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Personenbeförderung

Die gewerbsmäßige Beförderung von Personen darf nur auf Grund einer Konzession ausgeübt werden. Diese Konzession ist zu erteilen, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt werden.

Für Kraftfahrlinien, die vollständig innerhalb des Bundeslandes Salzburg verlaufen, ist der Landeshauptmann von Salzburg zuständig.

Für Kraftfahrlinien, die sich über zwei oder mehr Bundesländer erstrecken, ist nach Wahl des Antragstellers der Landeshauptmann jenes Bundeslandes zuständig, in dem sich der Anfangs- oder Endpunkt der Kraftfahrlinie befindet. Für grenzüberschreitende Kraftfahrlinien, ist das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie zuständig.

Dem Landeshauptmann von Salzburg, obliegt weiters die Genehmigung zur Festsetzung sowie Mitbenützung aller Haltestellen im Bundesland Salzburg.

Diese Ansuchen sind beim Amt der Salzburger Landesregierung, Referat Verkehrsunternehmen einzubringen.

Für die nicht-linienmäßige gewerbsmäßige Beförderung von Personen ist eine Konzession nach dem Gelegenheitsverkehrsgesetz erforderlich:

  • Taxigewerbe mit PKW
  • Mietwagengewerbe mit PKW oder Omnibus
  • Gästewagengewerbe mit PKW oder Omnibus
  • Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-)Gewerbe mit Omnibus

 

Zuständigkeiten:

Für die Konzessionen Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) oder Gästewagengewerbe mit Pkw ist die jeweilige Bezirksverwaltungsbehörde (Bezirkshauptmannschaften bzw. Magistrat) des Standortes zuständig. Ausbildungskurse zur Taxilenkerausbildung werden mehrmals jährlich vom WIFI Salzburg angeboten.

Für die Konzessionen im Mietwagen- oder Ausflugswagen-(Stadtrundfahrten-) Gewerbe mit Omnibussen ist der Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) zuständig.

Voraussetzungen für die Konzession:

  • fachliche Eignung (Befähigungsnachweis)
  • persönliche Zuverlässigkeit
  • finanzielle Leistungsfähigkeit
  • geeignete Abstellplätze außerhalb von Straßen mit öffentlichem Verkehr
  • tatsächliche und dauerhafte Niederlassung in Österreich

Für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen (Europäische Union) ist neben einer österreichischen Konzession auch eine EU-Gemeinschaftslizenz erforderlich. Diese dient als Nachweis dafür, dass der jeweilige Unternehmer tatsächlich im Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes ist.

Voraussetzungen:

  • Besitz einer Konzession zur Ausübung des Personenbeförderungsgewerbes im grenzüberschreitenden Personenverkehr mit Kraftomnibussen
  • sämtliche Konzessionsvoraussetzungen sind gegeben – insbesondere die finanzielle Leistungsfähigkeit!

Das Ansuchen um Ausstellung einer EU-Gemeinschaftslizenz ist beim Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) einzubringen.

 

Rechtliche Grundlagen:

Kraftfahrliniengesetz (KflG)

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG)

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO)

Gewerbeordnung 1994

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Ansprechpersonen für Kraftfahrlinien:
+43 662 8042–3482 Mag. Roman Mair
+43 662 8042–4066 Mag. Sieglinde Thauerer
+43 662 8042-3471 Katrin Osterer
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner

Ansprechpersonen für Gelegenheitsverkehr:
+43 662 8042-3450 Gabriele Gollackner-Huber
+43 662 8042-3470 Jürgen Hametner

verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at

Verkehrsunternehmen

Voraussetzung für die Erlangung der fachlichen Eignung (Befähigungsnachweis) für die Ausübung von konzessionierten Gewerben (z.B. Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi), Personenkraftverkehr) ist die Ablegung der Konzessionsprüfung.

Unter Befähigungsnachweis ist der Nachweis zu verstehen, dass die betreffende Person die fachlichen einschließlich der kaufmännischen Kenntnisse, Fähigkeiten und Erfahrungen besitzt, um die dem betreffenden Gewerbe eigentümlichen Tätigkeiten selbständig ausführen zu können.

Die Prüfungen werden zweimal im Jahr (Jänner und Juni) abgehalten. Die Termine werden spätestens drei Monate vor Prüfungsbeginn in der Zeitschrift "Salzburger Wirtschaft" und in der "Salzburger Landeszeitung" verlautbart.

Die Anmeldung zur Eignungsprüfung ist spätestens sechs Wochen vor dem festgelegten Prüfungstermin schriftlich beim Landeshauptmann (Amt der Salzburger Landesregierung, Referat 6/10 – Verkehrsunternehmen) einzubringen.

 

Formulare:

Anmeldung zur Eignungsprüfung - Personenkraftverkehr

Anmeldung zur Eignungsprüfung Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)

12.05. und 14./15.05.2025 - Anmeldeschluss ist am 31.03.2025 (zusätzlicher Termin, nur für Taxi)

23.06.und 25./26.06.2025 - Anmeldeschluss ist am 12.05.2025

Hinweis: Sofern die maximale Teilnehmeranzahl schon vorher erreicht wird, kann die Anmeldung auch vorzeitig geschlossen werden.

Am 1. Tag findet die schriftliche und am 2./3. Tag die mündliche Prüfung statt.


Der Anmeldung sind folgende Unterlagen anzuschließen:

  • Urkunden zum Nachweis des Vor- und Familiennamens (Geburtsurkunde, Heiratsurkunde bei Namensänderung)
  • Nachweis des Wohnsitzes (Meldebestätigung)
  • Nachweis der Staatsbürgerschaft (Reisepass, Personalausweis, Aufenthaltsberechtigung)
  • Nachweis über Entrichtung der Prüfungsgebühr (Gebührenmitteilung nach Anmeldung)
  • allfällige Anträge auf Ausstellung von Bescheinigungen für die Anrechnung von Prüfungsteilen bei Vorlage der entsprechenden Urkunden

 

Anrechnung bei folgenden abgeschlossenen Ausbildungen - Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi):

  • Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
  • Studienrichtungen Maschinenbau oder Rechtswissenschaften (Diplom)
  • Unternehmerprüfung oder Nachweis über den Entfall der Unternehmerprüfung
  • Handelsakademie
  • Eignungsprüfung für das Güterbeförderungsgewerbe oder für den Personenkraftverkehr
  • Befähigungsnachweis – Reisebürogewerbe
  • Speziallehrgang für Verkehrswirtschaft

 

Anrechnung bei folgenden abgeschlossenen Ausbildungen- Personenkraftverkehr:

  • Höhere technische und gewerbliche Lehranstalt
  • Höhere Lehranstalt für wirtschaftliche Berufe
  • Höhere Lehranstalt für Tourismus
  • Handelsakademie
  • Eignungsprüfung für den Güterkraftverkehr
  • Diplomstudium Betriebswirtschaft, Handelswissenschaft oder Rechtswissenschaft
  • Bachelor- und Masterstudien (Diplom)
  • Unternehmerpfrüfung

Vorbereitungskurse:

Vom WIFI Salzburg werden zur Vorbereitung der Eignungsprüfung für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi) drei Kurse (fachlicher Teil, kaufmännischer Teil, Fachkalkulation angeboten: http://www.wifisalzburg.at/eshop/kursbuch.aspx

Vom WIFI St. Pölten, Linz und Innsbruck werden Ausbildungskurse für den Personenverkehr angeboten. Bei einer Anrechnung wird der angebotene Kurs für den kaufmännischen Teil nicht benötigt!

rechtliche Grundlagen:

Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG)

Berufszugangsverordnung Kraftfahrlinien- und Gelegenheitsverkehr (BZP-VO)

Verordnung (EG) Nr. 1071/2009

Verordnung (EG) Nr. 1073/2009

Ansprechperson:

+43 662 8042-3422 Elisabeth Merkinger

verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at

Die grundsätzlichen Bestimmungen über die Gestaltung der Beförderungspreise sind im Kraftfahrliniengesetz, BGBL. I Nr. 203/1999 (KflG) in der jeweils geltenden Fassung enthalten (§ 31).

Jene Kraftfahrlinien, welche durch Verkehrsunternehmen bedient werden, die in den Salzburger Verkehrsverbund eingebunden sind, gelten die Beförderungspreise des Verkehrsverbundes, welche beim

Salzburger Verkehrsverbund, Schallmooser Hauptstraße 10, 5072 Salzburg

Tel.: 0662-875787

(www.Salzburg-verkehr.at)

erfragt werden können.

Für solche Kraftfahrlinien, welche nicht im Salzburger Verkehrsverbund bedient werden, können diese Beförderungspreise von jenen des Verkehrsverbundes abweichen. Derartige Abweichungen müssen vom einzelnen Unternehmen für die von ihm betriebene Linie der Aufsichtsbehörde beim Amt der Salzburger Landesregierung zur Genehmigung vorgelegt werden.

Taxitarife
Auf Grund der laufenden Liberalisierung gibt es nur noch in wenigen Bereichen eine Tarifregelung. Die Bestimmung des Preises obliegt in weiten Bereichen dem freien Markt. Den früher existierenden orstüblichen Preis gibt es nicht mehr. Eine Preisüberwachung findet nur im eingeschränkten Rahmen statt.

Es gibt Tarife für folgende Gebiete:

  • Bad Gastein, Bad Hofgastein, Dorfgastein, Saalbach-Hinterglemm, Flachau und Wagrain
  • Stadt Salzburg, Bergheim, Wals-Siezenheim
  • St. Johann im Pongau, Bischofshofen, Schwarzach, St. Veit im Pongau, Altenmarkt, Goldegg, Mittersill, Hallein, Saalfelden, Zell am See, Kaprun, Maishofen und Bruck an der Glocknerstraße

Sie finden die Tarife im Downloadbereich.


Kontakt:
Verkehrsunternehmen