Das Land Salzburg hat sich in der Energiepolitik ambitionierte energie- und klimapolitische Ziele gesetzt. In der beschlossenen Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 sind zahlreiche Maßnahmen zusammengestellt. Bis 2050 sollen Klimaneutralität, Energieautonomie und Nachhaltigkeit für das Land Salzburg erreicht sein. Energieeffizienz und der verstärkte Einsatz erneuerbarer Energieträger müssen ein permanentes Ziel sein, um dem Klimaschutz, der Versorgungssicherheit und der Minimierung der Auslandabhängigkeit Rechnung zu tragen. Die Weiterentwicklung und verstärkte Umsetzung der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 stehen daher im Vordergrund der Aktivitäten. Die Ziele der Klima- und Energiestrategie SALZBURG 2050 können nur dann erreicht werden, wenn dem effizienten Einsatz von Energie oberste Priorität eingeräumt wird und alle Formen erneuerbarer Energie in nachhaltiger Weise genutzt werden.
Das Land Salzburg gewährt eine Förderung für die Errichtung und Erweiterung von Photovoltaikanlagen und Stromspeichern für Betriebe. Gefördert werden die gleichzeitige Errichtung von Photovoltaikanlagen inkl. Stromspeicher sowie alleinige Speichernachrüstungen zu bestehenden Photovoltaikanlagen.
Die Förderung wird gewährt, sofern
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Die Förderung erfolgt in Form eines nicht rückzahlbaren Direktzuschusses in folgender Höhe:
Die Förderung erfolgt ab einer PV-Anlagenleistung von 5 kWp einheitlich mit einer Pauschale von 1.000 Euro je Anlage. Bei zusätzlicher Errichtung oder Nachrüstung eines
Stromspeichers ab einer Bruttospeicherkapazität von 5 kWh wird eine Pauschale von 1.000 Euro gewährt. Die Förderung ist je Fördergegenstand mit 40 Prozent der förderungsrelevanten Brutto-Investitionskosten begrenzt.
Es wird eine Photovoltaikanlage um 6 kWp erweitert und zusätzlich ein Stromspeicher mit einer Bruttospeicherkapazität von 10 kWh errichtet. Gefördert wird aufgrund der erforderlichen Mindestanlagenleistung von 5 kWp der Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Erweiterung der Photovoltaikanlage sowie ein Pauschalsatz von 1.000 Euro für die Errichtung des Stromspeichers von mindestens 5 kWh. Im genannten Beispiel würde sich eine Förderung in der Höhe von 2.000 Euro ergeben. Würde die Anlage um nur 3 kWp erweitert werden, könnte demnach keine Förderung der Photovoltaikanlage gewährt werden.
Der Antrag ist ausschließlich elektronisch über den Online-Förderantrag einzureichen. Der Online-Förderantrag muss im Nachhinein gestellt werden. Die Antragstellung hat innerhalb von sechs Monaten nach Ausstellung der letzten Rechnung (Rechnungsdatum ausschlaggebend) zu erfolgen.
Es können nur Rechnungen anerkannt werden, die ein Rechnungsdatum ab dem 1. Februar 2025 aufweisen. Etwaige Kosten, die vor dem 1. Februar 2025 angefallen sind, können nicht berücksichtigt werden. Zudem können Kosten auf Basis von Einzelbelegen mit einem Betrag von weniger als 500 Euro nicht berücksichtigt werden.