Diese Zeit können Angehörige nutzen, um ihre Erledigungen zu machen, persönliche Termine zu planen bzw. ihre eigenen Interessen oder Hobbies wahrzunehmen. Eine Betreuungs- oder Pflegekraft eines anerkannten mobilen Dienstes sichert währenddessen die professionelle Betreuung der pflegebedürftigen Person zu Hause im eigenen Lebensumfeld.
Voraussetzungen für den Kostenzuschuss durch das Land Salzburg:
*Ausnahme: Die Leistung kann ab Pflegegeldstufe 1 bzw. vor 65 Jahren bei diagnostizierter Demenz bzw. zerebraler Erkrankung (ärztliches Attest) in Anspruch genommen werden.
Das Land Salzburg gewährt einen Kostenzuschuss von maximal 10 Stunden pro Monat und Haushalt, ab Pflegegeld der Stufe 5 können bis zu 20 Stunden pro Monat und Haushalt in Anspruch genommen werden.
Um pflegenden Angehörigen die Wahrnehmung von außerplanmäßigen Sonderterminen (zum Beispiel Familienfeiern, Arztbesuche, etc.) zu ermöglichen, können über das normale Stundenausmaß hinaus noch zusätzliche Leistungen in Anspruch genommen werden (Sonderstunden). Diese sind mit 6 (Pflegegeldstufe 1 bis 4) bzw. 12 (Pflegegeldstufe 5 bis 7) Stunden (exkl. Wegzeit) pro Kalenderhalbjahr begrenzt.
Je in Anspruch genommener Stunde muss die pflegebedürftige Person 9 Euro Eigenleistung an den mobilen Dienst zahlen. Die Differenz zu den tatsächlichen Kosten für den mobilen Dienst trägt das Land Salzburg (Landeszuschuss).
Ergänzend zu den in Anspruch genommenen Betreuungsstunden fallen für die pflegebedürftige Person aliquot Kosten für die Wegzeit (Anfahrt) an.
Beispiel:
Montag von 15:00 Uhr bis 18:00 Uhr
Einsatzdauer = 3 Stunden = 9 Euro x 3 = 27 Euro
Wegzeit (Anfahrt) = 20 Minuten (fixer Wert je Einsatz) = 2,66 Euro
Eigenleistung für den Betreuungseinsatz = 27 Euro + 2,66 Euro = 29,66 Euro
Die Eigenleistung bezahlt die pflegebedürftige Person. Die restlichen Kosten für den mobilen Dienst bezahlt das Land Salzburg (Landeszuschuss).
Nach dem Salzburger Pflegegesetz anerkannte mobile Dienste bieten diese Leistung an.