarer Sicht muss das Kennzeichen aus 20 m Entfernung vollständig lesbar sein.
  • Es muss ein Sichtwinkel von 30 Grad nach außen auf beide Seiten und 15 Grad nach oben sowie 15 Grad nach unten (wenn das Kennzeichen mehr als 1,2 m über dem Boden angebracht) gewährleistet sein. Achten Sie darauf gerade bei der Anbringung neben dem Reserverad.
  • Das Kennzeichen darf nicht rechts der Fahrzeugmitte angebracht sein.

 

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt.
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug…, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Formular über die Änderung der Kennzeichenhalterung von der Einbauwerkstätte ausgefüllt
  • 4 Fotos, schräg links und rechts, einmal ganzes Fahrzeug von hinten, einmal mit Beleuchtung bei Dunkelheit ganzes Fahrzeug ohne Blitz


Ist die Kennzeichenänderung ordnungsgemäß montiert worden und die Fotos bei den erforderlichen Unterlagen vorhanden, kann diese Änderung OHNE Terminvereinbarung erfolgen. Im Zweifelsfall ist das Fahrzeug vorzuführen.

Zu beachten
 

  • Leistungssteigerungen bis 30 Prozent: mit Gutachten
  • Leistungssteigerungen über 30 Prozent: nur mit Fahrzeugherstellerfreigabe
  • Leistungsminderungen bis 25 Prozent: mit Gutachten
  • Leistungsminderungen über 25 Prozent: nur mit Fahrzeugherstellerfreigabe, Baujahresvorschriften sind zu beachten
  • Gutachten muss Angaben über Leistung, Abgasverhalten, Bremse, Lenkung, Karosseriefestigkeit und Lautstärkeverhalten beinhalten
  • keine Verschlechterung vom Serienzustand von Abgasverhalten und Lautstärkeverhalten zulässig

 

Drosselung und Entdrosselung von Motorrädern – Variantenänderung

Eine Reduktion der Motorleistung ist bei Motorrädern der Klasse L3 nur bis maximal 50 Prozent zulässig. Es sei denn, es gibt eine derartige Ausführung mit EG-Typengenehmigung.

Baut man ein Motorrad von einer Variante in eine andere, typgenehmigte Variante um, so muss diese Änderung im Genehmigungsdokument eingetragen werden. Diese Änderung kann zum Beispiel durch Entdrosseln oder durch einen Umbau zum Beispiel am Vergaser erfolgen.
 

 

Benötigte Unterlagen für die Eintragung ins Genehmigungsdokument:

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
     
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Nachweis darüber, dass es sich nach dem Umbau um eine typgenehmigte Variante (entweder im Typengenehmigungsbescheid oder in der EG-Bauartgenehmigung enthalten) handelt oder Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers
  • Umbaubestätigung einer Fachwerkstätte über die einzelnen Änderungen und die sach- und fachgerechte Durchführung

Genehmigungsfreie Rad-/Reifenkombinationen

Grundsätzlich sind Änderungen von Rad-/Reifenkombinationen genehmigungspflichtig. Die Genehmigung kann jedoch unter bestimmten Voraussetzungen entfallen:
 

  • wenn die Rad-/Reifenkombinationen nach der ECE-R 124 genehmigt und ein passendes Gutachten (muss nach der ECE-R 124 abgenommen werden) mitgeführt wird
  • bei Rad-/Reifenkombinationen, die nach der ECE-R 124 genehmigt wurden, handelt es sich ausschließlich um Rad-/Reifenkombinationen in derselben Dimension, die im Genehmigungsdokument bereits angegeben sind

Die Auflagen im Gutachten gemäß ECE-R 124 müssen eingehalten werden.

 

Genehmigungspflichtige Rad-/Reifenkombinationen

Werden Felgen von anderen Herstellern (BBS, AEZ etc.) verwendet, müssen diese von der Landeshauptfrau/Landeshauptmann (KFZ-Prüfstelle Salzburg) in das Fahrzeug-Genehmigungsdokument eingetragen werden, auch wenn sie die gleiche Dimension wie die Original-Leichtmetallfelgen haben. Bei der Eintragung ist ein Gutachten vorzuweisen, aus dem hervorgeht, dass diese Rad-/Reifenkombinationen auf die betreffende Fahrzeugtype montiert werden darf und eine Festigkeitsprüfung durchgeführt wurde. Auf entsprechende Radabdeckungen, Freigängigkeit der Räder im Radkasten und Auflagen im Gutachten ist zu achten.

 

Voraussetzungen
 

  • Der Reifen- bzw. Felgentyp muss für die Fahrzeugtype freigegeben sein (Herstellerfreigabe, TÜV-Gutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis). Die in diesen Unterlagen enthaltenen Auflagen und Bedingungen (über eventuell notwendige Adaptierungen, wie zum Beispiel Änderungen an den Radkästen) müssen erfüllt werden.
  • Die Freigängigkeit der Räder in den Radkästen muss bei allen Belastungszuständen gewährleistet sein. Der Tragfähigkeits- und Geschwindigkeitsindex des Reifens muss mindestens den Werten im Typenschein oder der Einzelgenehmigung entsprechen.
  • Ausreichende Radabdeckungen, das heißt die gesamte Breite der Felge bzw. des Reifens muss im Bereich 30 Grad vor und 50 Grad nach der Mitte des Rades abgedeckt sein.
  • Die Tragfähigkeit der Felgen muss gegeben sein.
  • Eine einwandfreie Funktion der Lenkung (zum Beispiel Rückstellwirkung) muss gewährleistet sein.

Erforderliche Unterlagen

  • Ausweis
  • Vollmacht, falls Fahrzeugbesitzer/in nicht selber kommt
  • Genehmigungsdokument (Typenschein, Einzelgenehmigung oder Datenauszug)
  • 2 Teile vom Zulassungsschein (Teil II am Typenschein, Datenauszug, Teil I ist immer mitzuführen), bei nicht zugelassenen Fahrzeugen zusätzlich ein Besitznachweis (Kaufvertrag etc.)
  • Teilegutachten, Allgemeine Betriebserlaubnis (ABE) bzw. Freigabe des Fahrzeugherstellers für die Reifen bzw. Felgen und Vorführung des Fahrzeuges
  • Wenn keine Gutachten vorliegen oder die Gutachten keine Anbauprüfung für die Fahrzeugtype enthalten, ist ein Gutachten einer akkreditierten Prüfstelle (TÜV, Dekra etc.) oder eines Ziviltechnikers erforderlich.

Mindestanforderungen der Innenausstattung

Grundsätzlich sind die für das Erstzulassungsdatum geltenden gesetzlichen Vorgaben und Richtlinien anzuwenden (Vorschriften des Basisfahrzeuges)

Pflichtausstattung (fest installiert):

  • Tisch (entfernbar möglich) sowie Sitzgelegenheiten
  • Schlafgelegenheiten (gegebenenfalls umbaubar aus Sitzfläche, von innen erreichbar, alle Teile innen verstaubar)
  • Kochmöglichkeit
  • Stauraum für Gepäck und Gegenstände

Weitere Anforderungen

  • Keine Verletzungsgefahr durch scharfe Teile und Kanten (UN/ECE Nr. 21), insb. im Bereich von genehmigten Sitzplätzen und außen (z.B. Trittstufen o.ä.)
  • Verriegelungen von Schranktüren, Schubladen o.ä., um ein Herausfallen von Ladung zu verhindern
    Werkstoffe sind sicher zu befestigen. Verwendete Werkstoffe schwer entflammbar und splittersicher. Scheiben/Sicherheitsglas nur gem. UN/ECE Nr. 43
  • Gasanlagen: Prüfung gemäß DVGW G 107; Prüfplakette außen sichtbar
  • Mindestens zwei Fenster mit Lichtzufuhr aus verschiedenen Richtungen. Eine ausreichende Belüftung des Wohnraumes ist sicherzustellen
  • Direkte akustische Verständigungsmöglichkeit vom Wohnteil aus mit dem Lenker, wenn sich im Wohnteil Sitzplätze befinden, die während der Fahrt benutz werden können (z. B. offener Durchgang oder Gegensprechanlage)

Brandschutz

Heizungen:

  • Genehmigung nach UN/ECE Nr. 122, bei Gasheizungen zusätzlich ÖVGW G 107
  • Einbau nach Herstelleranleitung

Kochen und Hitzequellen:

  • Umgebung muss hitzebeständig sein (mind. 200mm Abstand zu brennbaren Gegenständen
  • Ggf. Hitzeschutzblech montieren
  • Gaskocher brauchen eine Zündsicherung

Gasanlagen:

  • In einem separaten, belüfteten Fach
  • Abschaltvorrichtung bei Fahrt (z. B. Crashsensor)

Elektrische Anlage

  • Spannungen ≤12V DC: DIN EN 1648
  • Spannung >12V DC oder AC: OVE 8101 Teil 7-721
  • Blei-Säure-Batterien: Externe Entlüftung zwingend erforderlich
  • EMV-Nachweis (UN R10) für elektrische Geräte erforderlich. Diese brauchen auch CE Kennzeichnung
  • FI/LS-Schutzschalter, CEE-Einspeisung (IP44) verpflichtend
  • Bei eindeutig unzureichender Elektroinstallation ist vor Abschluss einer positiven Begutachtung eine Behebung der augenscheinlichen Mängel zu fordern.

Karosserieauf- und -umbauten

Einbau Dachluken und Fenster o.ä.: kein Festigkeitsnachweis erforderlich solange keine Eingriffe in die tragende Struktur.

Andernfalls (z.B. Herausnahme von Versteifungsblechen, Durchschneiden von Holmen…) Prüfung der Festigkeit. Bei massiven Änderungen in der Struktur sind die Aufbaurichtlinien des Herstellers des Basisfahrzeuges zu beachten.
Sitze und Gurte die während der Fahrt Verwendung finden:

  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 17 für Sitze
  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 14 für Gurtbefestigung
  • Nachweis gem. UN/ECE Nr. 16 für Sicherheitsgurte
  • 3-Punkt-Gurte bei Fahrt-Sitzen: bedeutet, dass alle Sitze in Fahrtrichtung mit Dreipunktgurten ausgestattet sein müssen.
  • Sicherheitsgurt-Warneinrichtungen nur für Sitze in der ersten Reihe (seit 1. September 2021)
  • Drehkonsolen: Nachweis nach UN/ECE Nr. 14
  • Nicht-benutzbare Sitze während der Fahrt entsprechend kennzeichnen
  • Keine Sitze quer zur Fahrtrichtung
  • Kopfstützen: Zumindest an den außenliegenden Plätzen der ersten Reihe und bei Sitzen gegen die Fahrtrichtung
  • Fluchtwege: Zwei voneinander unabhängige, nicht auf derselben Fahrzeugseite liegende und von innen zu öffnende Öffnungen (Türen o.ä.) notwendig. Diese müssen besonders gekennzeichnet sein.
  • Höhe der untersten Trittstufe vom Boden max. 650mm
  • PV-Module: Nur fahrzeuggeeignete Module zulässig
  • Gasflaschen: Müssen ordnungsgemäß gesichert sein
  • Auflastung: Bei Verwendung eines Zusatzfedersystems ist die Vorlage eines Teilegutachtens bzw. einer Teile-ABE erforderlich.

Fahrzeugklasse M1 SA – Mindestnutzlast (PM)

Es gilt (a.) UND (b.) sind zu erfüllen:

  • a.) M + ZM + (n-1) x75 + PM ≤ höchstzulässiges Gesamtgewicht
  • b.) Mindestnutzlast (PM) in kg  ≥  10 × (n + L)

Wobei:

  • Masse des Fahrzeuges (M)= Masse des Fahrzeugs mit dem (den) zu mindestens 90 % seines (ihres) Fassungsvermögens gefüllten Kraftstofftank(s), zuzüglich der Masse des Fahrers (75kg)
  • Zusatzmasse (ZM) = Dabei sind Frischwasser-, Ad Blue, und Flüssiggastanks mit 100%-Inhalt zu berücksichtigen. Die Kapazität der Abwassertanks bleibt unberücksichtigt.
  • Anzahl Personen (n) = einschl. Fahrer, wobei jeweils 75kg zu veranschlagen sind
  • Länge in Metern (L)