Gefördert wird die Errichtung von Seniorenheimen, Wohnheimen mit besonderem Betreuungsaufwand sowie Schüler- und Studentenwohnheimen.
Es wird ein nicht rückzahlbarer Zuschuss gewährt je nach Art des Wohnheimes:
Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt nach Baufortschritt und Maßgabe der vorhandenen Mittel, jedoch frühestens nach Unterzeichnung des Fördervertrages und Nachweis der Einverleibung der Pfandrechte des Landes im Grundbuch.
Die Auszahlung der letzten 10 % des Zuschusses erfolgt nicht vor Fertigstellung und Aufnahme der Bewirtschaftungsphase. Weitere Bedingungen zur Auszahlung sind im Fördervertrag festgelegt.
Voraussetzung für das Stellen eines Förderungsansuchens, ist die rechtskräftige Baubewilligung und die Erstellung eines Planungsenergieausweises.
Außerdem muss das Ansuchen rechtzeitig vor Baubeginn gestellt werden, jedoch kann in begründeten Ausnahmefällen ein vorzeitiger Baubeginn beantragt werden.
Ein frühzeitiger Kontakt zur Förderungsabteilung wird empfohlen.
Das Förderungsansuchen wird über den Online-Assistenten gestellt. Der Energieausweis-Berechner lädt den benötigten Planungsenergieausweis hoch. Mit dem Antrag sind auch die erforderlichen Unterlagen hochzuladen. Die notwendigen Formulare zur Antragstellung sind bei Bedarf bei der Förderstelle anzufordern.
Die Förderungswerbenden verpflichten sich, die Wohnungen nach Maßgabe des § 25 des Salzburger Wohnbauförderungsgesetzes 2025 zu vermieten. Eine nicht förderungskonforme Nutzung laut Fördervertrag führt zur Rückzahlung des Zuschusses.
Das Objekt gilt für 25 Jahre als gefördert.