Das Land Salzburg erhebt auf den Besitz oder die Pachtung von Jagdrechten im Land Salzburg eine gemeinschaftliche Landesabgabe (Jagdrechtsabgabe).
Abgabepflichtiger ist der Jagdinhaber (§ 7 Abs 2 des Jagdgesetzes 1993). Bei verpachteten Eigenjagden hat der Eigentümer die Abgabe vom Pächter einzuheben und der Abgabenbehörde abzuführen. Er haftet für die Abgabenschuldigkeit. Die Mitglieder einer Jagdgesellschaft haften als Gesamtschuldner für die Entrichtung der Abgabe. Siehe dazu LGBl I Nr 77/1997 idgF.
Die Abgabepflichtigen, bei verpachteten Eigenjagden jedoch die Eigentümer, haben dem Landesabgabenamt bis zum 15. Juli des ersten Jahres einer Jagdpachtperiode eine Abgabenerklärung einzureichen. Diese Abgabenerklärung gilt auch für die Folgejahre der Jagdpachtperiode, wenn der zur Abgabenerklärung Verpflichtete keine weitere Abgabenerklärung einreicht. Eine solche weitere Abgabenerklärung ist einzureichen, wenn sich die Abgabenhöhe während der Dauer einer Jagdpachtperiode ändert.
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Bemessungsgrundlage für die Jagdrechtsabgabe ist die Fläche des jeweiligen Jagdgebietes.
Die Jagdrechtsabgabe beträgt jährlich 0,64 € pro Hektar, für Gemeinschaftsjagdgebiete im Allgemeinen 0,48 € und in der Stadt Salzburg 0,32 €, jeweils pro Hektar Jagdgebietsfläche, jedenfalls aber 162 €.
Die Landesregierung kann diese Beträge durch Verordnung entsprechend den Änderungen des von der Bundesanstalt Statistik Österreich verlautbarten Verbraucherpreisindex zum Beginn eines Jahres neu festsetzen, wenn die Änderung des Verbraucherpreisindex seit der letzten Festsetzung mindestens 10 % beträgt. Dabei sind Beträge ab einschließlich 50 Cent auf den nächsten vollen Eurobetrag aufzurunden und Beträge unter 50 Cent abzurunden.
Mitteilungen des Landesabgabenamtes über die Höhe der zu entrichtenden Abgabe gelten als Abgabenerklärung, jedoch hat der zur Einreichung der Abgabenerklärung Verpflichtete die Möglichkeit, bis spätestens zum 15. Juli eine abweichende Abgabenerklärung abzugeben. Die Jagdrechtsabgabe ist ebenfalls bis zum 15. Juli des jeweiligen Abgabenzeitraumes (Kalenderjahres) zu entrichten (Abgabenfälligkeitszeitpunkt).
Jagdrechtsabgabegesetz, LGBl Nr 77/1997 in der jeweils geltenden Fassung
Gesetz über das Jagdwesen im Land Salzburg – Jagdgesetz 1993, LGBl Nr 100/1993 in der jeweils geltenden Fassung
Gegen einen Bescheid des Landesabgabenamtes kann Beschwerde an das Salzburger Landesverwaltungsgericht erhoben werden.
Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt
Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt.
Als sachlich in Betracht kommende Oberbehörde zuständig:
Abteilung 8 des Amtes der Salzburger Landesregierung
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
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Abgabenbehörde ist das Landesabgabenamt.
Michael-Pacher-Straße 27
5020 Salzburg
Tel. 0043-662-8042-0
Mail: landesabgabenamt@salzburg.gv.at
Laut Auskunft des Landesabgabenamtes gibt es für diese Abgabe kein eigenes Formular.
Amt der Salzburger Landesregierung
Abteilung 8
Kaigasse 2A
5020 Salzburg
Tel. 0043-662-8042-2522
Mail: finanzen@salzburg.gv.at
Die Abgabenbehörden verarbeiten die für die Abgabenverwaltung erforderlichen personenbezogenen Daten.
08.06.2021