Das Land Salzburg erhebt von Personen, die nach dem Rundfunkgebührengesetz des Bundes abgabepflichtig sind, eine Landes-Rundfunkabgabe als ausschließliche Landesabgabe.
Abgabepflichtiger ist, wer zur Entrichtung der Rundfunkgebühren nach dem Rundfunkgebührengesetz des Bundes verpflichtet ist. Siehe dazu BGBl I Nr 159/ 1999 idgF:
§ 2 Rundfunkgebührengesetz:
“(1) Wer eine Rundfunkempfangseinrichtung im Sinne des § 1 Abs. 1 in Gebäuden betreibt (Rundfunkteilnehmer), hat Gebühren nach § 3 zu entrichten. Dem Betrieb einer Rundfunkempfangseinrichtung ist deren Betriebsbereitschaft gleichzuhalten.
(2) Die Gebührenpflicht nach § 1 besteht nicht, wenn
Standort ist die Wohnung oder eine sonstige Räumlichkeit bzw. ein geschlossener Verband von Räumlichkeiten mit einheitlichem Nutzungszweck, wo eine Rundfunkempfangseinrichtung betrieben wird.
(3) Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts (Abs. 2) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Die Meldung hat zu umfassen: Namen (insbesondere Vor- und Familiennamen, Firma, Namen juristischer Personen), Geschlecht und Geburtsdatum des Rundfunkteilnehmers, genaue Adresse des Standorts, Datum des Beginns/Endes des Betriebes und die Art der Rundfunkempfangseinrichtungen (Radio und/oder Fernsehen) sowie deren Anzahl, wenn sie für die Gebührenbemessung nach § 3 von Bedeutung ist.
(4) Die Entrichtung von Gebühren ist von dem mit deren Einbringung betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) zu registrieren; dem Rundfunkteilnehmer ist die Teilnehmernummer mitzuteilen.
(5) Liegt für eine Wohnung oder sonstige Räumlichkeit keine Meldung (Abs. 3) vor, so haben jene, die dort ihren Wohnsitz haben oder die Räumlichkeit zu anderen als Wohnzwecken nutzen, dem mit der Einbringung der Gebühren beauftragten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) auf dessen Anfrage mitzuteilen, ob sie Rundfunkempfangseinrichtungen an diesem Standort betreiben und zutreffendenfalls alle für die Gebührenbemessung nötigen Angaben zu machen.”
Das Entstehen oder die Beendigung der Gebührenpflicht sowie die Änderung des Standorts der Rundfunkempfangseinrichtung(en) oder Namens ist vom Rundfunkteilnehmer dem mit der Einbringung der Gebühren betrauten Rechtsträger (§ 4 Abs. 1) unverzüglich in der von diesem festgelegten Form zu melden. Das ist derzeit die Gebühren Info Service GmbH (kurz: Gesellschaft).
Keine Daten vorhanden
Die Landes-Rundfunkabgabe beträgt monatlich für
Die Abgabe ist erstmals für den Monat zu entrichten, in dem die Verpflichtung zur Entrichtung der Rundfunkgebühren entsteht, und letztmalig für den Monat, in dem diese Verpflichtung endet. Die Abgabe kann für höchstens zwei Monate im Voraus vorgeschrieben werden, wenn auch die Rundfunkgebühren im Voraus eingehoben werden.
Die Abgabe wird am ersten Werktag des Monats der Meldung und danach wiederkehrend jeden ersten Werktag des zweitfolgenden Monats fällig.
Salzburger Rundfunkabgabegesetz, LGBl Nr 26/2000 in der jeweils geltenden Fassung
Rundfunkgebührengesetz, BGBl I Nr 159/ 1999 in der jeweils geltenden Fassung
Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl I Nr 33/2013 in der jeweils geltenden Fassung
Ist die Einbringung der rückständigen Gebühren auf Grund der wirtschaftlichen Verhältnisse des Abgabepflichtigen oder nach Lage des Falles nicht möglich oder unbillig, ist die Abstattung in Raten zu bewilligen oder kann die Forderung von der Gesellschaft gestundet werden. Wenn die Einbringung eine besondere Härte bedeuten würde oder wenn das Verfahren mit Kosten oder Weiterungen verbunden wäre, die in keinem Verhältnis zur hereinzubringenden Abgabe stehen würden, kann die Gesellschaft von der Hereinbringung absehen.
Gemäß § 4 Abs 1 des Rundfunkgebührengesetzes des Bundes obliegt die Einbringung der Gebühren und sonstiger damit verbundener Abgaben und Entgelte … der „GIS Gebühren Info Service GmbH“ (Gesellschaft). Gemäß § 6 Abs 1 des Rundfunkgebührengesetzes ist gegen von der Gesellschaft erlassene Bescheide die Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht zulässig. Das Allgemeine Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) ist anzuwenden.
Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH
Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH.
Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig:
Abteilung 8 des Amtes der Salzburger Landesregierung
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
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Abgabenbehörde ist die GIS Gebühren Info Service GmbH
Postfach 1000, 1051 Wien
Service-Hotline: 0810 00 10 80
E-Mail: kundenservice@gis.at
https://www.gis.at/befreien/antragsformulare/
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen @salzburg.gv.at
Die Abgabenbehörden verarbeiten die für die Abgabenverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten.
13.01.2021