Elementarpädagoginnen und Elementarpädagogen betreuen Kinder im Alter von 3 - 6 Jahren in Kindergärten oder Kinder von 1 bis 14 Jahren in Kleinkindgruppen, alterserweiterten Gruppen, Schulkindgruppen und Horten.
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Im Verfahren werden auch ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache überprüft (C1 ist erforderlich), es muss im Rahmen eines Praktikums ein Projekt nach dem Bundesbildungsrahmenplan erarbeitet und eine Prüfung über Salzburger Kinderbetreuungsrecht abgelegt werden.
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Gebühren nach dem Gebührengesetz
Keine gesetzlichen Fristen
Salzburger Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz 2019, LGBl. Nr. 57/2019, idgF;
Salzburger Berufsqualifikationen-Anerkennungsgesetz, LGBl. Nr. 35/2017, idgF
Gegen einen Bescheid ist eine Beschwerde zulässig. Die Beschwerde ist binnen vier Wochen bei der Behörde schriftlich einzubringen, die den Bescheid erlassen hat. Die Frist beginnt mit der erfolgten Zustellung der schriftlichen Ausfertigung bzw. im Fall der mündlichen Verkündung mit dieser.
Die Beschwerde hat weiters den Bescheid zu bezeichnen, gegen den sie sich richtet, sowie die belangte Behörde, die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt, das Begehren sowie die Angaben, die erforderlich sind, um zu beurteilen, ob die Beschwerde rechtzeitig eingebracht ist, zu enthalten. Eine Beschwerde ist nicht mehr zulässig, wenn nach der Zustellung oder Verkündung des Bescheids von der Partei ausdrücklich auf die Beschwerde verzichtet wurde.
Im Übrigen enthält jeder Bescheid eine Rechtsmittelbelehrung, die die Information enthält, bei welcher Behörde und innerhalb welcher Frist das Rechtsmittel eingebracht werden muss.
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Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 2: Kultur, Bildung, Gesellschaft und Sport
Referat 2/01: Elementarbildung und Kinderbetreuung
Postfach 527
5010 Salzburg
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08.06.2021