Personen, die einen Verstoß gegen Unionsrecht melden wollen, werden ersucht, mit der externen Meldestelle Kontakt aufzunehmen. Alle Hinweise werden streng vertraulich behandelt.
Landes-Europabüro Salzburg Amt der Salzburger Landesregierung Fasaneriestraße 35 5020 Salzburg Tel.: +43 662 8042 3305 E-Mail: externe-meldung@salzburg.gv.at | EU-Verbindungsbüro Brüssel 107, Rue Frédéric Pelletier B-1030 Brüssel BELGIEN Tel.: +32 2 74 307 66 E-Mail: externe-meldung@salzburg.gv.at |
(3) Hinweisgebende Personen sind zur Inanspruchnahme der im 2. und 3. Abschnitt dieses Gesetzes festgelegten Verfahren und des damit zusammenhängenden Schutzes berechtigt, wenn sie zum Zeitpunkt der Hinweisgebung hinreichenden Grund zu der Annahme haben, dass die von ihnen erlangten Informationen über Verstöße der Wahrheit entsprechen und die Verstöße in den sachlichen Geltungsbereich dieses Gesetzes fallen. |
(1) Die externe Meldestelle hat Meldungen sowie Informationen über Verstöße entgegenzunehmen und zu dokumentieren, die erforderlichen Folgemaßnahmen zu ergreifen sowie bei der zuständigen Stelle auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen hinzuwirken und der hinweisgebenden Person Rückmeldung zu erstatten. |
(2) Hinweise sind sorgfältig, vollständig, unparteilich, redlich und vertraulich zu behandeln. Die Meldung von Verstößen muss sowohl schriftlich als auch mündlich erfolgen können. Mündliche Hinweise müssen fernmündlich oder auf Ersuchen der hinweisgebenden Person innerhalb von zwei Wochen höchstpersönlich gegeben werden können. |
(3) Das Einlangen einer Meldung ist der hinweisgebenden Person unverzüglich, jedoch spätestens binnen sieben Tagen ab ihrem Einlangen, schriftlich zu bestätigen. Hiervon ist abzusehen, sofern sich die hinweisgebende Person ausdrücklich gegen eine Bestätigung ausgesprochen hat oder hinreichender Grund zur Annahme besteht, dass die Bestätigung über das Einlangen der Meldung den Schutz der Identität der hinweisgebenden Person beeinträchtigen würde. |
(4) Hinweise, für die eine andere externe Stelle zuständig ist, sind an die zuständige externe Stelle des Bundes oder eines anderen Landes auf sichere Weise weiterzuleiten. Von der Weiterleitung ist die hinweisgebende Person zu verständigen. |
(5) Jeder Hinweis ist von der externen Meldestelle unverzüglich auf seine Stichhaltigkeit zu überprüfen. Die hinweisgebende Person ist erforderlichenfalls um weitere Informationen oder um Präzisierung der Meldung zu ersuchen. Die externe Meldestelle ergreift die erforderlichen Folgemaßnahmen oder wirkt auf die Ergreifung von Folgemaßnahmen bei der zuständigen Stelle hin. Diese Stellen haben die Bestimmungen dieses Gesetzes über den Schutz von hinweisgebenden Personen und anderen Personen, die in der Meldung erwähnt werden, anzuwenden. |
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Betriebs- oder Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen. |
(7) Eine Rückmeldung ist der hinweisgebenden Person spätestens drei Monate nach dem Einlangen der Meldung zu übermitteln. In hinreichend begründeten Fällen kann die Rückmeldung binnen sechs Monaten nach dem Einlangen der Meldung erfolgen. In diesen Fällen sind der hinweisgebenden Person die Gründe hierfür mitzuteilen. |
(8) Die externe Meldestelle hat der hinweisgebenden Person das Ergebnis des Prüfungsverfahrens der Meldung und die ergriffenen Folgemaßnahmen mitzuteilen, sofern dem nicht überwiegend öffentliche oder private Interessen entgegenstehen. |
(9) Die externe Meldestelle hat die hinweisgebende Person beim Kontakt mit den für den Schutz vor Repressalien zuständigen Behörden und Gerichten wirksam zu unterstützen. |
§ 4 Z 4 – Begriffsbestimmungen Folgemaßnahmen sind von einer internen oder der externen Meldestelle oder der zuständigen Stelle nach § 8 Abs 1 letzter Satz ergriffene Maßnahmen zur Prüfung der Stichhaltigkeit der in der Meldung erhobenen Behauptungen und gegebenenfalls zum Vorgehen gegen den gemeldeten Verstoß, unter anderem durch interne Nachforschungen, Ermittlungen, Strafverfolgungsmaßnahmen, Maßnahmen zur (Wieder-)Einziehung von Mitteln oder Abschluss des Verfahrens. |
(1) Die Identität von hinweisgebenden Personen ist durch die internen Meldestellen und die externe Meldestelle sowie durch die mit den Aufgaben der internen Meldestelle beauftragten Stellen zu schützen. Sie darf anderen Personen als jenen, die mit den Aufgaben der internen Meldestellen oder der externen Meldestelle betraut sind, nur mit ausdrücklicher Zustimmung der hinweisgebenden Person offengelegt werden. Dies gilt auch für alle anderen Informationen, aus denen die Identität von hinweisgebenden Personen direkt oder indirekt abgeleitet werden kann. |
(2) Wird der Inhalt eines Hinweises anderen als den zuständigen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern einer internen oder externen Meldestelle bekannt, insbesondere weil der Hinweis nicht unmittelbar in der zuständigen Stelle eingelangt ist, ist diesen Mitarbeiterinnen oder Mitarbeitern die Bekanntgabe der Identität der hinweisgebenden Person untersagt. |
(3) Abweichend von Abs 1 dürfen die Identität von hinweisgebenden Personen und die im Abs 1 letzter Satz genannten Informationen einer zuständigen (Ermittlungs-)Behörde bzw einem zuständigen Gericht gegenüber nur dann offengelegt werden, wenn dies im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf eine Gefährdung der hinweisgebenden Person notwendig und verhältnismäßig ist. Bei der Prüfung der Verhältnismäßigkeit sind die im Fall der Offenlegung mögliche Gefährdung der hinweisgebenden Person, die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe und das Interesse an der Rechtsstaatlichkeit sowie an der Durchsetzung des Unionsrechts zu berücksichtigen. |
(4) Sollen gemäß Abs 3 die Identität oder Informationen offengelegt werden, muss die Behörde vor der Offenlegung die hinweisgebende Person von diesem Vorhaben unterrichten, es sei denn, die Unterrichtung würde das verwaltungsbehördliche oder gerichtliche Verfahren gefährden. Die Gründe für die Offenlegung sind schriftlich darzulegen. |
(5) Die Abs 1 und 2 gelten auch für jede von einem Hinweis betroffene Person. Die Offenlegung der Identität einer von einem Hinweis betroffenen Person oder sonstiger Informationen, aus denen die Identität dieser Person direkt oder indirekt abgeleitet werden kann, ist im Rahmen eines verwaltungsbehördlichen oder gerichtlichen Verfahrens dann zulässig, wenn dies seiner Art nach unerlässlich und im Hinblick auf die Stichhaltigkeit und Schwere der erhobenen Vorwürfe verhältnismäßig ist. |
(6) Enthält eine Meldung Informationen über Geschäftsgeheimnisse, so dürfen diese nicht für Zwecke benutzt oder offengelegt werden, die über das für ordnungsgemäße Folgemaßnahmen erforderliche Maß hinausgehen. |
(1) Die juristischen Personen nach § 7 Abs 1 sind im Rahmen der ihnen nach diesem Gesetz zukommenden Aufgaben und Verpflichtungen Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. In jenen Fällen, in denen sie gemeinsam mit dem Amt der Salzburger Landesregierung eine Datenverarbeitung durchführen, sind sie gemeinsam mit diesem Verantwortliche im Sinn des Art 4 Z 7 Datenschutz-Grundverordnung. Die Verpflichtung des Verantwortlichen zum Schutz von hinweisgebenden Personen nach diesem Gesetz gilt auch für Auftragsverarbeitende. |
(2) Die nach Abs 1 Verantwortlichen dürfen folgende personenbezogenen Daten zum Zweck der Besorgung ihrer Aufgaben nach diesem Gesetz verarbeiten:
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(3) Die internen Meldestellen und die externe Meldestelle dürfen Daten im Sinn des Abs 2 an die zuständigen Stellen zum Zweck der Besorgung ihrer gesetzlich übertragenen Aufgaben übermitteln. |
(4) Die zur personenbezogenen Datenverarbeitung Verantwortlichen (Abs 1) und die externe Meldestelle haben personenbezogene Daten nach Abs 2 zu löschen, sobald diese für die Besorgung der ihnen obliegenden Aufgaben nicht mehr benötigt werden. Personenbezogene Daten, die auf Grund stichhaltiger Hinweise verarbeitet oder übermittelt wurden, sind bis zu drei Jahre und darüber hinaus so lange aufzubewahren, als dies für die Durchführung verwaltungsbehördlicher oder gerichtlicher Verfahren oder zum Schutz einer der in Abs 2 genannten Personen erforderlich und verhältnismäßig ist. Personenbezogene Daten, die für die Bearbeitung einer spezifischen Meldung nicht relevant sind, werden nicht erhoben oder, für den Fall, dass sie unbeabsichtigt erhoben worden sind, wieder gelöscht. |
(5) Solange und insoweit dies zum Schutz der Identität einer hinweisgebenden Person und zur Erreichung der im § 1 genannten Zwecke, insbesondere um Versuche der Verhinderung, Unterlaufung oder Verschleppung von Hinweisen oder von Folgemaßnahmen auf Grund von Hinweisen zu unterbinden, erforderlich ist, finden die in den Z 1 bis 7 aufgezählten Rechte einer von einem Hinweis betroffenen natürlichen Person und die in den Z 2 bis 4 im DSG enthaltenen Rechte einer juristischen Person keine Anwendung:
Unter den im ersten Satzteil angeführten Voraussetzungen haben interne und externe Stellen gegenüber einer von einem Hinweis betroffenen Person Information und Auskunftserteilung zum Hinweis zu unterlassen. |
Hinweisgebende Personen, die Informationen über Verstöße öffentlich zugänglich machen, haben Anspruch auf Schutz nach diesem Landesgesetz, wenn sie
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(1) Hinweisgebende Personen, die Verstöße zulässigerweise an eine interne oder externe Meldestelle nach diesem Gesetz oder nach gleichartigen österreichischen Rechtsvorschriften oder an die zuständigen Organe, Einrichtungen oder sonstigen Stellen der Europäischen Union melden oder offenlegen, dürfen als Reaktion auf eine solche Meldung oder Offenlegung in einer landesgesetzlich geregelten Angelegenheit in keiner Weise benachteiligt werden. Als Benachteiligung gelten insbesondere folgende Maßnahmen:
Soweit diese Maßnahmen den Schutz des Dienstnehmers vor dienstrechtlichen Nachteilen betreffen, gilt das Verbot ihrer Setzung nur gegenüber Bediensteten des Landes, der Gemeinden und Gemeindeverbände. |
(2) Sofern vom Melderecht oder Offenlegungsrecht nach Maßgabe des § 15 Gebrauch gemacht wurde, gelten Abs 1 sowie § 17 sinngemäß auch für Personen nach § 2 Abs 3. |
Diese Voraussetzungen werden grundsätzlich durch die bundesgesetzlichen Bestimmungen zur Umsetzung der Richtlinie (EU) 2019/1938 („Whistleblower-Richtlinie“) geregelt. Ein entsprechendes Bundesgesetz wurde bis dato noch nicht erlassen. § 18 S.HSchG Personen gemäß § 2 können für die Folgen einer Meldung oder Offenlegung eines Verstoßes nicht haftbar gemacht werden, wenn sie hinreichend Grund zu der Annahme hatten, dass diese notwendig waren, um den Verstoß aufzudecken oder zu verhindern. |
Es besteht die Möglichkeit einer vertraulichen Beratung durch die externe Meldestelle für Personen, die in Erwägung ziehen, eine Meldung zu einem Verstoß gegen Unionsrecht zu erstatten. |
Richtlinie (EU) 2019/1937 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 23.10.2019 zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden |
Bundesgesetz (wird voraussichtlich Ende 2022 beschlossen) |
Salzburger Hinweisgeberschutzgesetz (S.HSchG) |
Salzburger Landesbeamtengesetz (L-BG) |
Salzburger Landes-Vertragsbedienstetengesetz (L-VBG) |
Strafgesetzbuch (StGB) |
Verwaltungsstrafgesetz (VStG) |
Salzburger Gleichbehandlungsgesetz (S.GBG) |
ABGB – Allgemeines Bürgerliches Gesetzbuch |