Asylwerbende dürfen nach drei Monaten ab Zulassungsverfahren einen Job aufnehmen – als Selbstständige oder als Unselbständige. Volljährige Personen müssen sich um eine Arbeit bemühen, um die Hilfsbedürftigkeit zu beseitigen – soweit es ihnen nach arbeitsrechtlichen und ausländerbeschäftigungsrechtlichen Vorschriften möglich ist.
Für Flüchtlinge bestehen folgende Beschäftigungsmöglichkeiten:
Asylwerbende unter 25 Jahren dürfen eine Lehre machen und damit in einer Ausbildung stehen – allerdings in den Branchen, in denen ein nachgewiesener Lehrlingsmangel besteht. Dieser wird vom AMS festgelegt.
Asylwerbende, die seit mindestens drei Monaten zum Asylverfahren zugelassen sind, dürfen mit dem Dienstleistungsscheck in privaten Haushalten beschäftigt werden. Die Abwicklung des Dienstleistungsschecks erfolgt über die Versicherungsanstalt für Eisenbahnen und Bergbau (VAEB). Dort finden sich auch nähere Informationen sowohl für private Haushalte, als auch für Asylwerbende in den Sprachen Dari, Arabisch und Deutsch.
Informationen zum Dienstleistungsscheck
Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.
Hinweis: Personen, die als Flüchtlinge anerkannt sind, können jeder Beschäftigung nachgehen. Gleiches gilt für Subsidiär Schutzberechtigte und Personen, die einen humanitären Aufenthaltstitel erhalten haben.
Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.
Der Berufsreibetrag beträgt in der Grundversorgung pro Monat:
Bund, Länder und Gemeinden bzw. Gemeindeverbände können Asylwerbende vorübergehend und zeitlich befristet einsetzen. Auch Organisationen, die unter dem bestimmenden Einfluss einer Gebietskörperschaft oder eines Gemeindeverbandes stehen und nicht auf Gewinn ausgerichtet sind, dürfen eine gemeinnützige Beschäftigungsmöglichkeit anbieten. Dasselbe gilt für Nichtregierungsorganisationen (NGO) mit mindestens fünf zugelassenen Zivildienstplätzen.
Wer eine Person als gemeinnützig Beschäftigten "anstellt", muss vor allem die Hilfstätigkeit ganz konkret und nachvollziehbar beschreiben, damit die Rechtmäßigkeit des Arbeitseinsatzes überprüft und damit Sicherheit für alle Betroffenen garantiert werden kann.
Immer dann, wenn es sich um eine Arbeit handelt, die auch für die Schaffung eines regulären Arbeitsplatzes geeignet ist, kann der Charakter der Gemeinnützigkeit nicht mehr in Anspruch genommen werden. In Frage kommen daher nur Arbeiten, für die ein vorübergehender Bedarf an Hilfskräften gegeben ist.
Der "Arbeitgeber" hat für die Unfall- und Haftpflichtversicherung (in Anlehnung an den gesetzlichen Unfallversicherungsschutz für gewöhnliche Dienstverhältnisse) zu sorgen. Dies ist derzeit nur in Form einer privaten Unfallversicherung möglich.
Die Krankenversicherung wird weiter von der Grundversorgung übernommen.
Wer einer Beschäftigung nachgeht oder sich in einer Lehrausbildung befindet, hat Anspruch auf einen so genannten Berufsfreibetrag.