Der Neubau, Umbau und die Erhaltung von landwirtschaftlichen Seilbahnen mit und ohne Personenverkehr.
Zur Bewirtschaftungserleichterung oder Erschließung von Landwirtschaftsberieben in Extremlagen und zur Erhaltung der Betriebssicherheit von bestehenden Anlagen.
Rechtsträger von ländlichen Straße und Wegen (Personengemeinschaften, Einzelpersonen).
Finanzielle Unterstützung bei der Umsetzung von Seilbahnprojekten sowie deren Erhaltung.
Die beabsichtigte Maßnahme ist zu beantragen sowie eine Förderzusage einzuholen.
Auf Grundlage des Salzburger Güter- und Seilweggesetz 1970 ist die Verordnung der Salzburger Landesregierung mit besonderen Bau- und Betriebsvorschriften für landwirtschaftliche Materialseilbahnen erlassen worden, die Landwirtschaftliche Materialseilbahnverordnung 2019, in Kraft getreten und für landwirtschaftliche Materialseilbahnen mit und ohne Werksverkehr anzuwenden. Im Zusammenhang mit dieser rechtlichen Neuordnung wird insbesondere auf die neu geregelten Wartungs- und Überprüfungsvorschriften hingewiesen: “Die Wartung ist nach den in den gesetzlichen Vorgaben sowie der Betriebs- und Wartungsanleitung vorgesehenen Intervallen vom Betreiber selbstständig durchzuführen.”