Das Land Salzburg erhebt einen Zuschlag zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe des Bundes.
Bei einer Abgabepflicht gemäß § 57 des Glücksspielgesetzes ist Abgabepflichtiger der Konzessionär oder der Bewilligungsinhaber, bei Fehlen eines Berechtigungsverhältnisses der Vertragspartner des Spielteilnehmers, der Veranstalter der Ausspielung sowie der Vermittler sowie im Falle von Ausspielungen mit Glücksspielautomaten der wirtschaftliche Eigentümer der Automaten zur ungeteilten Hand.
Bis zum Entrichtungszeitpunkt (siehe weiter unten) haben die Abgabepflichtigen eine Abrechnung über die abzuführenden Beträge in elektronischem Weg vorzulegen. Der Bundesminister für Finanzen kann dabei im Verordnungsweg nähere Details der elektronischen Übermittlung regeln. Dieser Abrechnung sind Unterlagen anzuschließen, die eine Überprüfung der Einsätze und Gewinne der Glücksspiele während des Abrechnungszeitraumes gewährleisten. Die Abrechnung gilt als Anzeige. Trifft die Verpflichtung zur Entrichtung zwei oder mehr Personen, so sind sie zur ungeteilten Hand verpflichtet.
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Für Ausspielungen mit Glücksspielautomaten und für elektronische Lotterien über Video-Lotterie-Terminals beträgt die Glücksspielabgabe des Bundes 10 vH der um die gesetzliche Umsatzsteuer verminderten Jahresbruttospieleinnahmen (Bundesautomaten- und VLT-Abgabe), wenn sie
Die Regelung von Zuschlägen der Länder (Gemeinden) zur Bundesautomaten- und VLT-Abgabe bleibt den jeweiligen Finanzausgleichsgesetzen vorbehalten. Siehe § 14 Abs 2 FAG 2017: maximal 150 vH Zuschlag von der Stammabgabe des Bundes
Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig. Die Abgabenschuld entsteht mit der Vornahme der Handlung, die den Abgabentatbestand verwirklicht. Bei Sofortlotterien entsteht die Abgabenschuld in dem Zeitpunkt, in dem im Verhältnis zwischen Konzessionär und Vertriebsstelle die Abrechenbarkeit der geleisteten Spieleinsätze eingetreten ist. Bei elektronischen Lotterien entsteht die Abgabenschuld mit Erhalt der Einsätze und Auszahlung der Gewinne.
Die Schuldnerinnen und Schuldner der Abgaben nach § 57 haben diese jeweils für ein Kalendermonat selbst zu berechnen und bis zum 20. des dem Entstehen der Abgabenschuld folgenden Kalendermonats (Fälligkeitstag) an das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel zu entrichten.
§ 57 des Bundesgesetzes vom 28. November 1989 zur Regelung des Glücksspielwesens (Glücksspielgesetz – GSpG), BGBl Nr 620/1989 in der jeweils geltenden Fassung
§ 14 Abs 2 des Finanzausgleichsgesetzes 2017, BGBl I Nr 116/2016 in der jeweils geltenden Fassung Fassung
Gesetz vom 6. Juli 2011 über die Erhebung eines Zuschlags zur Video-Lotterie-Terminal-Abgabe (Salzburger VLT-Zuschlagsabgabegesetz), LGBl Nr 65/2011 in der jeweils geltenden Fassung
Gegen einen Abgabenbescheid kann gemäß § 243 Bundesabgabenordnung das Rechtsmittel der Beschwerde an die Verwaltungsgerichte erhoben werden. Betreffend Bescheide des Finanzamtes für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel ist dies das Bundesfinanzgericht.
Abgabenbehörde ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Abgabenbehörde ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig:
Bundesministerium für Finanzen
Himmelpfortgasse 4-9
1010 Wien
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Abgabenbehörde ist das Finanzamt für Gebühren, Verkehrsteuern und Glücksspiel.
Standort Salzburg:
Aignerstraße 10
5026 Salzburg
Tel. 0043- (0)50 233 233 (Private) (0)50 233 333 (Unternehmen)
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Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at
Die Abgabenbehörden verarbeiten die für die Abgabenverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten.
08.06.2021