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Erhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages

Allgemeine Informationen

Das Land Salzburg erhebt auf bundesgesetzlicher Grundlage einen Wohnbauförderungsbeitrag als ausschließliche Landesabgabe, wobei lediglich dessen Höhe landesgesetzlich geregelt wird.

Voraussetzungen

Der Pflicht zur Entrichtung des Wohnbauförderungsbeitrags unterliegen:

  1. Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer: Personen, die auf Grund eines privat- oder öffentlich-rechtlichen Dienstverhältnisses oder als Heimarbeiter beschäftigt sind und Anspruch auf Entgelt haben;
  2. Dienstgeberin und Diengeber: Dienstgeber/in und Auftraggeber/in, soweit deren Dienstnehmer/in bzw. Heimarbeiter/in beitragspflichtig sind.

Ausgenommen von der Abgabenpflicht sind:

  • Lehrlinge;
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in Betrieben der Land- und Forstwirtschaft beschäftigt sind und für die das Landarbeitsgesetz 1984, BGBl. Nr. 287/1984, gilt, sowie Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in land- und forstwirtschaftlichen Betrieben des Bundes, eines Landes, einer Gemeinde oder eines Gemeindeverbandes beschäftigt sind;
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die neben Diensten für die Hauswirtschaft eines land- oder forstwirtschaftlichen Dienstgebers/einer Dienstgeberin oder für Mitglieder seines Hausstandes Dienste für den land- oder forstwirtschaftlichen Betrieb des Dienstgebers/der Dienstgeberin leisten und nicht unter das Hausgehilfen- und Hausangestelltengesetz, BGBl. Nr. 235/1962, fallen;
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, auf die das Hausbesorgergesetz, BGBl. Nr. 16/1970, anzuwenden ist;
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die wegen Geringfügigkeit der Beschäftigung im Sinne des § 5 Abs. 1 Z 2 und Abs. 2 ASVG von der gesetzlichen Krankenversicherung oder, soweit eine solche nicht in Betracht kommt, von der gesetzlichen Pensionsversicherung ausgenommen sind;
  • Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, soweit ihnen als Angehörigen ausländischer diplomatischer Vertretungsbehörden die Vorrechte der Exterritorialität zustehen oder, soweit sie als Angehörige konsularischer Vertretungsbehörden oder auf Grund der Verordnung der Bundesregierung vom 18. Jänner 1955, BGBl. Nr. 40/1955, womit zwischenstaatlichen Organisationen Privilegien und Immunitäten eingeräumt werden, von der Lohnsteuer befreit sind.

Erforderliche Unterlagen

Grundsätzlich keine, denn die Dienstgeberinnen und Dienstgeber haben den Beitrag für die zur Abgabe verpflichteten Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer einzubehalten und abzuführen.

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Bemessungsgrundlage für den Wohnbauförderungsbeitrag ist

  1. für abgabepflichtige Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die in der Krankenversicherung pflichtversichert oder gemäß § 2 des Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetzes – B-KUVG, BGBl. Nr. 200/1967, von der Versicherungspflicht ausgenommen sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Krankenversicherung,
  2. für Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer, die zwar nicht in der Krankenversicherung, jedoch in der Pensionsversicherung pflichtversichert sind, die allgemeine Beitragsgrundlage in der Pensionsversicherung.

Die Höhe des Beitrages unterliegt der landesgesetzlichen Regelung und beträgt für Salzburg derzeit

(einheitlich) 0,5 % der Bemessungsgrundlage.

Fristen

Die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung haben die in einem Kalendermonat eingehobenen Abgaben nach Abzug der ihnen zustehenden Vergütung bis zum Zwanzigsten des darauffolgenden Monates an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

Soweit die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber den Wohnbauförderungsbeitrag jeweils bis zum Fünfzehnten des der Zahlung des Entgeltes nachfolgenden Monates unmittelbar an das jeweilige erhebungsberechtigte Land (§ 2 Abs. 4) abzuführen.

Rechtsgrundlagen

Bundesgesetz über die Einhebung eines Wohnbauförderungsbeitrages (Wohnbauförderungsbeitragsgesetz 2018), BGBl I Nr 144/2017 in der jeweils geltenden Fassung

(Landes-) Gesetz vom 8. November 2017, mit dem die Höhe des Wohnbauförderungsbeitrags festgesetzt wird, LGBl Nr 125/2017 in der jeweils geltenden Fassung

Rechtsbehelfe

Es ist hier das Allgemeine Sozialversicherungsgesetz (7. Teil) des Bundes anzuwenden.

Zusätzliche Informationen

Einhebende Stelle sind im Regelfall die gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherungsträger, die auch die Beiträge der Dienstnehmer zur gesetzlichen Sozialversicherung einheben.

Zuständige Stelle

Für die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages sind prinzipiell die Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung im übertragenen Wirkungsbereich zuständig. Soweit – ausnahmsweise – die Wohnbauförderungsbeiträge nicht von einem Versicherungsträger einzuheben sind, haben die abgabepflichtigen Dienstgeber für die Einhebung der Abgabe zu sorgen.

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Auskünfte können seitens der abgabepflichtigen Dienstnehmerinnen und Dienstnehmer – je nach Lage des Falles – am besten beim zuständigen Träger der gesetzlichen Kranken- oder Pensionsversicherung oder mangels eines solchen beim abgabepflichtigen Dienstgeber/der Dienstgeberin erhalten werden.

Zum Formular

Keine Daten vorhanden

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg

Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at

Datenschutzrechtliche Informationen

Die für die Einhebung des Wohnbauförderungsbeitrages zuständigen Behörden verarbeiten die dafür erforderlichen personenbezogenen Daten.

Letzte Aktualisierung

10.06.2021