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Checklisten für Weggenossenschaften

Was ist im Winter zu tun?

Was ist im Winter zu tun?

  • Aufstellen des Gefahrenzeichens „Andere Gefahr" mit der Zusatztafel „Eingeschränkter Winterdienst" am Wegbeginn (anderer Qualitätsanspruch für ländliche Straßen im Vergleich zum Bundes- oder Landesstraßennetz)
  • Unverzügliche Schneeräumung durch den Wegerhalter
  • Streuung (Splitt, Salz oder Sole) zur Verhinderung von glatten Fahrbahnverhältnissen (Schnee, Eis)
  • Alle Straßenrechtsträger von Weganlagen, welche im FELS aufgenommen sind, sind über das Land Salzburg haftpflichtversichert. Allfällige Haftungsansprüche sind durch diese Haftpflichtversicherung möglicherweise abgedeckt.
     
  • Was ist nach dem Winter zu tun?

     

  • Prüfung der gesamten Weganlage einschließlich der Bauwerke zur Feststellung allfälliger sichtbarer Schäden und Mängel
  • Reinigung und Wartung der Weganlage (Splittreste abkehren, Entwässerung sicherstellen, Einlaufschächte reinigen, loses Böschungsmaterial entfernen), Lichtraumprofil freihalten
  • Tonnagebeschränkung: Für die Frost-Tauperiode sei generell auf die erforderliche Tonnagebeschränkung hingewiesen.

     

Was ist nach einem Unwetter zu tun?

  • Prüfen der gesamten Weganlage einschließlich der Bauwerke zur Feststellung allfälliger sichtbarer Schäden und Mängel
  • Gegebenenfalls Gefahrenstellen absichern
  • Wiederherstellen der sicheren Befahrbarkeit der Weganlage (Herstellen der Funktionsfähigkeit der Entwässerungseinrichtungen – z.B. Schächte und Durchlässe, Entfernen von Material auf der Fahrbahn und umgestürzten Bäumen etc.)
  • Zur Beseitigung von Katastrophenschäden kann über die Schadensgemeinde um finanzielle Unterstützung beim Katastrophenfonds angesucht werden.

Wenn die Weganlage unbenutzbar ist:

  • Entsprechende Absicherungsmaßnahmen sind zu setzen!
     
  • Soforthilfemaßnahmen: Wenn die Weganlage durch ein Unwetterereignis unbenutzbar ist, oder Gefahr in Verzug besteht, ist mit der Katastropheneinsatzstelle bei der jeweiligen Bezirkshauptmannschaft Verbindung aufzunehmen.
  • Wenn die Weganlage längerfristig nicht mehr gefahrlos benutzbar sein wird, ist die Agrarbehörde im Hinblick auf eine Sperre der Weganlage unverzüglich zu informieren.

Welche laufenden Erhaltungsarbeiten sind notwendig?

Folgende Arbeiten sind regelmäßig durch den Straßenerhalter durchzuführen:

  • Reinigen der Fahrbahn
  • Mähen von Banketten, Mulden und Böschungen zur Einhaltung des Lichtraumprofils
  • Entfernen von hereinhängendem und gefährdendem (morschem) Astwerk in das Lichtraumprofil
  • Sicherstellen der Oberflächenwasserableitung in die Entwässerungsmulden und Freihalten der Einlaufgitter und Einlaufrohre

Diese Arbeiten sind insbesondere unmittelbar vor der turnusmäßigen Fahrbahnsanierung der Asphaltpartien des GWEV durchzuführen.
Es ist die Aufstellung des Gefahrenzeichens „Achtung Baustelle" in entsprechendem Abstand vor den Bautätigkeiten erforderlich. Es bedarf keiner behördlichen Bewilligung für solche laufenden Erhaltungsmaßnahmen.

Was ist bei Grabungsarbeiten im Bereich der Weganlage zu tun?

  • Vor geplanten Grabungsarbeiten ist generell zeitgerecht Kontakt mit dem GWEV bzw. mit dem Projektleiter am Referat 4/06 aufzunehmen.
  • Das Einholen der Grabungsbewilligung sowie der straßenpolizeilichen Bewilligung hat durch den Einschreiter zu erfolgen.
  • Der Stand der Technik im Merkblatt Grabungsarbeiten ist einzuhalten.
  • Die bauausführende Firma sollte erst nach Rücksprache mit dem GWEV die Bestätigung der ordnungsgemäßen Wiederherstellung erhalten. Andernfalls fallen die Kosten der entsprechenden Reparaturen dem Straßenrechtsträger zu.

Was ist während der Fahrbahnsanierungsarbeiten zu tun?

  • Im Zuge der Sanierung der Fahrbahndecke durch den GWEV, ist die Weganlage zumeist nur eingeschränkt benutzbar. Es ist mit kurzzeitigen Sperren zu rechnen.
  • Die Aufstellung der erforderlichen Verkehrszeichen während der Sanierungsarbeiten und deren Dokumentation (Gefahrenzeichen „Baustelle", Geschwindigkeits-beschränkungen und Gefahrenzeichen „Rollsplitt") erfolgt durch den GWEV bzw. durch die bauausführende Firma.
  • Der Straßenerhalter hat darauf zu achten, dass die erforderlichen Gefahrenzeichen „Achtung Rollsplitt" während der „Einfahrzeit" der Splittdecken aufgestellt bleiben (ca. 2 bis 3 Wochen).
  • Wir erwarten vom Straßenrechtsträger in der Zeitdauer der Sanierungsarbeiten eine entsprechende Rücksichtnahme, Verständnis und Unterstützung.