Für die Einreichunterlagen sowie Ausstellung des Zeugnisses sind folgende Gebühren zu entrichten:
Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 330 Euro.
Bei bereits abgelegten Prüfungsteilen sind jeweilige Kürzungen vorgesehen.
Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, werden Termine für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen und Lenkerinnen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs beim Amt der Salzburger Landesregierung ausgeschrieben. Am 1. Tag findet die schriftliche und am 2. und 3. Tag die mündliche Prüfung statt.
Schriftliche Verständigungen zu den von Ihnen gewünschten Prüfungsterminen erhalten Sie nur dann, wenn Sie den Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühren fristgerecht an verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at übermittelt haben.
Prüfungstermine
Informationen zu den Themeninhalten finden Sie unter anderem in den Lernunterlagen der jeweiligen Fahrschule.
Berufskraftfahrer im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle fünf Jahre eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden (5 Tage zu je 7 Stunden) bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine eigene Bescheinigung auszustellen, aufgrund dessen bei EWR-Bürgern der Code 95 bei der jeweiligen Führerscheinklasse eingetragen wird. Bei nicht EWR-Bürgern erfolgt bei der Klasse C1/C eine Eintragung in der EU-Fahrerbescheinigung, bei der Klasse D/D1 die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde.
Keine Weiterbildung benötigen Lenker von:
Um doppelte Kosten zu vermeiden wird empfohlen, dass Personen, denen der Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein eingetragen wird, den Ablauf der Führerscheinbefristung und den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises so abstimmen, dass nur einmal ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.
Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr sowie Personenkraftverkehr müssen alle fünf Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.
Dem schriftlichen Ansuchen auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
Als Ausbildner dürfen eingesetzt werden:
Durch die EU-Verordnung 2021/267 sind im Verkehrsbereich verschiedene Fristen verlängert worden. Dies betrifft unter anderem auch die Berufskraftfahrerqualifikation. Demnach gelten Weiterbildungsnachweise, die zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, von Gesetzes wegen um zehn Monate verlängert.
Fristen, die bereits durch die EU-Verordnung 2020/698 verlängert worden sind (siehe Rundschreiben Nr. 10 vom 21. Juli 2020) und die zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um weitere sechs Monate oder bis 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.
Personen, die in Österreich den Hauptwohnsitz haben, müssen auch in Österreich die Grundqualifikationsprüfung ablegen. Das Bundesland kann jedoch frei gewählt werden.
Die Prüfung über die Grundqualifikation setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Schriftliche Prüfung (Mulitiple-Choice-Fragen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Mündliche Prüfung (Sachgebiete der Anlage 1 zur GWB sowie Erörterung von Praxissituationen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.
Es wird empfohlen, die praktische Fahrprüfung C95/D95 zusammen mit der Führerscheinprüfung (kombiniert) zu absolvieren ($11 Abs. 4a FSG). Die Prüfungsfahrt verlängert sich dabei von 45 auf 90 Minuten. Bei der kombinierten Fahrprüfung beträgt die Wiederholungsfreist zwei Wochen.
Wurde diese Variante nicht gewählt, ist eine weitere Prüfungsfahrt im Rahmen der Grundqualifikationsprüfung (90 Minuten) erforderlich. In diesem Fall hat der Kandidat das Fahrzeug selber beizustellen und auch die Kosten hierfür selber zu tragen. Bei der Fahrprüfung gemäß GWB beträgt die Wiederholungsfrist drei Wochen. Im Falle eine Wiederholung der praktischen Fahrprüfung ist beim Land Salzburg ein schriftliches Ansuchen zu stellen. Für die praktische Fahrprüfung ist keine gesonderte Ausbildung erforderlich. Die Absolvierung von zusätzlichen Fahrstunden bei einer Fahrschul wird aber empfohlen.
Nach positiv abgelegter Prüfung (praktische Fahrprüfung und theoretische Grundqualifikationsprüfung) wird das Prüfungszeugnis nach der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Dieses Zeugnis ist aber nicht der Fahrerqualifizierungsnachweis. Als Fahrerqualifizierungsnachweis gilt ausschließlich der im Führerschein eingetragene Code „95“. Hierfür ist das Prüfungszeugnis über die bestandene Grundqualifikationsprüfung bei der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) vorzulegen. Bei Lenkern aus Drittstaaten erfolgt bei der Klasse C/C1 eine Eintragung in die EU-Fahrerbescheinigung, bei der Klasse D erfolgt die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei nicht bestandener Prüfung ist ein schriftlicher Antrag auf Wiederholungsprüfung beim Land Salzburg zu stellen. Es müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt drei Wochen. Eine Teilung der theoretischen Grundqualifikationsprüfung in einem Bundesland und der praktischen Fahrprüfung in einem anderen Bundesland ist nicht zulässig.