Auf dieser Seite erfahren Sie alles über die rechtlichen Grundlagen für die Neuaufnahme in den Salzburger Landesdienst, über die Entlohnung der Landesbediensteten sowie die Grundsätze zur Gleichbehandlung. Diese sind durch klare Gesetze und Verordnungen geregelt.
Die Erstaufnahme von Personen in den Salzburger Landesdienst ist durch das sogennante Salzburger Objektivierungsgesetz geregelt.
Ziel dieses Gesetzes ist es, die Auswahlverfahren zur Aufnahme der/des jeweils bestqualifizierten Bewerberin / Bewerbers nach einheitlichen, objektiven und transparenten Kriterien zu gestalten.
Diese gilt für die Aufnahme von Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern in den Landesdienst, wie auch für die Bestellung von Führungskräften sowie für die Aufnahme von Personen in ein Lehrverhältnis .
Allgemeine Voraussetzungen für eine Aufnahme in ein Vertragsdienstverhältnis zum Land Salzburg sind:
Das Salzburger Gleichbehandlungsgesetz gilt bereits für Personen, die sich um ein Dienst- oder Ausbildungsverhältnis zum Land Salzburg bewerben.
Es dient z.B. folgenden Zielen:
- jede Diskriminierung von Personen auf Grund von Geschlecht, ethnischer Herkunft, Religion, Weltanschauung, Alter, sexueller Orientierung oder Behinderung zu vermeiden;
- durch besondere Frauenförderungs- und Gleichstellungsmaßnahmen im Landes-, Magistrats- und Gemeindedienst die tatsächliche Gleichstellung zu erreichen.
Konkrete Regelungen zur Förderung von Frauen finden sich im Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (nach unten scrollen) sowie im Frauenförderplan der Landesverwaltung.
Im Sinne des Behindertenförderungsgebotes laden wir Personen mit Beeinträchtigung besonders zur Bewerbung ein. Dabei ist uns wichtig, so früh wie möglich auf die Passung von Beeinträchtigung und Anforderungen der Arbeitsstelle einzugehen.
Sollten Sie dazu im Bewerbungsprozess konkrete Fragen haben, können Sie diese jederzeit ansprechen.
Für uns gilt bei der Personalauswahlder der allgemeine Grundsatz des Diskriminierungsverbotes vollumfänglich. Es darf keine Diskriminierung auf Grund von Alter, Geschlecht, Weltanschauung, Behinderung, Religion, ethnischer Herkunft oder sexueller Orientierung ausgeübt werden. Fälle positiver Diskriminierung sind gesetzlich wohlbegründet geregelt.