Das Land Salzburg erhebt auf bundesgesetzlicher Grundlage einen Wohnbauförderungsbeitrag als ausschließliche Landesabgabe, wobei lediglich dessen Höhe landesgesetzlich geregelt wird.
Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:
Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:
Grundsätzlich keine, denn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben den Beitrag für die zur Abgabe verpflichteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.
Keine Daten vorhanden
Bemessungsgrundlage für den Wohnbauförderungsbeitrag ist
Die Höhe des Beitrages unterliegt der landesgesetzlichen Regelung und beträgt für Salzburg derzeit
(einheitlich) 0,5 % der Bemessungsgrundlage.
Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.
Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.
Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018), BGBl I Nr 144/2017 in der jeweils geltenden Fassung
(Landes-) Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird, LGBl Nr 125/2017 in der jeweils geltenden Fassung
Es ist hier das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (7. Teil) des Bundes anzuwenden.
Einhebende Stelle sind im Regelfall die gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherungsträger, die auch die Beiträge der Dienstnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung einheben.
Für die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages sind prinzipiell die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Soweit – ausnahmsweise – die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber für die Einhebung der Abgabe zu sorgen.
Keine Daten vorhanden
Auskünfte können seitens der abgabepflichtigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer – je nach Lage des Falles – am besten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung oder mangels eines solchen beim abgabepflichtigen Dienstgeber/der Dienstgeberin erhalten werden.
Keine Daten vorhanden
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at
Die für die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages zuständigen Behörden verarbeiten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten.
10.06.2021