Da bestimmte Vorhaben die Natur auch außerhalb von Schutzgebieten oder geschützten Lebensräumen beeinträchtigen können, ist für diese ein eigenes naturschutzbehördliches Verfahren vorgesehen. Für folgende Vorhaben ist eine Bewilligung zu beantragen (beispielhafte Aufzählung):
- Die Gewinnung von Bodenschätzen
- Die Errichtung und wesentliche Änderung von Camping- und Golfplätzen
- Die Errichtung und wesentliche Änderung von Sport-, Lager- und Parkplätzen in der freien Landschaft mit über 1.000 m² beanspruchter Grundfläche
- Die Anlage und wesentliche Änderung von Schipisten, Sommerrodelbahnen und Straßen sowie sonstige Geländeveränderungen mit über 5.000 m² beanspruchter Grundfläche
- Die Errichtung und wesentliche Änderung von Flugplätzen, Eisenbahnanlagen, Materialseilbahnen und Liftanlagen
- Die Errichtung von Hochspannungsleitungen mit über 36 kV Nennspannung
- Die Errichtung und wesentliche Änderung von Beschneiungsanlagen
- Die Gewinnung von Mineralien und Fossilien
Die vollständige Aufzählung der bewilligungspflichtigen Maßnahmen finden Sie in § 25 Salzburger Naturschutzgesetz.
Rechtsgrundlage: § 25 NSchG
Zuständigkeit: Bezirksverwaltungsbehörden