Bestimmte Vorhaben sind der Naturschutzbehörde anzuzeigen:
- In der freien Landschaft und außerhalb des Waldes die Beseitigung von Busch- und Gehölzgruppen oder von Heckenzügen
- Die Errichtung, Aufstellung und Anbringung von privaten Ankündigungen zu Reklamezwecken
- Geländeverändernde Maßnahmen auf Almen und in der Alpinregion
- Die Errichtung oder wesentliche Änderung von freistehenden Antennentragmastanlagen
- Der Betrieb von Lasereinrichtungen für Vorführzwecke außerhalb von Bauwerken
Die vollständige Aufzählung der anzeigepflichtigen Maßnahmen finden Sie in § 26 Salzburger Naturschutzgesetz.
Rechtsgrundlage: § 26 NSchG
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden