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Erhebung einer Naturschutzabgabe

Allgemeine Informationen

Das Land Salzburg erhebt zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege eine Naturschutzabgabe.

Voraussetzungen

Die Naturschutzabgabe wird von der Gewinnung von Bodenschätzen (Erze, Steine, Schotter, Kiese, Sande, mineralische Erden, Abbaumaterial aus fossilen Lagerstätten) erhoben. Die Abgabepflicht ist daran gebunden, dass für die Gewinnung oder für die dazu erforderlichen Anlagen nach diesem Gesetz eine Bewilligung erforderlich ist oder, wenn die Anlagen schon errichtet sind, erforderlich wäre. Die Abgabepflicht besteht nicht, wenn die jeweilige Abgabensumme eines Jahres den Betrag von 36 € nicht übersteigt.

Erforderliche Unterlagen

Die Abgabepflichtigen haben der Abgabenbehörde jeweils bis 30. April eines Jahres die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären. Form und Inhalt der Abgabenerklärung und die von den Abgabepflichtigen zu führenden Aufzeichnungen können durch Verordnung der Landesregierung näher geregelt werden.

Verfahrensablauf

Keine Daten vorhanden

Kosten

Die Naturschutzabgabe wird in folgender Höhe festgelegt:

Bodenschätze Abgabenhöhe
Lockergesteine 1) 14,6 Cent/t
Festgesteine 2) 14,6 Cent/t
Torf 29,1 Cent/m3

1) zB Schotter, Sande, Kiese
2) zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische Erden

Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des in Österreich allgemein verwendeten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt.

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2013 zur Neufestsetzung der Höhe der Naturschutzabgabe, LGBl Nr 18/2013:

Die Höhe der Naturschutzabgabe zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird ab der Naturschutzabgabe 2014 wie folgt neu festgesetzt:

Lockergesteine 1): 17,50 Cent/t
Festgesteine 2): 17,50 Cent/t
Torf: 34,90 Cent/m³.

1) zB Schotter, Sande, Kiese
2) zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische Erden

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2021 zur Neufestsetzung der Höhe der Naturschutzabgabe, LGBl Nr 109/2021:

Die Höhe der Naturschutzabgabe zur Förderung des Naturschutzes und der Landschaftspflege wird ab der Naturschutzabgabe 2022 wie folgt neu festgesetzt:

Lockergesteine 1): 19,90 Cent/t
Festgesteine 2): 19,90 Cent/t
Torf: 39,80 Cent/m³.

1) zB Schotter, Sande, Kiese
2) zB Kalksteine, Marmor, Dolomite, Tone, Mergel, Konglomerate, Diabas, Quarzite, Gips, Anhydrit, Gneise, Erze, mineralische Erden

Fristen

Jeweils bis zum 30. April eines Jahres haben die Abgabepflichtigen der Abgabenbehörde die im Vorjahr entstandene und von ihnen selbst auf Grund geeigneter Unterlagen ermittelte Abgabenschuld zu erklären und bis zum selben Zeitpunkt zu entrichten.

COVID-Sonderregelung: Die Landesregierung wird ermächtigt, durch Verordnung den genannten Zeitpunkt, zu dem spätestens die Naturschutzabgabe zu erklären und zu entrichten ist, bis längstens 15. Dezember 2020 hinauszuschieben, soweit dies zur Abmilderung der wirtschaftlichen Folgen der COVID-19-Pandemie erforderlich erscheint.

Rechtsgrundlagen

§ 59 Salzburger Naturschutzgesetz 1999, LGBl Nr 73/1999 in der jeweils geltenden Fassung

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 1. März 2013 zur Neufestsetzung der Höhe der Naturschutzabgabe, LGBl Nr 18/2013

Verordnung der Salzburger Landesregierung vom 20. Dezember 2021 zur Neufestsetzung der Höhe der Naturschutzabgabe, LGBl Nr 109/2021

COVID-Sonderregelung: LGBl Nr 68/2020.

Rechtsbehelfe

Gegen einen Bescheid des Landesabgabenamtes kann Beschwerde an das Salzburger Landesverwaltungsgericht erhoben werden.

Zusätzliche Informationen

Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt

Zuständige Stelle

Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt.

Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig:

Abteilung 8 des Amtes der Salzburger Landesregierung
Kaigasse 2A
5020 Salzburg

Authentifizierung und Signatur

Keine Daten vorhanden

Hilfs- und Problemlösungsdienste

Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt.

Michael-Pacher-Straße 27
5020 Salzburg

Tel. 0043-662-8042-0
Mail: landesabgabenamt@salzburg.gv.at

Zum Formular

Formulare sind laut Auskunft des Landesabgabenamtes nicht online verfügbar. Diese werden jedoch vom Landesabgabenamt an die Abgabepflichtigen fristgerecht versendet.

Für den Inhalt verantwortlich

Amt der Salzburger Landesregierung

Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg

Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at

Datenschutzrechtliche Informationen

Die Abgabenbehörden verarbeiten die für die Abgabenverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten.

Letzte Aktualisierung

02.03.2023