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Fahrzeugüberprüfungen

KFZ-Prüfstelle des Landes Salzburg

Fahrzeuge müssen regelmäßig überprüft werden. Davon ausgenommen sind:
 

  • Kraftfahrzeuge mit einer Bauartgeschwindigkeit von maximal 10 km/h
  • Anhänger, mit denen eine Geschwindigkeit von 25 km/h nicht überschritten werden darf
  • Zugmaschinen mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
  • selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren jeweils mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 30 km/h
  • Motorkarren mit einer Bauartgeschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h

 

Begutachtungen ohne Einschränkung durch die KFZ-Prüfstelle

Die Kraftfahrzeugprüfstelle des Landes führt ohne Einschränkungen Begutachtungen gemäß §57a KFG 1967, sogenannte „Pickerlüberprüfungen“, durch, nimmt jedoch selber keine Reparaturen vor.
 

 

Wichtig

Lenker:innen eines Fahrzeuges der Klassen M2, M3, N2, N3, O3, O4 und von hauptsächlich im gewerblichen Kraftverkehr auf öffentlichen Straßen genutzten Zugmaschinen der Fahrzeugklasse T auf Rädern mit einer bauartbedingten Höchstgeschwindigkeit von mehr als 40 km/h müssen die letzte Prüfbescheinigung über die regelmäßige technische Überwachung (§57a-Gutachten) und, falls vorhanden, den letzten Bericht über eine technische Unterwegskontrolle mitführen.

FahrzeugartBegutachtungsperiodeToleranzzeitraum (Mon. Vor/nach der EZ)
KFZ der Klasse M1, ausgenommen Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge3-2-1-1-1/+4
Zugmaschinen und Motorkarren
≤40 km/h
3-2-1-1-1/+4
selbstfahrende Arbeitsmaschinen und Transportkarren
≤ 40 km/h
3-2-1-1-1/+4
Anhänger ≤ 3.500 kg hzGG3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger
> 40 km/h
3-2-1-1-1/+4
landwirtschaftliche Anhänger
≤ 40 km/h
3-2-2-2-1/+4
Fahrzeuge der Klasse L3-2-1-1-1/+4
historische Fahrzeuge2-2-2-2-1/+4
Alle nicht unter 1-8 genannten Fahrzeuge*1-1-1-1-3/+0
 

 

* Darunter fallen zB.: Taxis, Rettungs- und Krankentransportfahrzeuge der Klasse M1, Fahrzeuge der Klasse M2 und M3, Fahrzeuge der Klasse N1, N2 und N3, Anhänger der Klassen O3 und O4, Zugmaschinen > 40 km/h, selbstfahrende Arbeitsmaschinen > 40 km/h, Transportkarren > 40 km/h.

Fälligkeit des Pickerls (der wiederkehrenden Überprüfung): Das Monat der erstmaligen Zulassung.

Diese Fälligkeit kann aber über Antrag verlegt werden, um zum Beispiel für einen Lastkraftwagen und dessen Anhänger zum gleichen Zeitpunkt die wiederkehrende Überprüfung vornehmen zu können. Der Antrag auf Verlegung des Begutachtungstermins ist bei der zuständigen Zulassungsbehörde (BH, LPD), nicht bei einer Zulassungsstelle der Versicherung, zu stellen.

Beispiel: Zeitliche Möglichkeit der Überprüfung Klasse L - maximal 1 Monat vor der Fälligkeit bis zu maximal 4 Monate ist das Überziehen ohne eine Verwaltungsübertretung zu begehen (Straffreiheit) möglich

Beispiel Klasse L: Erstzulassung des Fahrzeuges am 13. Mai, frühest möglicher Zeitpunkt der wiederkehrenden Überprüfung ist der 1. April, spätestens bis 30. September muss die Begutachtung durchgeführt werden, da das Fahrzeug danach nicht mehr im öffentlichen Verkehr straffrei betrieben werden darf.

Achtung: Diese Überziehungsfrist wird teilweise in anderen Staaten Osteuropas (z.B.: Ungarn) nicht akzeptiert. Bitte beachten Sie, dass bei Reisen in diese Staaten das Datum der Lochung nicht abgelaufen ist, bzw. während des Aufenthaltes nicht abläuft.

Allgemeine Informationen

Fahrzeuge, bei denen Bedenken bestehen, ob sie noch verkehrs- und betriebssicher sind oder noch die Umweltstandards (Lärm, Rauch, Abgas) erfüllen, können von der Zulassungsbehörde (BH, LPD) zur Überprüfung gem#äß §56 KFG 1967 vorgeladen werden. Dies ist insbesondere in folgenden Fällen möglich:
 

  • nach schweren Unfallschäden (zum Beispiel gravierende Verformungen des Fahrwerkes)
  • nach Anzeigen auf Grund technischer Mängel
  • bei Fahrzeugen mit einem Alter von mehr als 12 Jahren

 

Kosten
 

Wenn bei der besonderen Überprüfung auf Grund einer Vorladung keine oder lediglich leichte Mängel festgestellt werden und eine gültige Begutachtungsplakette (§57a „Pickerl“) am Fahrzeug angebracht ist, so ist kein Kostenersatz zu entrichten. Werden bei einer besonderen Überprüfung jedoch schwere Mängel festgestellt, ist ein entsprechender Kostenersatz für die jeweilige Fahrzeugklasse zu entrichten.
Höhe des Kostenersatzes Link zur Kostenübersicht.

Ist bei einem zu überprüfenden Fahrzeug die Begutachtungsplakette bereits abgelaufen, oder liegt der Überprüfungszeitpunkt bereits im Begutachtungszeitraum so wird bei der §56 KFG 1967 Überprüfung eine Begutachtungsplakette ausgestellt und der jeweilige Kostenersatz verrechnet. Diese Überprüfung ersetzt die fällige wiederkehrende Begutachtung („Pickerl-Überprüfung“).

Im Falle eines Antrages auf freiwillige Überprüfung gemäß §56 Abs. 1 letzter Satz KFG 1967 durch den Zulassungsbesitzer oder den rechtmäßigen Besitzer fällt der Kostenersatz unabhängig vom Prüfungsergebnis in jedem Fall an.
 

 

Erforderliche Dokumente:

  • Vorladung der Behörde
  • Zulassungsbescheinigung
  • Fahrzeugdokument im Original (Typenschein, Einzelgenehmigung, EU-Übereinstimmungsbescheinigung (COC-Papier) oder Dateneingabe)
  • bei historischen Fahrzeugen das Fahrtenbuch
  • Prüfbuch für Hebezeuge (Ladebordwand, Kran etc.)
  • bei Fahrzeugen mit Fahrtenschreiber/Kontrollgeräten/Geschwindigkeitsbegrenzer das Gutachten gemäß §§ 24, 24a KFG 1967
  • bei Fahrzeugen der Klasse M2/M3 das Wagenbuch