Hier finden Sie alle wichtigen Infos zu den rechtlichen Grundlagen, zur Bewilligung neuer Einrichtungen oder Umbauten, zum verpflichtenden Kinderbetreuungsjahr sowie zur Anerkennung von Fachkräften aus dem Ausland.
Aufsicht über die Kinderbetreuungseinrichtungen (Inspektion)
Förderung von institutionellen Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtungen sowie Tageseltern
Genehmigungsverfahren für institutionellen Einrichtungen (Kleinkindgruppen, alterserweiterte Gruppen, Kindergartengruppen, Schulkindgruppen und Hortgruppen)
Genehmigungsverfahren und grundlegende Bestimmungen zur Betreuung durch Tageseltern
Grundlegende Bestimmungen zu den Einrichtungen, Gruppen und zum pädagogischen Inhalt
Personaleinsatz in institutionellen Einrichtungen
Bildungs- und Betreuungsarbeit
Räumliche Anforderungen und Ausstattung
Sonderbestimmungen (zB aufgrund des herrschenden Personalmangel
Mit 2025 hat sich der Ablauf für Bewilligungen verändert.
Antragstellung
Ihr Antrag ist/Ihre Anträge sind fünf Monate vor der beabsichtigten Inbetriebnahme (§ 9 Abs 1 S.KBBG) online auszufüllen.
Eine elektronische Signatur ist notwendig. Sofern keine elektronische Signatur vorhanden ist, muss der Antrag zusätzlich zur Onlineeinreichung von der vertretungsbefugten Person händisch unterfertigt und eingescannt an kinder@salzburg.gv.at übermittelt werden.
Gemeinden als öffentliche Rechtsträger: Für die Gemeinden ist eine Antragstellung im "Gemeindeweb Land Salzburg" mit Anmeldung im Kommunalnet und über den Reiter "Werkzeuge" möglich.
Bitte beachten Sie, dass der Antrag von der Bürgermeisterin/vom Bürgermeister oder der Amtsleiterin/dem Amtsleiter zu unterfertigen ist.
Je Organisationsform (Kleinkindgruppe, alterserweiterte Gruppe, Kindergartengruppe, Schulkindgruppe oder Hortgruppe) ist ein eigener Antrag auszufüllen!
Beilagen zum Antrag:
Das aktuelle Betriebskonzept (gem § 8 S.KBBG)
Formular Raumkonzept inkl. Vorlage Flächenberechnung KBBE-Standort und Einreichpläne
Nur für private Rechtsträger:
Identitätsnachweise samt Staatsbürgerschaftsnachweis (zB Kopie vom Reisepass) vom Rechtsträger, wenn dieser eine natürliche Person ist, sonst von den zu seiner Vertretung nachaußen befugten Personen
Strafregisterbescheinigung sowie „Strafregisterbescheinigung Kinder- und Jugendfürsorge“ vom Rechtsträger, wenn dieser eine natürliche Person ist, sonst von den zu seiner Vertretung nach außen befugten Personen. Alternativ kann die Landesregierung zur Abfrage ermächtigt werden (Formular „Einverständniserklärung gem § 9 Abs 3 S.KBBG zur Abfrage des Strafregisters gem §§ 9 und 9a Strafregistergesetz 1968“).
Auszug aus dem Firmenbuch oder aus dem Zentralen Vereinsregister
Finanzkonzept (je ein Finanzkonzept pro Organisationsform)
Hinweis: Antrag und Beilagen unterliegen der Gebührenpflicht gem Gebührengesetz 1957, BGBl Nr 267/1957 idgF, sofern der Rechtsträger nicht davon befreit ist.
Besuchspflicht („verpflichtendes Kindergartenjahr“)
Die Besuchspflicht ist österreichweit einheitlich geregelt. Ziel ist es, allen Kindern vor Eintritt in die Volksschule eine gewisse Grundbildung zu ermöglichen.
Alle Kinder müssen in dem Kinderbetreuungsjahr, in dem sie 6 Jahre werden, 20 Stunden pro Woche eine geeignete Kinderbetreuungseinrichtung besuchen. Als solche kommen Kindergartengruppen und alterserweiterte Gruppen in Frage. Elternbeiträge können aber zB bei ganztägiger Betreuung im Ausmaß des halben Höchstbeitrages verrechnet werden, ebenso wie Kosten für ein Mittagessen.
Wollen Erziehungsberechtigte das Kind während der Besuchspflicht zuhause selbst bilden und betreuen, oder die Aufgaben einer Tagesmutter oder einem Tagesvater übertragen, ist dies bei der Landesregierung zu beantragen. Voraussetzung dafür ist, dass
Der Antrag ist jeweils im Vorhinein bis Ende Februar zu stellen. Wenn sich nach diesem Zeitpunkt die Umstände grundlegend ändern, und wegen dieser Änderungen das Kind nicht in einer institutionellen Einrichtung betreut werden kann, ist es möglich, ausnahmsweise den Antrag bis Ende Juni einzubringen.
Soll das Kind während der Besuchspflicht von den Erziehungsberechtigten betreut werden, sind das Formular „Antrag auf häusliche Erziehung im "verpflichtenden Kindergartenjahr" und als Beilage das Zusatzformular „Beilage zum Antrag auf häusliche Erziehung - Sprachstandsnachweis" ausgefüllt an die Landesregierung, Referat 2/01 zu übermitteln.
Soll das Kind während der Besuchspflicht bei Tageseltern betreut werden, so sind das Fromular „Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im verpflichtenden Kindergartenjahr"und das Formular „Beilage zum Antrag auf Betreuung durch Tageseltern im „verpflichtenden Kindergartenjahr“" ausgefüllt an die Landesregierung zu übermitteln.
Kann einem Kind aus gesundheitlichen Gründen der Besuch eine Kinderbildungs- und – betreuungseinichtung nicht zugemutet werden, kann ein formloser Antrag auf Befreiung gestellt werden, dem ein entsprechneder Nachweis des behandelnden Arztes anzuschließen ist.
Für die Bearbeitung des Antrags fallen Bundesgebühren an. Diese betragen für den Antrag € 14,30 und je Beilage pro Bogen € 3,90 bzw. bei elektronischer Übermittlung pro Datei. Die Gebühren sind auch dann zu entrichten, wenn dem Antrag nicht stattgegeben wird. Wenn Anträge verspätet eingebracht werden und deshalb zurückgewiesen werden, fallen die Gebühren ebenfalls an. Die Zahlungsmodalitäten werden mit der Erledigung des Antrags mitgeteilt. Werden die Gebühren nicht entrichtet, muss das Amt der Landesregierung die Information an das Finanzamt weiterleiten. Das Finanzamt schreibt dann die Gebühr mit einem Aufschlag von 50% vor.
20 Stunden beitragsfreie Kinderbildung- und -betreuung
Seit 01.04.2023 ist im Bundesland Salzburg der Besuch einer Kinderbildungs- und –betreuungseinrichtung für Kinder von drei bis sechs Jahren mit Stichtag 1. September - insgesamt drei Betreuungsjahre (inkl. Verpflichtung) – im Ausmaß von mindestens 20 Stunden beitragsfrei, unabhängig, ob eine öffentliche oder private Betreuungseinrichtung besucht wird und unabhängig, ob es sich um einen Kindergarten, eine alterserweiterte Gruppe oder Tageseltern handelt.
Nur Personen mit einer anerkannten Ausbildung können als pädagogische Fachkräfte in institutionellen Einrichtungen arbeiten („reglementierter Beruf“). Einsatzbereiche: Kleinkindgruppen (KKG), Alterserweiterte Gruppen (AEG), Kindergartengruppen (KGG), Schulkindgruppen (SchKG),Hortgruppen (HG)