Im Bereich der Gesundheits- und Krankenpflegeberufe wird im Sprachgebrauch und bei den behördlichen Zuständigkeiten zwischen Anerkennung und Nostrifikation unterschieden:
Die Webseite nursinginaustria.at, welche im Auftrag des Bundesministeriums für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erstellt wurde, bietet eine Unterstützung, um herauszufinden, ob in Ihrem Fall eine Anerkennung oder Nostrifikation durchgeführt werden muss.
Eine Nostrifikation für Pflegepersonen, die in Österreich arbeiten möchten, ist vorgesehen, wenn die Ausbildung in einem Drittland absolviert wurde. Bei der Nostrifikation wird geprüft, ob die im Ausland absolvierte Ausbildung unter Berücksichtigung der einschlägigen Berufserfahrung hinsichtlich des Gesamtumfangs, der Ausbildungsinhalte und der erworbenen Kompetenzen der österreichischen Ausbildung gleichwertig ist. Fehlen Inhalte zur Gleichwertigkeit, müssen Ergänzungsprüfungen, Ausbildungen und/oder Praktika absolviert werden. Je nach Pflegeberuf wird das Nostrifikationsverfahren von unterschiedlichen Stellen durchgeführt:
Die Nostrifikation von Berufsqualifikationen aus Drittstaaten in der Pflegefachassistenz und der Pflegeassistenz erfolgt durch die Landeshauptfrau bzw. den Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung).
Wer kann den Antrag stellen?
Alle Personen, die eine Ausbildung in einem dieser Berufe
in einem Land, das nicht dem Europäischen Wirtschaftsraum (EWR = EU-Staaten, Schweiz, Norwegen, Liechtenstein, Island) angehört, mit Erfolg absolviert und ihren Hauptwohnsitz in Salzburg haben oder
ihren Wohnsitz, Dienstort oder Berufssitz nach Salzburg verlegen wollen.
Wo ist der Antrag abzugeben?
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9 - Krankenanstalten und Gesundheitswesen
Referat 9/01 - Gesundheitsrecht
Pfeifergasse 7
5020 Salzburg
gesundheitsrecht@salzburg.gv.at
Dazu ist folgendes Antragsformular zu verwenden.
Detaillierte Informationen zum Ablauf des Nostrifikationsverfahrens sowie zu den benötigten Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste.
Das Nostrifikationsverfahren für den gehobenen Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege führen die österreichischen Fachhochschulen durch.
Im Bundesland Salzburg ist dies die Fachhochschule Salzburg. Der allgemeine Leitfaden der Fachhochschule Salzburg für die Nostrifizierung ausländischer Studienabschlüsse bietet detaillierte Informationen zum Ablauf des Verfahrens, zur Antragstellung, zu den benötigten Dokumenten sowie zu einer Kontaktperson.
Sämtliche Pflegefachkräfte (gehobener Dienst der Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegefachassistenz und Pflegeassistenz) aus dem EU/EWR-Raum/Schweiz, die in Österreich in den Gesundheits- und Krankenpflegeberufen tätig sein möchten, benötigen einen Anerkennungsbescheid. Für eine Anerkennung bei Pflegeberufen ist eine Antragstellung mittels persönlich unterschriebenen Antrags auf Anerkennung an das Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz erforderlich.
Kontakt:
Bundesministerium für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz
Bundesamtsgebäude
Abteilung VI/A/2, Kompetenzstelle Anerkennung nichtärztlicher Berufsqualifikationen, 2. Stock
Standort Radetzkystraße 2, 1030 Wien
Für folgende Sozialbetreuungsberufe werden die Berufsanerkennungsverfahren vom Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführt:
Wer kann den Antrag stellen?
Alle Personen, die die Ausübung eines Sozialbetreuungsberufes unter der Führung einer Berufsbezeichnung nach dem Sozialbetreuungsberufegesetz in Salzburg beabsichtigen.
Wo ist der Antrag abzugeben?
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 9 - Krankenanstalten und Gesundheitswesen
Referat 9/01 - Gesundheitsrecht
Pfeifergasse 7
5020 Salzburg
gesundheitsrecht@salzburg.gv.at
Für einen Antrag ist folgendes Antragsformular zu verwenden.
Detaillierte Informationen zum Ablauf des Berufsanerkennungsverfahrens sowie zu den benötigten Unterlagen finden Sie in unserer Checkliste.
Für folgende medizinische Assistenzberufe (MAB) werden die Berufsanerkennungsverfahren vom Amt der Salzburger Landesregierung durchgeführt:
Die Ausbildungen in den Gesundheitsberufen (gehobener Dienst für Gesundheits- und Krankenpflege, Pflegeassistenz etc.) beruhen ebenso wie in anderen Berufen in den einzelnen Staaten auf unterschiedlichen Ausbildungskonzepten und Ausbildungssystemen. Im Ausland erworbene Ausbildungen bzw. die diese Ausbildung bescheinigenden Urkunden können anerkannt werden, wenn die dort absolvierte Ausbildung die in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten vermittelt hat, also gleichwertig ist.
Die Gleichwertigkeit der Ausbildung muss sowohl in der theoretischen, als auch in der praktischen Ausbildung gegeben sein. Wenn die Ausbildung inhaltlich und/oder umfangmäßig nicht oder nicht auf allen Gebieten gleichwertig ist und die für die Ausübung in Österreich notwendigen Kenntnisse und Fähigkeiten nicht ausreichend vermittelt hat, muss eine Ergänzungsausbildung absolviert werden.
Gerne stehen Ihnen die MitarbeiterInnen unseres Welcome-Centers für eine Beratung und Begleitung im Nostrifikationsprozess zur Verfügung.