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Grundqualifikationsprüfung

Berufskraftfahrer

Personen, denen nach dem 9. September 2008 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse D oder nach dem 9. September 2009 erstmals eine Lenkberechtigung der Klasse C und C1 erteilt wurde, müssen eine Grundqualifikationsprüfung absolvieren und ab diesem Zeitpunkt alle fünf Jahre eine Weiterbildung nachweisen.

Für die Einreichunterlagen sowie Ausstellung des Zeugnisses sind folgende Gebühren zu entrichten:
 

  • 14,30 Euro Antragsgebühr
  • 3,90 Euro pro Beilage zum Antrag
  • 14,30 Euro Bundesgebühren und 2,10 Euro Verwaltungsabgabe für die Zeugnisausstellung


Die Prüfungsgebühr beträgt derzeit 330 Euro.
 

  • 118 Euro praktische Fahrprüfung
  • 118 Euro mündliche Prüfung, SG1
  • 29,70 Euro mündliche Prüfung, Erörterung von Praxissituationen
  • 29,70 Euro schriftliche Prüfung, Multiple Choice-Fragen
  • 33 Euro Verwaltungsabgaben


Bei bereits abgelegten Prüfungsteilen sind jeweilige Kürzungen vorgesehen.

Gemäß § 3 der Grundqualifikations- und Weiterbildungsverordnung - Berufskraftfahrer - GWB, BGBl. II Nr. 139/2008, werden Termine für die Ablegung der Prüfung über die Grundqualifikation für Lenkerinnen und Lenker von Kraftfahrzeugen für die gewerbsmäßige Beförderung von Gütern sowie für die gewerbsmäßige Beförderung von Personen mit Omnibussen und Lenkerinnen und Lenker von Omnibussen des Kraftfahrlinienverkehrs beim Amt der Salzburger Landesregierung ausgeschrieben. Am 1. Tag findet die schriftliche und am 2. und 3. Tag die mündliche Prüfung statt.


Schriftliche Verständigungen zu den von Ihnen gewünschten Prüfungsterminen erhalten Sie nur dann, wenn Sie den Einzahlungsnachweis für die Prüfungsgebühren fristgerecht an verkehrsunternehmen@salzburg.gv.at übermittelt haben.

Prüfungstermine
 

  • 21.01. und 22./23.01.2025 - Anmeldeschluss ist der 31.12.2024
  • 25.02. und 26./27.02.2025 - Anmeldeschluss ist der 04.02.2025
  • 25.03. und 26./27.03.2025 - Anmeldeschluss ist der 04.03.2025
  • 22.04. und 23./24.04.2025 - Anmeldeschluss ist der 01.04.2025
  • 20.05. und 21./22.05.2025 - Anmeldeschluss ist der 29.04.2025
  • 16.06. und 17./18.06.2025 - Anmeldeschluss ist der 26.05.2025
  • 22.07. und 23./24.07.2025 - Anmeldeschluss ist der 01.07.2025
  • 19.08. und 20./21.08.2025 - Anmeldeschluss ist der 29.07.2025
  • 23.09. und 24./25.09.2025 - Anmeldeschluss ist der 02.09.2025
  • 21.10. und 22./23.10.2025 - Anmeldeschluss ist der 30.09.2025
  • 18.11. und 19./20.11.2025 - Anmeldeschluss ist der 28.10.2025
  • 16.12. und 17./18.12.2025 - Anmeldeschluss ist der 25.11.2025

  • Fragenkatalog zur Vorbereitung auf die schriftliche und mündliche Prüfung - Stand September 2024
  • Anlage 1 (Themeninhalte für die mündliche Prüfung) - Stand April 2024

Informationen zu den Themeninhalten finden Sie unter anderem in den Lernunterlagen der jeweiligen Fahrschule.

Berufskraftfahrer im Güter- und Personenkraftverkehr müssen alle fünf Jahre eine Weiterbildung im Ausmaß von 35 Stunden (5 Tage zu je 7 Stunden) bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Die Ausbildungsstätten haben über die Weiterbildung eine eigene Bescheinigung auszustellen, aufgrund dessen bei EWR-Bürgern der Code 95 bei der jeweiligen Führerscheinklasse eingetragen wird. Bei nicht EWR-Bürgern erfolgt bei der Klasse C1/C eine Eintragung in der EU-Fahrerbescheinigung, bei der Klasse D/D1 die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde.

Keine Weiterbildung benötigen Lenker von:
 

  • Kraftfahrzeugen bis zu einer zulässigen Höchstgeschwindigkeit von 45 km/h
  • Kraftfahrzeugen von Streitkräften, Katastrophenschutz, Feuerwehr
  • Kraftfahrzeugen auf Probefahrten oder noch nicht zugelassenen Kfz
  • Fahrschul-LKW und Fahrschul-Bussen
  • Kraftfahrzeugen zur Beförderung von Material oder Ausrüstung, das der Lenker zur Ausübung seines Berufs verwendet, sofern es sich beim Lenken des Fahrzeugs nicht um die Hauptbeschäftigung des Fahrers handelt.


Um doppelte Kosten zu vermeiden wird empfohlen, dass Personen, denen der Fahrerqualifizierungsnachweis im Führerschein eingetragen wird, den Ablauf der Führerscheinbefristung und den Ablauf der Gültigkeitsdauer des Fahrerqualifizierungsnachweises so abstimmen, dass nur einmal ein neuer Führerschein ausgestellt werden muss.

Berufskraftfahrer im Güterkraftverkehr sowie Personenkraftverkehr müssen alle fünf Jahre eine 35-stündige Fortbildung bei einer ermächtigten Ausbildungsstätte absolvieren. Die Weiterbildung durch Ausbildungsstätten darf nur aufgrund einer Ermächtigung des Landeshauptmannes durchgeführt werden.

Dem schriftlichen Ansuchen auf Zulassung als Ausbildungsstätte für die Weiterbildung sind folgende Unterlagen anzuschließen:
 

  • ein Ausbildungsprogramm, in dem die zu unterrichtenden Sachgebiete gemäß Anlage 1 sowie die geplante Durchführung und die Unterrichtsmethoden näher darzustellen sind
  • Angaben über die Anzahl, die Qualifikation und die Tätigkeitsbereiche der Ausbilder sowie der Darstellung ihrer didaktischen und pädagogischen Kenntnisse
  • Angaben zu den Unterrichtsorten, zum Lehrmaterial, zu den für die praktische Ausbildung bereitgestellten Unterrichtsmitteln und zu den eingesetzten Ausbildungsfahrzeugen
  • voraussichtliche Kursgröße
  • Darlegung eines Qualitätssicherungssystems, das betrieben wird, um die Vermittlung der Inhalte und die Erreichung der Ziele der Weiterbildung zu gewährleisten


Als Ausbildner dürfen eingesetzt werden:
 

  • Vortragende im Rahmen der Ausbildung für den Lehrberuf Berufskraftfahrer gemäß der Berufskraftfahrer/Berufskraftfahrerin-Ausbildungsordnung, BGBl. II Nr. 190/2007, in der jeweils geltenden Fassung;
  • Fahrschullehrer für die Klasse C oder D gemäß § 116 KFG 1967
  • Fahrlehrer für die Klasse C oder D gemäß § 117 KFG 1967
  • Personen, die ausreichende Kenntnisse in wenigstens einem der gemäß der Anlage 1 vorgeschriebenen Sachgebiete auf Grund einer einschlägigen Ausbildung oder auf Grund gleichwertiger Erfahrungen aus der Praxis nachweisen können.


Durch die EU-Verordnung 2021/267 sind im Verkehrsbereich verschiedene Fristen verlängert worden. Dies betrifft unter anderem auch die Berufskraftfahrerqualifikation. Demnach gelten Weiterbildungsnachweise, die zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, von Gesetzes wegen um zehn Monate verlängert.

Fristen, die bereits durch die EU-Verordnung 2020/698 verlängert worden sind (siehe Rundschreiben Nr. 10 vom 21. Juli 2020) und die zwischen 1. September 2020 und 30. Juni 2021 abgelaufen wären oder ablaufen würden, gelten als um weitere sechs Monate oder bis 1. Juli 2021 verlängert, je nachdem, welcher Zeitpunkt der spätere ist.

Personen, die in Österreich den Hauptwohnsitz haben, müssen auch in Österreich die Grundqualifikationsprüfung ablegen. Das Bundesland kann jedoch frei gewählt werden.

Anmeldung zur Prüfung


Die Prüfung über die Grundqualifikation setzt sich aus folgenden Teilen zusammen:
Schriftliche Prüfung (Mulitiple-Choice-Fragen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen. Mündliche Prüfung (Sachgebiete der Anlage 1 zur GWB sowie Erörterung von Praxissituationen). Bei Prüfungsantritt ist ein amtlicher Lichtbildausweis vorzulegen.

Praktische Fahrprüfung

Es wird empfohlen, die praktische Fahrprüfung C95/D95 zusammen mit der Führerscheinprüfung (kombiniert) zu absolvieren ($11 Abs. 4a FSG). Die Prüfungsfahrt verlängert sich dabei von 45 auf 90 Minuten. Bei der kombinierten Fahrprüfung beträgt die Wiederholungsfreist zwei Wochen.

Wurde diese Variante nicht gewählt, ist eine weitere Prüfungsfahrt im Rahmen der Grundqualifikationsprüfung (90 Minuten) erforderlich. In diesem Fall hat der Kandidat das Fahrzeug selber beizustellen und auch die Kosten hierfür selber zu tragen. Bei der Fahrprüfung gemäß GWB beträgt die Wiederholungsfrist drei Wochen. Im Falle eine Wiederholung der praktischen Fahrprüfung ist beim Land Salzburg ein schriftliches Ansuchen zu stellen. Für die praktische Fahrprüfung ist keine gesonderte Ausbildung erforderlich. Die Absolvierung von zusätzlichen Fahrstunden bei einer Fahrschul wird aber empfohlen.

Nach positiv abgelegter Prüfung (praktische Fahrprüfung und theoretische Grundqualifikationsprüfung) wird das Prüfungszeugnis nach der mündlichen Prüfung ausgehändigt. Dieses Zeugnis ist aber nicht der Fahrerqualifizierungsnachweis. Als Fahrerqualifizierungsnachweis gilt ausschließlich der im Führerschein eingetragene Code „95“. Hierfür ist das Prüfungszeugnis über die bestandene Grundqualifikationsprüfung bei der Führerscheinbehörde (Bezirkshauptmannschaft oder Landespolizeidirektion) vorzulegen. Bei Lenkern aus Drittstaaten erfolgt bei der Klasse C/C1 eine Eintragung in die EU-Fahrerbescheinigung, bei der Klasse D erfolgt die Ausstellung eines Dokuments durch die Bezirksverwaltungsbehörde. Bei nicht bestandener Prüfung ist ein schriftlicher Antrag auf Wiederholungsprüfung beim Land Salzburg zu stellen. Es müssen nur die nicht bestandenen Prüfungsteile wiederholt werden. Die Wiederholungsfrist beträgt drei Wochen. Eine Teilung der theoretischen Grundqualifikationsprüfung in einem Bundesland und der praktischen Fahrprüfung in einem anderen Bundesland ist nicht zulässig.