Für die in der Baustoffliste "ÖA" angeführten Bauprodukte, welche in Serie oder serienähnlich hergestellt werden und für welche keine harmonisierten technischen Spezifikationen vorliegen, ist das Einbauzeichen "ÜA" für eine uneingeschränkte Verwendbarkeit in Österreich nach Ablauf der Übergangsbestimmungen verpflichtend.
Baustoffliste „ÖA"
Die Baustoffliste ÖA legt für Bauprodukte, die noch nicht der CE-Kennzeichnung unterliegen, den in Österreich erforderlichen Nachweis der Verwendbarkeit und die Anforderungen, die an die aufgelisteten Bauprodukte zu stellen sind, fest.
Die Baustoffliste ÖA wird vom Österreichischen Institut für Bautechnik (OIB) als Verordnung herausgegeben und hat österreichweit Gültigkeit.
Die Verordnung liegt während der für den Parteienverkehr bestimmten Zeit beim Amt der Salzburger Landesregierung auf. Um vorherige Terminvereinbarung wird gebeten.
Abteilung Infrastruktur und Verkehr, Referat Altstadterhaltung und Hochbautechnik
Michael-Pacher-Straße 36, 5020 Salzburg
Tel: +43 662 8042 - 4746
E-Mail: bautechnik@salzburg.gv.at
Berechtigung zur Führung des ÜA-Einbauzeichens
Der Hersteller ist berechtigt das Einbauzeichen ÜA anzubringen, wenn das Bauprodukt die in der Baustoffliste "ÖA" genannten Bedingungen erfüllt und eine gültige Registrierungsbescheinigung vorhanden ist.
Antragsverfahren zur Produktregistrierung
Um einen Antrag auf Produktregistrierung bearbeiten zu können, müssen folgende Unterlagen beigestellt werden:
zusätzliche Angaben 1. Reihe: z.B.: R-1.2.1-02-0001
Kurzbezeichnung / Nummer der Registrierungsbescheinigung bestehend aus:
der Registrierungsnummer in Form einer Buchstabenzahlenkombination bestehend aus dem Buchstaben R gefolgt von
zusätzliche Angaben 2. Reihe: z.B.: LAND SALZBURG
Die zusätzlichen Angaben sind unmittelbar unterhalb des Einbauzeichens, jedoch nicht breiter als das Zeichen selbst, anzubringen.
Die Größe des ÜA-Bildzeichens ist nicht vorgegeben, jedoch müssen die Proportionen des Musters eingehalten werden.
Vermerke zu den Angaben zum ÜA-Einbauzeichen:
Angaben über Prüf- und Überwachungsstellen sind unzulässig.
Alle Angaben - außer den vorgesehenen - sind so zu tätigen, dass die NICHT-Zugehörigkeit zu den Angaben des Einbauzeichens deutlich erkennbar wird.
Vorgehen bei unzulässigem Inverkehrbringen und unzulässiger Kennzeichnung von Bauprodukten und Strafbestimmungen
siehe §18 des Salzburger Bauproduktegesetzes
Marktüberwachungsbehörde gem. Salzburger Bauproduktegesetz ist das Österreichische Institut für Bautechnik (OIB)
Kontakt:
Österreichisches Institut für Bautechnik
1010 Wien, Schenkenstraße 4
Tel: +43 1 533 65 50
E-Mail: mail@oib.or.at
Gesetzliche Grundlagen
Gesetz über die Verwendbarkeit von Bauprodukten und deren Bereitstellung auf dem Markt
Salzburger Bauproduktegesetz - BauProdG