Motorboote und gewerblich geführte Boote müssen behördlich zugelassen sein. Der Betrieb von Schwimmkörpern mit Maschinenantrieb durch mehr als 100 Watt leistende Elektromotoren ist verboten. Elektromotorisierte Surfbretter, wie zum Beispiel Jetboards, Hydrofoils, E-Foils, Fliteboards, Electric Surfboards, sind als Schwimmkörper gemäß Schifffahrtsgesetz einzuordnen und fallen daher auch unter dieses Verbot.
Oberste Schifffahrtsbehörde ist das Bundesministerium. Als Schifffahrtsbehörde für die Zulassung von Booten und Jachten sowie für die Ausstellung von Schiffsführerpatenten ist das Land Salzburg, Referat Maschinenbau und Elektrizitätswesen, zuständig.
Die Enns, Mur, Salzach, Saalach und Lammer im Bundesland Salzburg sind grundsätzlich für Rafting geeignet. Es sind jedoch im Regelfall nur bestimmte Abschnitte für das Rafting freigegeben. Außerdem ist Rafting durch Verordnungen über schifffahrtspolizeiliche Verkehrsbeschränkungen zeitlich eingeschränkt.
Salzach:
Lammer:
Saalach, Enns und Mur:
Weiters ist privates (nicht-gewerbliches) Rafting auf diesen Gewässern grundsätzlich nicht erlaubt. Gewerbliches Rafting wird von verschiedenen Schifffahrtsunternehmen im Bundesland Salzburg angeboten.
Prüfungsansuchen einschließlich der vollständigen Anmeldeunterlagen müssen spätestens zwei Wochen vor Prüfungstermin beim Land Salzburg, Referat Maschinenbau und Elektrizitätswesen, Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg, einlangen oder abgegeben sein.Unvollständige oder nicht rechtzeitig eingereichte Anträge können zum gewünschten Termin nicht berücksichtigt werden.
Die Schiffsführerschulen im Bundesland Salzburg informieren über Zulassungsvorrausetzungen und verfügen über Lehr- und Lernunterlagen für den rechtlichen, technischen und praktischen Prüfungsteil der Schiffsführerprüfung.Das Skriptum „Das Österreichische Schiffsführerpatent“ kann auch bei der Schifffahrtsbehörde des Landes Oberösterreich gegen Entgelt bezogen werden.
Ort: Gemeindeamt St. Gilgen am Wolfgangsee, Mozartplatz 1
Beginn: 8.30 Uhr
Bundesverwaltungsabgabe für die Zulassung zur Prüfung:
Feste Gebühren:
Gebühr für Befähigungsausweis (Scheckkartenformat):
Die Einzahlungsanweisung oder Gebührenvorschreibung erfolgt per E-Mail. Es ist daher erforderlich, im Ansuchen eine zum Zeitpunkt der Prüfungsanmeldung aktuelle E-Mail-Adresse anzuführen.
Überprüfungstermine: