Aber nicht nur die Luft, auch der Boden und eventuell in der Folge unser Wasser und unsere Nahrungsmittel werden durch die Verbrennungsrückstände stark belastet. Bei jenen Bedingungen, wie sie bei offenen Feuern, insbesondere von feuchten biogenen Materialien, wie Ästen, Laub etc vorherrschen, entstehen hohe Konzentrationen an „teerigen“ Produkten, die stark krebserregend sind und die mit dem Regen gelöst in den Boden eingeschwemmt oder als Asche eingetragen werden. Deshalb besteht im Freien ein generelles Verbrennungsverbot für alle biogenen und nicht biogenen Materialien oder wie es der Gesetzgeber ausdrückt „außerhalb von Anlagen“.
Festgelegt ist dieses Verbot im Bundesluftreinhaltegesetz – BLRG (BGBl. I Nr. 137/2002 in der geltenden Fassung).
Das Verbrennen von biogenen und nicht-biogenen Materialien außerhalb von dafür bestimmten Anlagen ist generell verboten. Die Ausnahmen für die biogenen Materialien sind neu geregelt, wobei sich wesentliche Änderungen ergeben.
Im BLRG gibt es nur einige wenige ausdrücklich genannte Ausnahmen vom Verbrennungsverbot im Freien. Diese Ausnahmen betreffen ausschließlich das Verbrennen biogener Materialien – keine Ausnahme gibt es für alle anderen Materialien insbesondere alle Abfälle.
Zu den biogenen Materialien zählen nur unbehandelte Materialien pflanzlicher Herkunft wie Holz, Baumschnitt oder Stroh.
Die für das Land Salzburg relevanten, unmittelbar im Bundesluftreinhaltegesetz festgelegten Ausnahmen vom Verbrennungsverbot umfassen (vgl § 3 Abs 3 und 4 BLRG):
Im Bundesluftreinhaltegesetz sind die möglichen Ausnahmen vom generellen Verbrennungsverbot abschließend aufgezählt. Das bedeutet, dass auch von der Behörde keine darüber hinausgehenden Ausnahmen genehmigt werden können und dürfen!
Die Bundespolizei und die Bundespolizeibehörden haben die zuständigen Bezirksverwaltungsbehörden bei ihrer Aufgabe, die Einhaltung des Verbrennungsverbotes zu überwachen, Hilfe zu leisten und sie zu unterstützen.
Die allgemeine Ausnahme für die Land- und Forstwirtschaft, wonach in der Zeit vom 16. September bis zum 30. April das Verbrennen biogener Materialien im Freien erlaubt war, existiert seit 19.8.2010 nicht mehr!
Im Fall des Verstoßes gegen das Verbrennungsverbot hat die Bezirksverwaltungsbehörde dem Verpflichteten das unverzügliche Löschen des Feuers aufzutragen.
Wird dieser Auftrag nicht befolgt, hat die Bezirksverwaltungsbehörde das Löschen des Feuers selbst in Auftrag zu geben und unverzüglich durchführen zulassen. Die Kosten des Löscheinsatzes sind dem eigentlich Verpflichteten zum Ersatz vorzuschreiben.
Auch naturschutz-, feuerpolizeiliche - und forstrechtliche Bestimmungen sind zu beachten und kennen Verbrennungsverbote.
In der freien Landschaft gilt ein ausnahmsloses Verbot des Abbrennens der Vegetation. Weiters ist in diversen Naturschutzgebietsverordnungen und in der Kernzone sowie den Sonderschutzgebieten des Nationalparks Hohe Tauern ein Abbrennen von Feuer und die Errichtung von Feuerstätten untersagt. Bei großer Trockenheit oder starkem Wind ist ebenfalls das Entzünden eines Feuersgenerell verboten.